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BGH Entscheidung vom 09.10.1955 – 2 StR 290/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 290/53 2298 078 G.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Architekten Fet B aus K s geboren am ı911l in 3 ‚„ Krs. un
2.21. in Untersuchungshaft,
„ geboren ?
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges i.R. usa.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig - Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten A end i gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. November 1952 wird verworfen.
Der äangeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 22, November 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei konaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet:
2.) Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Jas Landgericht hat verurteilt:
1.) den Angeklagten A : fortgesetzten
gemeinschaftlichen Betrugs im Rückfall zu vier Jahren
suchtkeus, 10.000 DM Geldstrafe und fünf Jahren Ihrver-
Zust; ausserdem wird ihm auf die Dauer von fünf Jahren ve 5b, eine selbständige Tätigkeit im Baugewerbe
2,) die Angeklagte Gombert wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu zehn Monaten Gefängnis,
Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Nur die Revision der Angeklagten Gombert ist begründet,
A. Die Revision des Angeklagten Bug
I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
1.) Soweit die Revision als Verletzung des 5 244 tr) rügt, dass das Landgericht den Beweisamtrag en auf Vernehmung des Zeugen Kl u inbgelehnt habe, ist die Rüge nicht ordnungsmässig er unzulässig. Denn die Revision gibt entgegen dem 5 344 Abs 2 Satz 2 StPO weder, wie erforderlich (BGHSt 3, 213), den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses noch die Tatsachen an, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben.
Ziernach kann unerörtert bleiben, ob das Urteil auf dem vorijegenden, jedoch nicht ordnungsgenäss verügten
Verstoss gegen § 244 ibs % StPO - Verkennung des 3egri:
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der orfenkundizen Tatsachen in Sinne dieser Vorschrift -
überhaupt beruhen kann.
2.) Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs ? 0), die die Revision e
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weiter erhebt, ist zwar formgerecht erhoben, jedoch nicht
Y Jie Revision meint, die Urteilsgründe (S 65, 06 g2); in denen das Landgericht nochmals auf den bereits durch Beschluss abgelehnten 3eweisamtrag eingeht, liessen erkennen, dass es den zu Ungunsten des Angeklagten gezosenen Schluss als "üle logisch einzig mögliche" Folgerung betrachtet habe, während "ebensogut" eine andere dem \ıngeklagten günstige Wöglichkeit bestehe; deshalh sei "weitere Aufklärung" über die Vorgänge bei der Ausstellung der Ertragsberechnung des Hauses Te Sir2::5: @& im Sommer 1950 durch Vernehmung des Kerber notwendig gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Bei der gegebenen
Sachlage drängten die Umstände den Tatrichter nicht, wine: jene Vorgänge von Amts wegen (5 244 Abs 2 StPO) zu hören. Er war während der Hauptverhandlung bereits als Zeuge vernomnien worden. Der Angeklagte hatte also Gelegenheit gehabt, in Gegenwart des Kg vorzubringen, üäleser
fee} habe seinerzeit ohne sein (des ängeklagten) Wissen die re Zanlen in die Aufstellung eingesetzt, und
sen KEEEB Hefragen zu lassen oder selbst (§ 240 Abs 2 St20) zu befragen. Auch hat das Landgericht den Umstand, dass nach seiner Überzeugung der \ngeklagte schon der Yürttembergischen Hypotheken-Bank ebenso wie drei Monate später der Pfälzischen Hypothekenank bewusst eine unrichtige ärtra&sberechnung eingereicht hat,
u 15 Beweisanzeichen gegen ihn nur im Rahmen seiner Zu-
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il sätslichen Hilfserwägung (31 64 bis 66
bs wäre daher auch dann, wen: es die Fehlerhaftigkeiü des schlusses, mit dem es den Beweisamtrag auf Verneimane ass zu abgelehnt hatte, bei der Urteilsbe-
UL) verwertet.
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ratung erkannt hätte, deswegen allein nicht verpflichtet gewesen, nunmehr von sich aus den KW nochmais ais
Zeugen zu hören.
TI. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
oa 2 Aleras a ge 1.) Alle Tatbestandsmerkmale eines fortgesetzten ch der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei stgestellt,. Die Angriffe, die die Kevo
vision hierzu V eurinet, gehen sämtlich ins Leere.
Beachtlich Könnte allenfalls der Einwand sein, das Lanägericht habe rechtsirrig eine Öflenbarungspflicht
des Angeklagten gegenüber seinen Vertragszegnern angenommen (UA S§ 83) und jedenfalis nicht festgestellt, dass er sich dieser Offenbarungspflicht bewusst gewesen sei. Der Einwand kann jedoch auf sich beruhen. Denn das ländzericht hat zutr:ffend eine Täuschungshandlung des Angeklagten auch darin gefunden, dass er in allen Fällen "den Wietern Einzugsternine zusicherte, von denen er selbst wusste, dass er sie nicht einhalten konnte" 67). Er hat also auch durch Tun seinen Vertrags-
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nern der Kahrheit zuwider Tatsachen vorgespiegelt sie dadurch zum Abschluss der ;jetverträge bestimmt.
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un Schon hierdurch sind sie aber, was die Revision verkennt, in ihren Vermögen geschädigt worden: der Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses in der jeweils vereinbarten Röhe, le die Wieter übernahmen, stand
kein PRSELe ichender Gegenwert gegenüber, da der ingeklagte mangels ausreichender Gelänittel zur srbringung der von ihm geschuldeten Leistung -— Fertigstellung und Übergabe der gemieteten Wohnung am vereinvarten zinzugstermin - jeweils nicht in der Lege war. Soweit sricht hab
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Revision hierzu vorbringt, das La
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fehlernaft "üle Unrnöglichkeit der Terminseinhaltung
aus der Unmöglichkeit, die gesamten drei Bauvorhaben fristgemäss Tertigzustellen, hergeleitet", übersieht sie, dass zur Fertigstellung der einzelnen Aufbauwohnungen vertragsgen&ss auch die Fertigstellung der Häuser gehörte, in
ie einzelnen Wohnungen liegen sollten. Tstsächlich hat der ängeklagte nach der ausdrücklichen Fest-
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stellung des Landaerichts (UA S 68) keine einzige der von vermieteten Wohnungen bezugsfertig erstellt.
uch der innere Tatbestand eines (fortgesetzten) Eingehun 1gsbetrugs ist hinreichend nachgewiesen. Insbesondere
kam es auch zur Feststellung des Betru,svorsatzes des An-
geklegten nicht, wie die Revision meint, entscheidend
darauf an, ob er "für die Zukunft mit der Gewinnung von
Eypothekengeldern gerechnet hat" (VA 64), Seine etwaige blosse Hoffnung darauf, vielleicht doch noch zu einen unbestimmten: Zeitnunkt ee zu erhälten und mit ihnen dann die ‚ohnungen fertigstellen zu können,
inderte an seinen betrügerirchen Vorsatz nichts, Wit den
rechtzeitigen Lingang der Gelder hat der Angeklagte, wie
das Landgericht in eingehender und widerspruchsfreier Beweiswürdigung feststellt, jedenfalls nicht gerechnet:
Nach alledem ist der Angeklagte zu Recht wegen eines
Fortgesetzien Zingehungsbetrugs verurteilt worden.
?,) Bedenklich ist nur die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle 53 Einzelfälle als Rückfallbetrüger (83 26%, 264 StGB) verübt. Diese Annahme wird durch die bisher get roffenen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil führt von den mehrfachen Vorstrafen des ingeklagten wegen Betrugs nur die nachträglich auf ein Jahr und neun a der er am 7. No-
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Nonate Zuchthaus ermässigte Strafe an,
vember 1942 vom Sondergericht Köln verurteilt worden ist:
und ferner die 3estrafung nit zehn Wonaten Gefängnis und
100 DM Geldstrafe. die das Landgericht Köin gegen ihn am 0, Dezember 1950 ausgesprochen hat. Die Betrügereien, we- „en der der Angeklagte jetzt verurteilt worden ist, sind jedoch zum Teil vor dem 20. Dezember 1950 begangen. Diese Sinzelhandlungen hat er daher nach den im Urteil getroffener, Feststellungen nicht unter den straferschwerenden Vorsussetbzungen des Rückfalls verübt.
ehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils in Strafausspruch. Den weitaus grössten Teil der 3etrügereien hat der Ingeklagte rach dem 20. Dezember 1950 begangen. Luch hat das Landgericht ausweislich der Strafzumessun,sgründe gegen ihn deshalb auf vier Jahre Zuchthaus erkannt, weil er bereits fünfmal wegen 3etrugs, davon zweimal weg ‚en Betrugs Im Rückfall, bestraft worden
ist, Kiernach muss es als ausg geschlossen gelten, dass der
dargelegte Fehler das Strafmass beeinflusst haben kann-In übrigen sind die Strafzumessungserwägungen frei
von Rechtsirrium. auch das Berufsverbot (§ 42 1 StGB)
fehlerfrei begründet.
B. Die Revision der Angeklagten ee €
Sie muss Erfolg haben.
I. Die äng £fe . die die Revision vorträgt, gehen allerdings sämtlich fehl. En
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1.) Der Eröffnungsbeschluss legt. der Angeklagten nicht mehrere rechtlich selbständige Betrügereien, sondern ebeafalls einen fortgesetzten Betrug zur Last. Bin Freispruch wegen der Einzelfälle (UA S 93), die das Landgericht ir nicht erwiesen erachtet hat, entfiel daher:
Tran 5); SU (4) ri 5) Sind die ver-
Lragsgegner nach den veshehertungen zum Abschluss der \iete
ukostenzuschüsse
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und \oder) zur Hergabe der (auch) durea die irrigen Vorstellungen bestimmt worden, lägte in ihnen durch ihre falschen Erklärun-In keinen dieser Fälle hat das dass die Angeklagte die „ohnungs-
vuftreten als Shefrau uuuun
zur Vornahme der nachteiligen Vermögensverfügungen be-
stimat hat. Der Einwand der Revision, es sei insoweit der L liche Zusammenhang zwischen TAuschungshandlung und Veruögensschaden nicht Foste estellt, geht daher ins Leere,
%,) Es ist auch kein Verstoss gegen die Deukgesetze, wern das Landgericht annimmt, die 3Baukostenzuschüsse seien den Angeklagten zugeflossen, obwohl allein der Angeklagte SEE 3er: Vertragszegner war. Nach den Feststellungen
ebten beide Angeklagte die ganze Zeit über in wilder ühe
usammen und wurde ihr Aufwand ausschliesslich aus den ver-
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einnahnten 3Baukostenzuschüssen bestritten. Schon mit Rücksicht auf diesen Umstand ist die innahme des Landgerichts (UA S 90) rechtlich nicht zu beanstanden, wonach die An-
seklagte CB ihre Betrügsreien mit Täter- und nicht mit Gehilfenvorsatz verübt hat.
4.) Auch die Angriffe, die die Aevision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung erhebt, greifen nicht Surch. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (Us 8 91) sollte der Name "Dip", mi: den die angeklagte einzelne Quittungen unterschrieb, nicht der Name äes von ihr etwa vertretenen Peter Si, sondern ihr eigener angenommener Name "anni SED sein, mit dem sie auch sonst ietverträge und Quittungen unterzeichnete.
Diese Feststellung ist für den Senat bindend (5 337 34P0)>
\ En EYE in: 3 jr 1 3 5.) Sbensowenig sind die Strafzunessungserwägungen des Landgerichts von Rechtsirrtum beeinflusst.
Il. Dagegen leidet das angefochtene Urteil an einem an-
in den Fällen Ho (5) und Ta (>1) wird die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs durch die Feststeliungen nicht getragen. In beiden Fällen war die Angeklagte beim Abschluss der lietverträge unä der Einzahlung der Baukostenzuschüsse durch die Kieter nicht zugegen. Vielnehr ist sie erst tEtig geworden, als ale Kieter nach der Überschreitung der ihnen zugesagten Binzugsfristen ihre Zahlungen von dem Angeklagten Buschheuer zurückforderten. Darauf erklärte sie entgegen ihrer wahren Überzeugung
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ass sie mit Bestimmtheit in aller Kürze
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e die ihnen zugesägten Vohnungen beziehen Könnten. „lerdurch iessen sich Hehn und Titz täuschen und dazu bestimmen,
® ‚geplanten klageweisen Vorgehen und der Erstattung fanzeige gegen den Angeklagten Buschheuer abzusehen. Das Landgericht meint auf S 90 UA, durch das Zuwarten seien "unter den gegebenen Umständen" die Aussichten der beiden lieter verschlechtert worden, ihre Ansprüche
euf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der “letverträge durchzusetzen, Anschliessend führt es jedoch aus, ein Vernögensschaden sei den Mietern deshalb erwachsen, weil sie die Verfolgung ihrer Ansprüche gegen Buschheuer zu einer Zeit eingestellt hätten, "als diese möglicherweise noch zu einer Schadlosstellung der Mieter hätte führen können", win vollendeter Betrug lag aber nur vor, wenn
Hehn und Titz infolge ihres Zuwartens wirklich ein Vermögensschaden entstanden ist. Es hätte daher der TFeststellung beäurft, dass die beiden ilieter, wenn sie als-
bald, wie ursprünglich vorgesehen, gegen den Angeklagten
Es) TRrPReRAn m 4 em - ug: : . EB 972:=::anzen wären, vatsächlich wenigstens einen
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Neil ihrer bereits hingegebenen 3Baukostenzuschüsse ge-
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rettet hätten (vgl BGHSt 1, 262, 264). Wenn sich dies nicht feststellen liess, konnte sich die Angeklagte in den Pällen I und a@Beentanı. je eines versuchten
Betrugs schuldig gemacht haben. Dies dann, wenn sie glaubte, HB und Ti rürden bei alsbaldigem kKlageweisen Vorgehen zu ihrem Geld kommen Können.
Der dargelegte Fehler nötigt dazu, das Urteil in u
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Hauptverhandlung wird das Landgericht
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en ren erneut zu prüfen, ob die äÄngekla,te, indem si au Hanni Di oder "rau De" oder m unterzeichnete, den Anschein erwecken
wollte, als rihrten die Urkunden von einer anderen Ferson
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die sie in Wahrheit ausgestellt hatte, oder
Y ob sie sich nicht etwa nur einen falschen Namen und eine ihr nicht zukommende Nigenschaft beilegen wollte (vgl RCst 30, 435 48, 240; BGHSt 1, 117, 121). Die ausführungen s fochtenen Urteils (UA S 91) zu diesen entscheiunkt sind nicht ganz klar. Zunächst verwertet das en die Angeklagte, dass sie nicht ohne Vorbedacht aus einer für sie "peinlichen Situation heraus" 1schen Namen unterschrieben hat. Hiesrnach scheint das Landgericht die Überzeugung davon gewonnen zu haben. dass die Angeklagte sich an Stelle der in Wirkichkeit nicht vorhandenen Ehefrau Sie setzen und glauben machen wollte, diese habe die Urkunden unterschrieben. änschliessend wird jedoch gesagt, die Angeklagte habe mit der Unterschrift als zhefrau ]
die Hleter "über ihre Stellung zum Angeklagten Buschheuer" täuschen wollen. wäre ihr Vorsatz nur hierauf gerichtet gewesen, so hätte sie den Willen, eine unechte Urkunde
herzustellen, nicht gehabt (vgl RE JW 1934, 3064).
Dr, „oericke Werner Dr. Sauer
Dr. Ludwig Menges