Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 3 StR 338/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
&en kaufmännischen Angestellten Hubert 1 gu»
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter. Dr. Jaguseh Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanualt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiens: > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Xassel vom.
14. Juni 1955 wird verworfen. Er hat die * Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Füllen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren sechs.Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Rechtsmittel des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, die Strafkamner habe es in der Hauptverhandlung unterlassen, den Angeklagten zu befragen, für wie alt er die Jugendlichen Be und > zur Tatzeit hielt (BGHSt 4, 126). Dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, wie sich der Angeklagte zu diesen Punkt, der schon in der Anklageschrift und in dem Eröffnungsbeschlus» enthalten war, eingelassen hat. Bei der Art des Anklagegegenstandes besteht jedoch kein Anlaß zu Zweifeln, daß die Vorstellung des ängeklagten von dem Alter der beiden Jugendlichen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist. Zu den Förmlichleiten des Verfahrens, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind, gehört diese Erörterung nicht. on
Ein Verstoß gegen die Kufklärungspflicht liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des nach dem Urteil offensichtlich gleichgeschlechtlich veranlagten Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. Der Angeklagte hat dies ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt. Sachdienlich und erfolgversprechend wäre ein solcher Antrag auch nur gewesen, wenn besondere Anhaltspunkte für eine krankhafte, nicht zu bekämpfende Enthemmtheit des Angeklagten vorhanden wären. Bloße gleichgeschlechtliche Neigung, auch wenn sie besonders stark hervortritt, reicht dazu nicht aus.
2, Die Sachrüge, die das Revisionsgericht wur beachten kann, soweit sie den Urteilsfeststellungen nicht widerspricht, muß gleichfalls erfolglos bleiben.
a) Im Falle Mg ist der Angeklagte dem Urteil zufolge in seinem Versuch, den Jugendlichen zur Unzucht geneigt zu machen,so weit gegangen, daß die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern von vornherein bedenkenfrei ist. Die Verteidigung begnügt sich hier mit einer von der gerichtlichen Überzeugung abweichenden Würdigung des Hergangs, die mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
.b) Aber auch im Falle Be ist in dem angefochtenen Urteil kein Rechtsfehler zu finden.
Wie das Landgericht feststellt, geht der Angeklagte
bei seinen unzüchtigen Unternehmungen stets so vor,
daß er Jugendliche, zu denen allein er sich hingezogen fühlt, auf der Straße anspricht, einzuladen sucht und schlüpfrige Geschichten erzählt, um sie in geschlechtliche Erregung zu versetzen und auf diese Weise der Unzucht geneigt zu machen, Diesen Trick hat er bereits 1937 und auch später mehrfach angewandt. So ist er dem Urteil zufolge bei Mg und auch bei I vorgesangen. Er sprach ihn mehrfach an, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob er ihm zu diesem Zwecke nachgestellt hat, verwickelte ihn in Gespräche, erzählte ihm zweimal erfundene geschlechtsbetonte Geschichten, um ihn zu reizen, folgte ihm mehrfach und versuchte zweimal, ihn zum Bier einzuladen. Solche Vorgänge können je nach der Person der Beteiligten mehr oder weniger harmlos sein, sie können sich ferner als bloße Vorbe-
reitungshandlungen eines für später geplanten Sittlichkeitsverbrechens darsteilen, aber auch unmittelbar den Beginn der Ausführung eines solchen Verbrechens bilden. dann nämlich. wenn der Täter auf diese Weise bezweckt,
das Opfer seiner Sinnenlust gefügig zu machen und alsbald danach zum Taterfolg zu gelangen. Das Landgericht hat
das letztere als seine Überzeugung festgestellt. Unter weniger verdächtigen Umständen würde dies besonderer Begründung bedürfen. Jedoch ist es kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer aus der Persönlichkeit des Angeklagten, wie das Urteil sie schildert, und aus seinem stets gleichbleibenden Verführungstrick folgert, daß er im Falle BEE, wie auch bei Ne, durch seine Handlungen alsbald bei nächster günstiger Gelegenheit zur Unzucht gelangen wollte, und daß nur der Widerstand der Jugendlichen ihn daran hinderte,. . \
Die Vorschriften der §§ 51, 20a und 42 e StGB sind ohne ersichtlichen Rechtsverstoß angewandt worden,
Bei der Darlegung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,. erwägt die Strafkammer auch, ihre frühere Annahme, der Angeklagte werde mit zunehmendem Alter auf junge Männer immer stärker abstoßend wirken, sei durch die jetzt abgeurteilten beiden Taten widerlegt worden. Ob das zutrifft, mag zweifelhaft sein, weil beide Jugendliche den Angeklagten, wenn
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such nicht sofort, nachdrücklich abgewehrt haben. Je-
doch kommt es auf diese Erwägung nicht an. weil strafbare Versuche solcher Art bis zu einen gewissen Grade
auch an abgeneigten Personen begangen werden können.
Glanzmann | Koeniger Jagusch Maaß Dr. Wiefels