Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 17.09.1955 – 3 StR 393/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2327 0€0

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Spengler jilhelm A NEED au: Te an 1, dort geboren am &- END ED,

wegen Unzucht mit Abhängigen

PER ET FE DHL SER Wal llama"

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus ar als beisitzende Richter, H

Amtsgerichtsrat aD e: $ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, = [16 Justizangestellter ii» Si

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts in Frank- j furt am Main vom 5. Dezember 1952 mit den 53

Feststellungen aufgehoben. w

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

.n>. “ ia di °

57

we.

Der Angeklagte ist eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen der

Er.

Blutschande beschuldigt, aber wegen Begehung der Tat im i

Pe Ar en CR a

were -

Rauschzustand freigesprochen worden. Die Staatsanwalt- : schaft hat das Urteil mit der Revision angefochten und ie macht zu deren Rechtfertigung Verletzung der Aufklärungs- Fe pflicht und des sachlichen Rechts &eltend. 4. 1.) Die Verfahrensbeschwerde führt nicht zum Erfolg. BE Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Verdacht, der * 4 Angeklagte könne die Straftat im Zustande der Volltrunken- il heit begangen haben, sei erst während der Hauptverhandlung Se aufgetaucht. Die Strafkammer hätte deshalb von Ants we- Er gen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel er erstrecken müssen, die von Bedeutung gewesen seien für Er:

die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich vorsätz- iR lich oder fahrlässig in den Rauschzustend versetzt habe. “

Insbesondere hätten Feststellungen getroffen werden müssen hinsichtlich des üblichen Alkoholgenusses des Angeklagten.

Die Rüge ist unbeachtlich, weil sie nicht ordnungsmässig erhoben ist. Die Angabe, nach welcher Richtung die Ausdehnung der Beweisaufnahme hätte erfolgen sollen, genügt nicht. Es müssen auch die Beweismittel genannt werden, die das Gericht zur Erreichung des Zieles einer besseren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Daran fehit es.

Da aber die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, wird die Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben, :Aurch Beischaffung der ihr geeignet erscheinenden Beweismittel oder durch Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung für die weitere Aufklärung des Sachverhalts

zu sorgen.

.eon. ..

- 3 -

2.) Nach den Feststellungrn hat der Angeklagte den äusseren Tatbestand eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen dadurch verwirklicht, dass er seiner 18jährigen Tochter Elisabeth unter dem Nachthemd an die Brust und an den Geschlechtsteil gegriffen, ferner sein erregtes Glied an ihr Gesäss gebracht hat. Er hat sich jedoch zur Tatzeit wegen eines schweren Rausches in einem Zustand hochgradiger Bewusstseinsstörung befunden und ist deshalb unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Diese Würdigung des Verhaltens des Angeklagten stützt sich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und ist rechtlich einwandfrei. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

Sie greift indes die Annahme des Landgerichts an, der Angeklagt@ habe sich weder vorsätzlich noch fahrlässig durch übermässigen Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand versetzt. Die 3eschwerdeführerin hält den Begriff der Fahrlässigkeit für verkannt und bezeichnet die Erwägungen des Urteils zu diesem Punkte als unklar. Nach ihrer Auffassung ist der Angeklagte aus § 330 a StGB strafbar.

a) Die zur Anwendung dieser Vorschrift vorausgesetzte Strafbarkeitsbedingung, nämlich die 3egehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der Volltrunkenheit, ist gegeben. Dazu muss aber noch kommen, dass sich der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand versetzt hat. Das schuldhafte Sichbetrinken stellt also hier die strafbare Handlung dar. Zur Schuld gehört im Falle der vorsätzlichen Begehung, dass der Täter weiss, er werde durch

- 4 -

den Genuss geistiger setränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch geraten. Im Falle der Fahrlässigkeit muss er imstande sein zu erkennen, dass dieser Zustand als Folge seines Trinkens eintreten könne. Nicht erforderlich ist das Bewusstsein des Täters, er neige im Reusch zu Straftaten irgendwelcher Art (BGHSt 1, 124).

b) Die Strafkammer hat im Urteil äusgeführt, die am Tattag herrschende ausserordentliche Hitze habe die Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols wesentlich gesteigert. Sie ist der Meinung, er habe das nicht voraussehen können, da er auch sonst das Trinken gewohnt gewesen sei. Diesen Schluss bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, er widerspreche der Lebenserfahrung.

Da es sich insoweit um eine Beweiswürdigung des Tatrichters handelt, wäre sie mit der Revision nur dann erfolgreich anfechtbar, wenn ein allgemein gültiger Satz der Lebenserfahrung bestünde, dass jeder Mensch diesem Einfluss der Hitze unterliege und ihn beim Trinken vorhersehen könne. Das kann aber wegen der Verschiedenheit der Natur jedes einzelnen Menschen in dieser Allgemein-

heit nicht gesagt werden.

Indes bestehen Sedenken dagegen, dass die Strafkammer das Vorliegen einer Fahrlässigkeit abgelehnt hat, ohne sich mit den Tatsachen, die sie begründen könnten,

im einzelnen zu befassen. Der Angeklagte hatte in der Zeit von etwa 13 bis 24 Uhr nur eine Scheibe Brot und 125 & Wurst gegessen, aber eine grössere Menge elkoholischer Getränke, darunter 1 2/3 1 Koselwein und.den grössten

Teil von vier Flaschen Apfelwein zu sich genommen, Es

wäre denkbar, dass schon das Trinken verschiedenartiger geistiger Getränke ohne ausreichende feste Nahrung allein zur Herbeiführung der Volltrunkenheit geeignet war. Weiter

nn 22 Ar u ur

Yan BER

z E. B>; 2

. ..

“ -5-

wäre möglich, dass der Angeklagte diese Folge bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, hätte erkennen können- Der Umstand, dass er auch sonst zu trinken gewohnt war, muss das nicht ausschliessen. Es wäre zu untersuchen gewesen. ob bei ihm nicht auch in anderen Fällen auf Grund des Genusses einer ähnlichen kenge alkoholischer Ge- +ränke ein seine Zurechnungsunfähigkeit begründender Rausch eingetreten ist. Wäre das der Fall gewesen, so könnte dem Angeklagten das Nichterkennen, dass er bei Fortsetzung seiner Unmässigkeit am Tattage in einen Rauschzustand geraten werde.

als fahrlässig angerechnet werden.

Jedenfalls lässt sich eine Erörterung der Einzelheiten nicht umgehen, weil nur so das Revisionsgericht zu einer Nach-

prüfung in der Lage ist. Das Urteil wurde deshalb entsprechend dem Antrag des

Oberbundesanwalts aufgehoben.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Baldus