Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.09.1955 – 1 StR 553/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 O6
ISiR 333
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In. un 677
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Filhelm 4 ED zu: Ho: geboren am MEERE 1505 :n Tue
wegen fahrlässigen Faischeides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundcesrichter kantel Bundesrichter wartin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;
Justizangestellter reg “als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkaunts '
Auf die Kevision des Angeklsgten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. September 1955 im trafausspruch nit den Feststellungen hierzu auf-- gehoben und äie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird üle Revisicn verworTen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Nonaten verurteiit.
Die Revision, mit der der Angeklagte dis Verletzung
von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Kechts rügt. hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer
am 9. März 1955 den Offenbarungseid zu leisten. £r führte
in der Spalte II 1 des Vermögensverzeichnisses, in die Sachen aufzunehmen sind, die der Schuläner unter kigentunsvorbehalt des Verkäulers auf Abzahlung gekauft, aber noch nicht oder nicht ganz bezahlt has, ein Runäüfunkgerät, eine Trommelwaschmaschine, eine fäscheschleuder und ein Fernsehempfangsgerät nicht auf. Trotzden beschwor der Angeklagte äie Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses, Er hatte auf die genannten Gegenstände zwar Anzashlungen, aber keine Ratenzahlungen geleistet.
Die Revision rügt, daß die Strafkamner es unterlaesen habe, von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abe 2 StPO). ob der Angeklagte als Kaufmsnn in das Handelsregister eingetragen war; eine solche Festatellung sei im Hinblick auf $ Bin Verbindung nit § 5 des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte von Bedeutung. Der Beschwerdeführer nacht ferner geltend, das Landgericht hätte von Amts wegen die Inhaber oder Sachbearbeiter der Lieferfirmen als Zeugen darüber hören müssen. ob die Verkäufer seinerzeit etwa ausdrücklich oder stillschweigend den
Rücktritt von den Kaufverträgen erklärt hatten, da bejahendenfalls das Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Übergang des Eigentums erloschen gewesen sei, Es sei auch nicht untersucht worden, so führt die Revision aus, ob dem Angeklagten im Falle einer etwa erfolgten Rücktrittserklärung im Hinblick auf den Anspruch der Verkäufer auf Vergütung für die Überlassung und Benutzung sowie die eingetretene Wertminderung der Gegenstände noch eine Restforderung zugestanden hat.
Die Rügen sind unbegründet. Wie der Inhalt der Strafakten,, . auf den das Revisionsgericht bci der Prüfung von Verfahrensrügen zurückgreifen darf, ergibt, war zur Zeit. der Leistung des Offenbarungseides nach den eigenen Einlassungen des Angeklagten keiner der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten; die Geräte befanden sich damals noch in der Wohnung des Beschwerdeführers. Auch aus den Akten 5 GC 26/55 und 5 M 55/55, auf die sich die Revision beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Bei dieser Sachlage mußte sich der Strafkcommer keinesfalls die Notwendigkeit aufäürängen, von Amts wegen äie nunmehr von der Revision vermißten Beweiserhebungen anzustellen. Ein Beweisamtrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
2.) Daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Aussage vn des Kriminalkommissars WEM richt berücksichtigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen habe, kann nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, daraus gefolgert werden, daß die Urteilsgründe ülese Aussage nicht erwähnen, Der Tatrichter muß sich
in den Urteilsgründen nicht mit allen Ergebnissen der Beweiserhebung euseinandersetzen; es genügt, daß er die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat (§ 267 Abs 1 StPO). Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Urteil,
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3.) Auf die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch insofern verletzt. ais es die Umstände nicht erforscht habe. die bei der Strafzumsssung zugunsten des Angeklagten gesprochen hätten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da der Strafausspruch olınedies auf die Sächrüge hin aufgehoben werden muß (vgl II 2).
II: Die Sachrüge:
1.) Der Schuläspruch 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen,
Der Beschwerdeführer machtein der Hauptverhandlung und nunmehr auch in der Revinionsbegründungsschrift geltend, er habe die genennten Gegenstände nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil er außer verhältnismäßig geringen Anzahlunger keine Ratenzehlungen geleistst ünd daher noch kein "Teileigentum!" erworben habe.
Die Strafkammer erblickt das schuldhafte Unterlassen des Angeklagten äarin, daß er das Vermögensverzeichnis - bei dessen Ausfüllung nur oberilächlich durchlas und daß er es unterließ, den Richter, der das Verzeichnis mit ihn durchsprach, zu fragen, ob die genannten Gegenetände aufgenommen werden müssen, Das ist rechtlich bedenkentrei. Das Landgericht hat auch den i,.neren Tatbestanä ausreichend fest-- gestellt: Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht zu zrkennen-
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestelenbleiben.
Die Strafkammer hat straferechwerend berücksichtigt, daß ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, beim Berufing
gericht anhängiges Verfahren wegen Betrugs trotz Freispruchs aurch das Schöffengericht, der nicht angetastet werden solle, auf eine sehr bedenkliche,gleichgültige Einstellung des Angeklagten zu Gem Vermögen seiner Hitmenschen hinmeise. Tas ist unzuläsei,g; denn nur bewiesene Verfehlungen dürfen zuuwngensten des Angeklagten verwertet werden (RGSt 23, 91; RG HRR 1935 Nr 408):
Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, der Schutz der kechtspflege verlange eine Strafe, u ; die die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen vor Gericht und des Eides eindringlich vor Augen führe. Die Strafkammer hat damit eine gesetzgeberische Erwägung, die bereits bei Aufstellung des gesetzlichen Ötrafrahmens berücksichtigt ist, in unzulässiger Weise als Straferhöhungsgrund verwertet (RG HRR 1937 Nr 616; BGH MDR 1951, 276 zu § 267 StPO).
ie Anwenäbarkeit des 3 253 StGB hat die Strafkammer mit der formelhaften Wendung abgelehnt, dal das besondere öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Rechtspflege eine Strafaussetzung zur LDewährung verbiete. Dies deutet darauf hin. daß Gas Landgericht Gie kEidesverfehlungen grundsätzlich vn und ohne Rücksicht auf den »inzelflall von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen will. Eine solche Auffassung' widerspricht der gesetzlichen Regelung; äie Möglichkeit der Strafaussetzung ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt (BGHSt 6, 298).
3.) Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Im übrigen ist das kechtemitteil zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr, .Hengsberger