Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.09.1955 – 5 StR 161/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 161/55 2248 046
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Facharzt für Chirurgie Heinz H EEEEEEEEEREND aus NEW. geboren amd 1919 in ro (Oberschlesien),
2. den Pfleger Günther T EEE aus EEE, dort geboren am EB 1306,
3, den Pfleger Arthur T ED zus EEE, dort geboren an EEE ' 913,
- Sachbezeichnung: KB uni andere - wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt;
Auf die Revisionen der Angeklagten HOME und TOD wirä ües Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.0ktober 1954, soweit es die Angeklagten HW, FÜ una TOD Betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisinnen, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Ven Rechts wegen -
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Gründe,
Der Angeklagte Kl (dessen Verurteilung rechtskräftig ist) war Sachbearbeiter bei der Gehalts- und Lohnstelle des Bezirksamts Charlottenburg. Diese Stelle hatte unter anderem die Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer des Krankenhauses Westend, darunter an die Angeklagten re ED, TEE un: SE Buszuzanıen. Krügers Aufgabe war es, die Nettobeträge zu errechnen und monatlich zu Listen (Gehaltsnachweisen) zusammenzustellen. Erhielt ein Arbeitnehmer sein Gehalt aus besonderen Gründen, etwa wegen Urlaubs, vorzeitig oder war ihm ein Vorschuß bewilligt worden, so hatte Kl Einzelzahlungsanweisungen auszuschreiben. Diese waren durch die Stadtinspektorin ICE zu prüfen und abzuzeichnen und durch den Stellenoder Abteilungsleiter gegenzuzeichnen. Nach diesen Vorschriften wurde jedoch seit Ende 1949 nicht mehr verfahren, weil Frau ICE den Abteilungsleiter vertreten mußte und zur Prüfung keine Zeit mehr hatte. Sie zeichnete deshalb die Einzelzahlungsanweisungen ohne Prüfung ab. Das benutzte KW, um an zahlreiche Arbeitnehmer mittels Einzahlungsanweisungen unberechtigte Auszahlungen vornehmen zu lassen. Er erklärte dann den Empfängern, es handle sich um ein Versehen, und ließ sie den zuviel gezahlten Betrag oder einen Teil davon an ihn persönlich zurückzahlen. Dazu gab er ihnen Lrläuterungen etwa der Art, daß des die Buchführung vereinfache, daß ein Vertreter sich verrechnet habe oder daß die Zahlung teilweise -— 2.3. als Erstattung überzahlter Sozialversicherungsbeiträge -— berechtigt sel.
So erhielt der Angeklagte HW in 26 einzelnen Monaten von Mai 1949 bis September 1952 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 15.317,58 DM. Davon beließ ihm KM nach HB Darstellung jeweils 50 bis 80 DM je Zahlung, nach KB Darstellung etwa zwei Drittel aller ausgezahlten Beträge. Welche der beiden Darstellungen zutrifft,
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stellt das angefochtene Urteil nicht fest.
Der ıngeklagte FÜR erhielt in 30 verschiedenen Monaten von 1950 bis 1953 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 13.025,54 Du. TEE vi11 insgesamt höchstens
3.000 DM behalten haben, während KfW ien für rip.
verbliebenen Betrag auf 5.000 bis 6.000 DM beziffert.
Der Angeklagte WiWBDerhielt in 31 verschiedenen Monaten von November 1950 bis September 1953 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 10.674,12 DM. Nach seiner Darstellung behielt er davon nur ganz geringe Summen, während KE ihn mindestens die Hälfte belassen haben will.
Das Landgericht hat KB wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Urkundenfälschung im Amt verurteilt, Es hat HD, "EEE, TED un: ro des gemeinschaftlichen Betruges schuldig befunden und Hp zu neun Monaten, FÜR zu vier Monaten, TEE zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihnen Strafaussetzung bewilligt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten FEED una TEE. Sie rügen Verietzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils gegen die Beschwerdeführer sowie gegen Tietz.
Bei diesen drei Angeklagten bestehen schon dem äußeren Tatbestande nach Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft. Betrachtet man die einzelne Überzahlung für sich, so war der Vermögensschaden jeweils schon eingetreten, ehe der Empfänger in irgendeiner Weise tätig wurde. Er ‘bestand schon in der Absendung des Geldes, damit war der Betrug in der Person KÜEED vollenäet, ehe der Adressat das Geld in Empfang nahm. Die Ansicht des Landgerichts, die Vermögensbeschädigung sei erst mit der Annahme der Beträge eingetreten (UA S 33), trifit nicht zu. Allerdings ist es denkbar, daß die Empfänger - jedenfalls bei den späteren
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Linzelfällen - ihren Tatbeitrag nicht erst mit der Annahme des Geldes, sondern schon dadurch leisteten, daß sie dem SD:!: Enpfänger solcher Geläsendungen zur Verfügung standen. Sie können durch ihr ganzes Verhalten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, daß sie weder das Geld zurückgehen lassen, noch andere Schwierigkeiten machen würden. Diese Annahme liegt nicht fern; das Landgericht wird sie zu prüfen haben.
Vor allem aber fehlt es bisher an Feststellungen, aus denen sich der Vorsatz eines Mittäters oder auch nur eines Gehilfen am Betruge bei rw. "EEE coier TEE ergäbe. Das angefochtene Urteil beschränkt sich hier auf allgemeine Wendungen der Art, daß diese Angeklagten "nicht gutgläubig" gewesen seien, daß sie gewußt hätten, derart umfangreiche Rückzahlungen an KilBürften nicht unter Umgehung der Kasse geschehen. das Verfahren sei "vorschriftswidrig" und die Zahlungen 'nicht berechtigt". HOEEEEB habe, obwohl er teils "eine" betrügerische ‚Handlung des KB für möglich gehalten und gebilligt habe, teils von "dieser" betrügerischen Handlung überzeugt gewesen sei, "durch die annahme der angewiesenen Zahlungen gezeigt, daß er mit diesem Angeklagten zusam .enwirken wollte",
&benso verhalte es sich bei OD un .
Zum Betrugsvorsatz, auch zum bedingten, gehört aber sowohl beim Täter als auch beim Gehilfen die Vorstellung, daß jemand getäuscht wird und daß gerade der durch die Täuschung erregte Irrtum zu einer Vermögensverfügung führt (vgl. BGHSt 6,115). Ob FE TEE cacr TEE sich etwas Derartiges vorgestellt haben, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß die verurteilten Empfänger etwa mit einer Untreue KB srechnet haven, wenn sie ihn nämlich selbst für den Verfügungsberechtigten hielten.
Bedenklich sind im übrigen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Einlassung HÜEEED wiäeriegen will,
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er sei "gutgläubig" gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer spricht dagegen
"auch der Umstand, daß er in keinem Falle dem Angeklagten KB über den ihm, HOEEEEED, veiassenen Teilbetrag eine Quittung erteilt hat. Bereits daraus hat der Angeklagte HÜEED nach der Überzeugung der Kammer entnommen, daß das vom angeklagten KB gewählte Verfahren vorschriftswidrig
und die an ihn, HAB gelangten Zahlungen nicht berechtigt waren".
Es ist jedoch nicht einzusehen, warum HE über den ihm verbleibenden Betrag eine Quittung ausstellen sollte, wenn er schon über den Empfang des ganzen Betrages quittiert hatte und seinerseits von KPD
eine Quittung über den zurückgezahlten Teilbetrag erhielt.
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Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft. Gemäß § 357 StPO mußte die Aufhebung auf den Angeklagten TE erstreckt werden, weil seine Verurteilung auf denselben Rechts-
fehlern beruht,
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt