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BGH Entscheidung vom 10.09.1955 – 3 StR 899/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Herbert S t NEED , sus CODED, :c}: zu E. EEE in.

wegen Konkursvergehens u.a.

hast der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger . als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstastsenwalt EB in der Verhandlung, Bundesarwalt Dr. MP bei der Verkündäng els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbesuter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:

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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1952 aufgehoben:

1) im schuldspruch mit den Feststellungen insoweit, als er wegen einfachen Bankrotts gemäss §§ 240 Abs 1 Sr 1 KO verurteilt ist,

2) im Strafausspruch hinsichtlich der Konkursvergehen,

3) im Gessmtstrafausspruch

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Ferner wird das Urteil im Schuldspruch bezüglich der weiteren Konkursvergehen dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist eines Vergehens nach „ 240 Abs 1 Nr 3 und eines Vergehens nach y 24i Ko.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

"Im Umfsnge der Aufhebung wird die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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1. Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Vergehen nach %% 240 Abs 1 Nr 1 und 3, 241 KO, § 73 StGB) sowie wegen Vergehens nach §§ 533, 1942 RVO, 279 AVO, 3 338 AVG, % 74 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. üit ver Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend, Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 Abs 2 StTO begründet und deshalb gegenstandslos .Hit der Sschrüge ficht der Angeklagte nur die Verurteilung wegen der Vergehen nach % 240 Abs 1 Nr 1 und § 241 KO an. Da das Landgericht zwischen den Konkursvergeben rechtsirrtümlich Tateinheit angenommen hat, erstreckt sich die Sachrüge auch auf die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung (Vergehens nach y 240 Abs ı Er 3 KO). Insoweit gibt der üchuldspruch indessen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

2, Trei von Rechtsirrtum ist die Annahme des

. Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Gläubi-

gerbegünstigung (§ 241 KO) durch Abschluss der Verträge von 18., 19. und 25, April und vom 1. und 12, Mai 1950 schuldig genacht, in’ denen er seinen Hauptrohstofflieferanten, den Firmen Leimfabrik I-GEB GmbH und Julius O@EB, sein gesamtes "Betriebsvermögen und wesentliche Teile seines Privatvermö-

gens bis-zur Tilgung ihrer fälligen Forderungen siche-

rungshalber übereignete. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, diese beiden Gläubiger vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Er habe seine Zahlungsunfähigkeit für ei-

ne vorübergehende gel:alten und sie durch die Stillhaltesbkommen beendigzen wollen. Die Begünstigungsabsicht sei nsch den Urteilsausführungen auch nicht festgestellt.

Dies trifft nicht zu. Das Urteil führt aus, die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die beiden Firmen vor den übrigen Gläubigern nicht begünstigen woller, sei schon durch den Umstand widerlegt, dass er durch diese Verträge praktisch sein gesamtes Vermögen aus der Hand gegeben habe, so dess für die anderen Gläubiger so gut wie nichts mehr übrig geblieben sei. Diese notwendige Folge seines Handelns habe dem Angeklagten nicht verborgen bleiben können. Dass er sich bewusst über die Interessen der anderen Gläubiger hinweggesetzt habe, ergebe sich ferner unzweideutig daraus, dass er widerspruchslos geduldet habe, dass jene beiden Firmen die ihnen zunächst nur zur $icherheit übereigneten Gegenstände später gänzlich an sich gezogen und an den Kaufnenn Map verkauft hätten, eine Maßnahme, durch die sie für die übrigen Gläubiger endgültig verloren gegangen seien. Weiter stellt das Lendgericht ausdrücklich fest, äass der Angeklagte sich seiner Zeahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei, als er. die Verträge mit den beiden Firmen abschloss. Damit ist die zum inneren Tatbestand des % 241 KO gehörende Absicht der Begünstigung eines Gläubigers vor den übrigen hinreichend dargetan. Denn unter dieser Absicht wird nicht mehr verstanden, als der auf Herbeiführung des Erfolges einer Begünstigung gerichtete Wille des Täters. Dieser liegt dann vor, wenn die Handlung im Bewußtsein dessen vorgenommen wird, dass sie den Erfolg notwendig und unvermeidlich nach sich ziehe, und

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wenn der Wille des Täters dementsprechend dessen En Eintritt umfasst. Soweit die Revision weiterhin u

die Begünstigungsabsicht in Abrede stellt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen. Die Annehme, dass die Begünstigungshandlun;en im Fortsetei zungszussmmenhang Stehen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Revisionsangriff kann nach allem keinen Erfolg haben.

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53. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Fest- : stellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach Fi § 240 Abs 1 Mr 1 KO nicht. Das Landgericht meint, der ir Angeklagte habe vom 1. Januar bis 31. März 1950 durch r Aufwand übermässige Sunmen verbraucht, indem er für 1; ‘seinen eigenen Bedarf monatlich 600.- IM der Firma m entnommen und dem Prokuristen SC ein monstli- e: ches Gehalt von 600.- DM gezahlt habe. In Anbetracht des schlechten Geschäftsganges des Unternehmens seien jene Entnahmen und diese Gehslts;ahlungen nicht mehr tragbar, sondern mindestens um ein Drittel übersetzt

gewesen. EEE Zum Aufwand im Sinne des § 240 Abs 1 Er 1 KO ge-Bi hören nicht nur die Aufwendungen des Gemeinschuld-

ners für seine und seiner Fewilie Lebensführung, sondern ebenso die Aufwendungen für geschäftliche Zwecke und unter diesen die Aufwendungen für Gehälter der : Angestellten (RaSt 42,278 /280/). Unter den Begriff Bi des Aufwendes fallen jene jedoch nur, wenn sie unter j Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen, und diese, wenn sie die durch den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Gesch“ftes gesteckten

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prüfung ermöglicht, ob das Landgericht den Begrift den.

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Grenzen übersteigen. Durch derartigen Aufwand macht eich der Schuldner aber nur dann strafbar, wenn die verbrauchten Summen im Verhültnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermässig hoch sind (BGH 3 StR 636,52 vom 11.6.1953),

Im Urteil ist über die Grösse und den Zuschnitt des Haushaltes und Über die gesamte Lebensführung des Angeklagten nichts ausgeführt, sondern nur festgestellt, dass er Anfang Januar 1949 mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern von Ostberlin nach F-EB geko:zmen sei und dass seine Kinder "jetzt", d.h. zur Zeit der Urteilsfällung, 15, 13, i1 und 4 Jahre alt seien. Bei einer sechsköpfi,,en Familie, die erst vor einem Jahr aus der sowjetischen Zone nach Westdeutschland übergesiedelt ist, liegt es nicht offensichtlich zu Tage, dass ein monstlicher Verbrauch von 600.- DM zur SBestreitung des Lebensunterhaltes den Rahmen des Notwendigen und Üblichen überschreitet. Deshalb kann auf eine Darlegung der gesauten Lebensverhältnisse des Schuldners "nicht verzichtet werden, weil nur sie dem Revisionsgericht die Nach- &:

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Ex Aufwandes zutreffenä erfasst hat.

Unvollständig sind ferner die Feststellungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Aufwand für seine eigenen Bedürfnisse üäbermässige Summen verbraucht kat. Massgebend hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Zahlenmässige Angaben, die allein einen sicheren Vergleich ermöglichen würden, fehlen gerade für die allein in Betracht kommende Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1950. Über den im Unternehmen erzielten Umsatz wird nur gesagt, er sei vom Honat Dezember 1949

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N i 63 h ab, in den er 5:792,90 DM betrug, ständig zurück- ih gegangen. Seine Höhe in den Monaten Januar bis Be: lLärz 1950 bleibt demnach völlig ungewiss. Davon Ei" abgeselien vernag die Umsatzziffer allein noch kein | Bild von der Höhe des monatlichen Geschäftsgewinnes zu geben. Auf ihn aber kommt es für die Beurteilung, ob die Privstentnahmen des Firmeninhabers "übermäs- ‘EB Yz sig" im vinne des , 240 Abs 1 Nr 1 KO sind, entschei-Er dend an. Bei einem unter 5700.- IM liegenden Honatsumsatz mag die Vermutung dafür sprechen, üass der nach Abzug der gessmten Unkosten verbleibende Reingewinn weniger als 600.- DM beträgt. Indessen bedarf es auch in diesem Punkte genauer Feststellungen. Es gibt Fabrikstionsbetriebe, die mit sehr geringen Ge- Bi ° stehungskosten und mit wenigen Arbeitskräften arbeiten und deshalb einen verhältnismässig hohen Gewinn abwerfen. Ferner sind Feststellungen über die Vermökin genslage des Schuldners erforderlich, weil trotz ge- : schäftlicher Verluste die Gläubiger durch Aufwand des Schuldners nicht gefährdet sind, wenn entspre- „hendes Vermögen voruanden ist. Genaue Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse köimen auch nicht schon deshalb entbehrt werden, weil der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 1950 drängende Gläubiger mangels flüssiger Kittel nicht zu befriedigen vermochte. Weder hieraus noch aus dem Umstande, dsss am 17. Juni 2 1950 auf den Antrag eines Gläubigers hin das Konkurs- E R- verfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers ; . eröffnet und am 5. August 1950 mangels Masse eingestellt worden ist, kann ohne weiteres entnommen wer den, dass die Entnahmen von monatlich 600.- Di im Januar, Februar und kärz 1950 übermässig waren,

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Da Feststellungen über das Geschäftsvermögen, den Umsatz und die Produktionskosten in den Monaten Januar bis März 1950 nicht getroffen sind, ist es auch nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Gewährung eines monatlichen Gehaltes von 600.- DM en SCHE einen Verbrauch übermässiger Summen derstellt, Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht geglaubt hat und auch glauben durfte, dass die Gehaltszahlung in dieser Höhe trotz der schwierigen Lage vertretbar sei, weil er hoffte, S@WEB werde eine Lizenz über die Herstellung van Schrumpfkapseln aus Zellulose, in deren Besitz dieser zu sein behauptete, zur Verfügung stellen und dadurch eine Umstellung des Betriebes auf die Herstellung dieser technisch vollkommeneren Kapseln ermöglichen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den SB am 15. November 1949 mit einem Honatsyelalt von 600.- DM angestellt. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das Vertragsverhältnis kündigen und dadurch eine Herabsetzung des Gehaltes herbeiführen konnte.

Nach allem kenn die Verurteilung wegen Vergehens nach x 240 Abs 1 Nr 1 KO nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache muss insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Des Landgericht hat entsvrechend der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen leinung tateinheitliches Zusammentreffen der drei Kon-. kursvergehen angenommen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat in der Entscheidung BGHSt 1, 180 ‚T86/ ausgesprochen, dass die Konkurseröffnung die mehreren konkursdelikte ein und desselben Schuldners nicht zur Teteinheit

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zusamnenschliesst, weil sie kein Handlungsmerkiüisl, sondern nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist.Keine der strafbaren Konkurshandlungen s trifft hier nit einer der anderen tateinheitlich 3E zusammen. Vielmehr liegen drei im Finne des y 74 ‘g StGB Selbständige Koukursvergehen vor. Das Urteil 3 brauchte deshalb nur hinsichtlich des Vergehens nach

3 240 Abs 1 Nr 1 KO (Aufwand) aufgehoben zu werden: Einsichtlich der Vergehen nach % 240 Abs 1 Nr 3 und

, 241 KO konnte der Schuldspruch dahin ge'indert werden, dass der Angeklagte insoweit zweier selbstündiger Konkursvergehen schuldig ist. Dagegen musste das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich aller Konkursvergehen und im Gessmtstrafausspruch aufgehoben werden.

Koeniger Busch Dr. Dotterweich Verner Dr. Arndt

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