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BGH Entscheidung vom 07.09.1955 – 2 StR 158/55

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Stra?sacshe

gegen

den Arbeiter Johann FEED zu: ME. geboren am

EEE 1899 ir DEE (Rumänien), z Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch-Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

' als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 28. Oktober 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

Bel

we ie

Grändce:

Der Angeklagte ist wegen Totschlags unter Zubilligung nmildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jehren verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und insbesondere fehlerhafte Anwendung ‚des § 213 StGB. Sie kann keinen Erfolg haben.

Die Straftat des Totschlags ist in dem angefochtenen Urteil nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei dargetan. Auch ist festgestellt, daß der Angeklagte für seine Handlungen voll verantwortlich ist. Das Schwurgericht bejaht Jedoch bei ihm die Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 StGB, weil der Angeklagte durch eine ihm von der Getöteten zugefügte Schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

Gegenüber dieser Darlegung des Urteils bringt die Revision vor, daß die getötete Frau IB schon Sylvester 1946 die geschlechtlichen Beziehungen zu dem als Arbeiter bei der polnischen Besatzungstruppe beschäftigten Angeklagten abgebrochen hatte und daß daher keine schwere Beleidigung für ihn darin gelegen habe, daß sie am 6. Februar 1947, dem Tage der Tat, ihre Gunst ‘einem anderen Manne geschenkt habe. Der Angeklagte habe kein Recht gehabt, der Frau IB Vorwürfe zu machen. Er sei nicht ohne eigene Schuld in die lage geraten,

die ihn zum Zorne reizte.

Nach dem Sachverhalt des Urteils lebte der Angeklagte mit der Getöteten, die verwitwet war, und mit ihren Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnung Er sorgte für alle, versah insbesondere die Kinder auch mit Kleidung. Die Getötete sclbst gab sich verschiedentlich mit Soldaten der polnischen Besatzungstruppe ab. Der Angeklagte litt seelisch sehr tief unter diesem Betragen der Frau, mit der er ein eheähnliches Verhältnis eingegangen war und die er zu heiraten gedachte. Schließlich brach die Getötete seit Sylvester 1946 die geschlechtlichen Beziehungen zu ihm ab. Im übrigen blieben jedoch die äußeren Lebensbedingungen zwischen ihnen wie zuvor. Der Angeklagte sorgte nach wie vor für die gesamte Familie-

Im Anschluß an einen Besuch zweier polnischer Soldaten in der Wohnung am 6. Februar 1947, bei dem der mitgebrachte Schnaps von nicht sehr erheblichem Umfange zusammen mit einigen anderen Personen getrunken wurde, machte der Angeklagte nach dem Weggang der Polen unä der Mehrzahl der anderen Anwesenden der Getöteten Vorwürfe wegen ihres Verhaltens zu dem polnischen Soldaten JB: Es kam zu Schimpfereien zwischen ihnen, die in Tätlichkeiten ausarteten. In deren Verlauf versetzte die Getötete dem Angeklagten zweimal einen Stoß; er drückte sie an das Fenster und würgte sie. In dem fortdauernden Handgemenge ergriff der Angeklagte ein Beil und schlug damit auf die Frau ein, die an den Folgen der dadurch erlittenen Verletzungen am anderen Morgen im Krankenhaus verstarb.

Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte ernsthaft vorhatte. die Getötete zu heiraten. In Anwesenheit der beiden polnischen Soldaten habe dieses es

offensichtlich darauf abgesehen gehabt, üen Angeklagten |

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zu reizen unä zu ärgern. Sie habe ilın völlig vernachlässigt

und ihre Sunst ausschließlich dem polnischen Soldaten IB zugewandt, der sich dem Angeklagten gegenüber sehr aufspielte. Der Angeklagte mußte also mit ansehen, sagt das Urteil. Jaß die Frau, die er liebte und die er hei-

raten wollte, für die er alles tat, sich einem Besatzungs-

soldaten zuwandte,der ihn zudem mit der Pistole bedrohte.

Weiter stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte bei der Auseinandersetzung der nachher Getöteten vorhielt, sie habe den Polen aufgefordert, ihn zu erschießen, und daß sie ihm darauf antwortete, mehr sei er auch nicht wert.

Nach Auffassung des Gerichts war der Angeklagte nach der ganzen Sachlage berechtigt, der Frau wegen ihres Verhaltens an diesem Abend Vorwürfe zu machen. "In der zornigen Erregung über die schwere Kränkung, die Freu TC durch ihr anstößiges Verhalten während des Beisammenseins mit dem Polen und anschließend in ihren Äußerungen bei der Auseinandersetzung ihm zufügte, habe er dann das Beil ergriffen oder der Frau entwunden und ‚ihr die tödlichen Schläge versetzt.

Ob die Beleidigung, die die Getötete mit ihrem Verhalten dem Angeklagten zufügte, als schwer im Sinne des § 213 StGB anzusehen war, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung . der ganzen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl RG JW 1930, 919 Nr 23; RG HRR 1932 Nr 1176). Hierbei war auch die Persönlichkeit des Täters in Betracht zu ziehen (vgl RGSt 66, 159, 161). Diese hat das Schwurgericht in

... Le

seinen Urteil eingehend gewürdigt

Weiter ist es eine Trage der tatsächlichen Feststellungen, ob der Totschlag eine unmittelbare Folge der durch die schwere Beileidigung ausgelösten seelischen Erregung des Täters ist. Dies ist von dem Schwurgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum bejaht (vgl RG JiI 1932, 2719 Nr 15)»

Hiernach ist die Folgerung, daß dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 213 StGB zur Seite steht, weil er durch eine ihm von der Getötsten zugefügten schweren Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der Angeklagte in der vorausgegangenen wörtlichen Auseinandersetzung seinerseits grob beleidigende Ausdrücke gegen Frau IM gebraucht hatte. Denn ersichtlich waren diese nur seiner durch das Verhalten der Getöteten hervorgerufenen schweren inneren Erregung entsprungen, die noch weiter fortdauerte und dann zu der schärferen Reaktion der Tötungshandlung führte. Bei ihrer Forderung, daß der Angeklagte eine Auseinandersetzung hätte vermeiden müssen, läßt die Revision die Feststellungen des Urteils außer Betracht, daß er während des Streits mit der Getöteten zweimal seinen Rock ergriff, um wegzugehen, aber jedesmal von der Getöteten gestoßen wurde, die ihn damit stets neu beleidigte und reizte.

Die Tatsache seiner früheren Terurteilung wegen einer entsprechenden Tat und der noch andauernden Be währungsfrist für einen Strafrest aus jener Verurteilung als er die nunmehrige neue Tat beging, ist von den

Schwurgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Die Revision vermißt dies zu Unrecht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts.

Koeniger Busch Werner Jagusch Menges