Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 31.08.1955 – 4 StR 780/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2324 084 72
stR 780/53
Im Iamnmen des Volkes
In der Strafsaclıe
gegen
den Modelltischler Paul U ED zus DEE. schoren am BD. EEE GE ir SCEEEEEEEEEE> (GE) -
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, April 1954, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumne Bundesrichter Ir. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Seibert els beisitzende Richter.
Staatsenwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Im Haushalt des Angeklagten lebte die am @®. = 1955 geborene Margret KW, die ein uneheliches Kind seiner Schwägerin ist. Im April 1952 kam der Angeklagte nachts betrunken nach Hause. Margret, die in einer Kammer des Erdgeschosses schläft, liess ihn ins Haus und legte den Angeklagten angezogen in ihr Bett; sie glaubte, sie könne ihn wegen seiner starken Trunkenheit nicht ohne Störung der übrigen Hausbewohner die Treppe hinaufschaffen. Als sie neben dem Angeklagten lag, verspürte sie Bedürfnis nach Geschlechtsverkehr, Sie öffnete seinen Fosenschlitz, spielte en seinem Geschlechtsteil, bis dieser steif wurde, und brachte den Angeklagten dazu, sich auf sie zu legen und den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Im Laufe der Ncecht verliess der Angeklagte das Bett und suchte seine Wohnung im Obergeschoss auf.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer "im Zustand der Volltrunkenheit begangenen Unzucht mit Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt".
Die Ausführungen der Revision gehen fehl, soweit sie die Sachaufklärung beanstanden. Dagegen begegnet das Urteil sachlichrechtlichen Bedenken,
d 330 a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraus. Diese muss für das Gericht
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feststehen., Die blosse Köglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes genügt nicht; sie schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe beärohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des § 330 a StGB. Die Feststellungen des Urteils sind in dieser Hinsicht widersprüchlich, denn während der Tatrichter bei Prüfung der Verantwortlichkeit wegen Beweisschwierigkeiten die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers nur als möglich annimmt, wird sie wenig später festgestellt.
Zur inneren Tatseite der Nauschtat kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, op der Beschwerdeführcr trotz seiner Trunkenheit erkannt hat, dass er im Bette der llargret KB lag, oder ob er Jamit gerechnet und den Beischlaf trotzdem vollzogen hat. War das nicht der Fall, so hängi die Bestrafung des Angeklugten davon ab, ob er diesen "natürlichen Vorsatz" ausschliesslich ueshalb nicht gehabt hat, weil er völlig betrunken war (BGH vom 9. Juni 1953 in NJW 1953, S 1442 Nr.25); der Beschwerdeführer könnte 2.B. im dunklen Schlafzimmer infolge seiner Schlaftrunkenheit einer ?ersonenverwechslung zum Opfer gefallen sein.
Das Landgericht hat ferner die Schuld des Angeklagten, die sich auf die Herbeiführung der Volltrunkenheit erstrecken nuss, nur formelhaft begründet. Nachprüfbar wären die gesetzlichen Merkmale einer Straftat für den Revisionsrichter aber erst, wenn sie in Tatsachen aufgelöst werden. Daran fehlt es hier
Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Sollte das Gericht erneut zu ciner Verurteilung aus § 330 a StGB gelangen, so hat es eine Bezugnehne auf äie im Rausch begangene Tat im Urteilssatz zu vermeiden (RGSt. 69 187).
Groß kKrumme Engels
Hülle Seibert
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