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BGH Entscheidung vom 25.08.1955 – 1 StR 137/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache ' gegen

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wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1955,.arn der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. aD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. Januar 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen '

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Gründe§

Der Angeklagte ist von der Anklage wegen eines Verbrechens nach:§ 174 Nr 1 StGB, begangen an der in seinem Haushalt tätigen, damals 18 3/4 Jahre alten Nichte seiner Ehefrau freigesprochen worden, weil ein Abhängigkeitsverhältnis im’Sinne des § 174 Nr 1, insbesondere ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen nicht erwiesen, auch nicht festzustellen sei, daß der Angeklagte ein solches Verhältnis wenigstens als vorliegend angenommen habe. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt er-

folglos.

Zwar ist nach der Begründung des freisprechenden Urteils nicht völlig klar, ob der Tatrichter davon ausgegangen ist, es sei notwendig, daß der Angeklagte sich für das in seinem wäre rechtsirrig, da es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nur darauf ankommt, ob er unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände des Falles zur Aufsicht über das Mädchen oder zu seiner Betreuung verpflichtet war. (BGHSt 1, 56).

- Allein die Strafkammer hat im Ergebnis mit Recht das Merkmal des Anvertrautseins zum Zwecke der Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht für gegeben erachtet, da das Mädchen zu Beginn seiner Beziehungen zum Angeklagten bereits 18 3/4 Jahre alt, auch schon seit geraumer Zeit von dem allein noch am Leben befindlichen Vater sich R selbst überlassen und selbständig zu handeln gewohnt gewesen sei. Es kann also nicht, wie es die Revision tut, von einem "schutz- und erziehungsbedürftigen Mädchen" gesprochen werden. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Minderjährige einige Monate, bevor sie zum Angeklagten kam, aus der etwa.

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3/4 Jahre währenden Fürsorgeerziehung entwichen und im Jat zuvor mehrere Wochen in einer Nervenklinik gewesen war. Di Fürsorgeerziehung wurde denn auch gegen Ende der Zeit, in der Angeklagte sich an dem Mädchen vergangen haben soll (} bis Juli 1952), nämlich am 19. Juni 1952 aufgehoben, "da i Aufrechterhaltung keinen Erfolg mehr versprach". Der mehrw chige Aufenthalt in einer Nervenklinik ließ für sich allei das Mädchen noch nicht als ‚besonders betreuungsbedürftig e scheinen,

Unter diesen Umständen kann nicht anerkannt werden, d der Angeklagte für die Lebensweise der Minderjährigen ohne weiteres verantwortlich war. Es hätte in diesem Falle viel. mehr einer - hier nicht erfolgten — ausdrücklichen Festleg seiner Pflicht zur Aufsicht oder Betreuung des Mädchens bedurft. Dies gilt umsomehr, als dem Angeklagten infolge völliger Erblindung die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe zum mindesten erheblich erschwert war.

Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerich! hofs zu § 174 Nr 1 StGB (vgl die Zusammenstellung in BGH W

- A - 4

1955, 1237 Nr 15). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist " danach unbegründet. Sie ist von dem Oberbundesanwalt nicht

vertreten worden. i

Dr. Peetz Seibert Hübner %

Dr. Hengsberger Haager \

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