Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.08.1955 – 5 StR 562/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 552755 / 2
an.
u Im Namen des Versen ‘109,
In der Strafsache 12 gegen
den Gewerbetreibenden Friedrich-Hermann D GEB zus DEE dort geboren an GENE 1915,
wegen Unzucht mit einem Kinde
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Jamuar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Knffka Bundesrichter Schmiät Bundesrichier Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d,Aller vom 19.August 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
:Der Angıkiagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen »nd mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Der Beweisamtrag des Beschwerdeführers, den Augenschein vom Tatort einzunehmen, ist in der Hauptverhandlung durch Beschluß der Strafkammer abgelehnt worden.
Die Revision behauptet, dieser Beschluß beeinträchtige die Verteidigung erheblich, weil der Augenschein ergeben hätte, daß die Bekundung des Kindes, es habe später den vorbeiradelnden Angeklagten vom Garten aus wiedererkannt, unzutreffend sei.
Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht weist im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hin, daß es seine Feststellungen nicht auf die vom Garten aus getroffenen Beobachtungen des Kindes gründe, sondern auf die Beschreibung, die das Kind schon am Tattage gegeben habe, sowie auf das Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung am 23.April 1955 und in der Hauptverhandlung. Ersichtlich hat die Strafkammer weiterhin zum Ausdruck bringen wollen, daß ihr Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Kindes auch dann nicht erschüttert worden wäre, wenn sich das Kind bei der Beobachtung vom Garten her geirrt hätte.
Unter diesen Umständen war eine Besichtigung des Gartens vor dem Wohnhause des Kindes nicht erfcrderlich. Ein Ermessensmißbrauch oder ein anderer rechtlich beachtlicher Ernessensfehler ist dem Landgericht daher insoweit nicht vorzuwerfen.
- 3.
2.) Dre übrig. Einzelbemängelungen der Revisi:n wenden sich \.edigiich gegen die Beweiswürdigung und sind daher unzi;ässig,
Mi: ven Yırkrzagen neuer - d.h. nicht im Urteil wiedergegebener -- Tassachen kann der Beschwerdeführer in diesem Xechiszuge ebenfalls nicht gehört werden. Dies gilt auch für die Behauptung, das Kind habe den Sachrerständigen in der Haup“verhandiung nicht wiedererkannt, es verfüge daher über ei.ne schlechte Bsobachtungsgabe, Insoweit sei übrigens auf dle dienetlichen Äußerungen der beteiligten Richter und dar reieiligten Vertreters der Staatsanwaltschaft hirgewiesen, wonah mehrere einleuchtende Gründe für dieses Verhaiten des Kinies vorlagen (zu einer Erörterung dieser Gründe Zu Urteil war das Landgericht nicht ‚verpllichtes, weii, cs nicht jeder in der Hauptverhandlung . erörterte- Beweiscnzeichen in &en Entscheläungsgründen behandeln muß). -
3.) Die Nachprüfung. des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergah ebenfalls keine’ durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für diejenigen Entscheidungsgründe, mit denen die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt wörden ist.
a) Bei der allgemeinen Behandlung der Straffrage führt das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten folgendes aufe
"In dem danach vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen konnte die Straftat aber auch. nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe belegt werden, Die geschickte Ausnutzung der Situation und des Geländes (ruhige.
ittagsstunde, an der niemand an Verbrechen dieser Art denkt; abseits der Straße im Schutze starker Bäwme) zeigt eine nicht unerhebliche verbrecherische Aktivität,
ies ergiht sich auch aus der Art, wie der Angeklagte Marion an sich gelacht hat.‘
-4-
Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird im Urteil wie folgt erörtert:
"Das Gericht hat auch die Frage verneint,
ob die Strafe des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Die hier abgeurteilte Straftat hat angesichts der geschilderten Dreistigkeit des Vorgehens des Angeklagten einen so erheblich kriminellen Gehalt, daß
das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (§ 23 III StGB)."
p) Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob das. öffentliche Interesse gegeben ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage, die dem Richter einen gewissen Spielraum gewährt. Eine Entscheidung hierüber verletzt das Recht im allgemeinen nur dann, wenn das Ermessen überschritten oder mißbraucht wird. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat weder den Rahmen ihres Ermessens verkannt, noch fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben. Sie hat zwar ein und denselben Gesichtspunkt sowohl bei der Strafzumessung selbst als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung (- wobei hier mit dem Hinweis auf den "kriminellen Gehalt! ersichtlich nur die durch eine solche Tatausführung hervorgerufene besondere Gefahr für die Öffentlichkeit gemeint ist -) verwertet. Dagegen ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl u.a. BGHSt 6,298/3007).
Es ist hier auch rechtlich bedenkenfrei, daß derselbe Umstand für sich allein bei der Behandlung der Frage des § 23 Abe 3 StGB nochmals verwendet worden ist. Denn es muß dem Tatrichter freistehen, die Art und Weise der Tatausführung - insbesondere bei Sittlichkeitsverbrechen - als so bedeutsam anzusehen, daß er allein auf Grund dieses Gesichtspunktes das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht, obwohl dieser Umstand in gewissen Umfange schon
-5-
bei der Straffestsetzung selbst verwertet worden ist... |
Das Verhalten der Strafkammer ist hier auch nicht widerspruchsvoll, etwa deshalb, weil sie einerseits nur unwesentlich über die Mindeststrafe hinausgeht, andererseits aber denselben - nur in
":" 80 geringem-Maße straferschwerend verwerteten - Gesichtspunkt für: die Versagung der Strafaussetzung ‚keranzieht, Denn ein und derselbe Gesichtspunkt ‚kann die. Strafhöhe nur verhältnismäßig geringfügig „beeinflussen, während er für die Frage des Sffont-.: ‚liphen. Interesses ‘von entscheidender Bedeutung Isti: ‚Der ‚Schwerpunkt der Beurteilung 11dgt bei "alesen.':,; beiden Fragen nämlich Versoliieden. ee te E
ZuBEN ‚Die .Revision. ‚des Anateiseten 7 war daher An vollen > Umtange, Zu. verwerfeng... .., „,...
„ns 7 Fa “+ 3 Hi . ir , . j BIT CDS.
mr Di8- Bitschssäudg: entuprächt; ‚dem. ‚Antrags, ‚den, ze
In oH, FRE
Dr-Botberg,, Dr,Koftke. . '‚Sehmidt, "Schmitt none Böker. . u eben
.