Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.08.1955 – 3 StR 171/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 171/55 BR
2228 078
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Johannes W «ED. in der
Heil- und Pflegeanstalt Hg; Kreis Tb; zeboren an GER :::2 :: :, <=
wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. GEB ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit drei Kindern und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts;sie ist in zulässiger Weise auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- \ oder Pflegeanstalt beschränkt.
Die Revision hat Erfolg.
Die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder ‚Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42 b StGB in Verbindung mit § 51 Abs 2 StGB nur angeordnet werden, wenn:
1. der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfänigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und wenn
2, die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.
" Die erste Voraussetzung ist nach den Urteilsfeststellungen gegeben, die zweite jedoch bisher nicht ausreichend begründet.
Da die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eine schwere Beeinträchtigung des Grunärechts der persönlichen Freiheit bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen vom Tatrichter
mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Die öffentliche Sicherheit erfordert dann die Unterbringung eines Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, wenn von ihm weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und wenn Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung
geboten und auf andere Weise als durch Unterbringung des Täters in einer solchen Anstalt nicht zu erwarten ist /BGH in NJW 1951, 450 Nr 23),
Zwar ist dem Urteil mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen würden, diese nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden könnte, da der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Bindungen zu Personen hat, die seinen Lebenswandel überwachen und dadurch weitere Straftaten verhindern könnten.
Es ist aber bisher nicht ausreichend festgestellt, daß vom Angeklagten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Es genügt hier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung einer Straftat, sondern es bedarf der Feststellung, daß eine bestimmte wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Angeklagte auch nach der Strafverbüssung sich noch weiterer erheblicher Rechtsverstöße schuldig machen wird (vgl RGSt 71, 216; BEH ir NW 1951, 724 Nr 23). .
Daß diese bestimmte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten durch den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhart besteht, hat die Strafkammer bisher nicht eindeutig dargelegt. Das Urteil stellt es überhaupt nicht erkennbar auf den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Zeitpunkt ab, nämlich den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Die Darlegungen des Tatrichters bei der Strafzumessung sprechen vielmehr für das Gegenteil. Dort hat das Landgericht ausgeführt, daß nachdrückliche Strafen am Platze seien, um die — wenn auch geringen - Hemmungen des Angeklagten zu stärken und abschreckend auf ihn zu wirken, Danach scheint es das Landgericht selbst nicht für ausgeschlossen zu halten, daß der Strafvollzug den Angeklagten, der bisher nur eine geringe Haftstrafe verbüßt hat, günstig beeinflussen könne. Es hätte jedenfalls ausdrück-
licher Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer trotz dieser Ausführungen nicht mit einer genügend abschreckenden Wirkung des Strafvollzu,es auf den Beschwerdeführer rechnete und deshalb auch für den Zeitpunkt der Strafverbüssung noch die bestimmte i Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Straftaten des Ange-
klagten als gegeben ansah, i
Schon aus diesem Grunde kann daher die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden,
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Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch noch darauf e hingewiesen, daß auch die bisherigen Urteilsfeststellungen 3 zu der Frage, weshalb die Strafkammer die Gefahr erheblicher 4 weiterer Rechtsverletzungen durch den Angeklagten für gegeben hält, unzureichend sind.
Es ist hier davon auszugehen, dass die einzigen Straftaten, die als Grundlage für die getroffene Maßnahme in Betracht kommen können, die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen und Beleidigungen sind, wobei das Schwergewicht auf den ersteren liegt. Die früheren Diebstähle des Angeklagten kommen hier nicht entscheidend in Betracht; Übertretungen scheiden ohnehin als Grundlage für eine Maßnahme nach § 42 b StGB nach dem Gesetz aus.
Bei den jetzt abgeurteilten Taten ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher noch nicht einschlägig vorbestraft ist, so daß es näherer Prüfung bedurft hätte, ob diese Taten, die an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen begangen worden sind, in Verbindung mit dem Schwachsinn des Angeklagten, den Schluß erlauben, daß er in Zukunft die öffentliche Sicherheit durch erhebliche Straftaten stören werde. Zu berücksichtigen
wird hierbei sein, das der Angeklagte in den Zeiten. in denen er in Freiheit war, sich jedenfalls nach den Feststellungen nicht irgendeiner erheblichen Straftat schuldig gemacht hat, zs wird daher zu prüfen sein. ob es sich bei den hier abgeurteilten Straftaten um einmalige, für den Angelilagten nicht symptomatische Entgleisungen gehandelt haben kann. In diesem Zusammenhang wird weiter auch darauf einzugehen sein, daß der Angeklagte - wie das Urteil selbst feststellt - in der Landesheilanstalt | als "Grenzfall" angesehen wurde und am 10. Dezember 195% aus dieser Anstalt entlassen wurde. Grund zu dieser Maßnahme war die Ansicht des damaligen Anstaltsleiters, die weitere Unterbringung des Angeklagten könne.
auf Grund des Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit Geisteskranker, Geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. 5. 1952 (GVBl S 111) nicht gerechtfertigt werden, weil der Angeklagte keine erhebliche Gefahr für seine Mitmenschen bedeute.
‚.. Zu diesen Fragen wird das Landgericht eingehend selbst Stellung nehmen müssen; diese notwendige eigene Stellungnahme des Tatrichters kann nicht durch Bezugnahme auf das Gutachten eines Sachverständigen ersetzt werden, dessen Inhalt im Urteil im einzelnen nicht wiedergegeben wird,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Hoepner Dr. Wiefels
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