Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.08.1955 – 2 StR 199/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nanen des V«.Ike®e
In der Strafsache gegen
den Wagenreiniger L aus B GEB z;eHoren am 1907 in
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs iu der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. kloericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. GEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justi2d1enst MEERE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bremen — Strafkammer Bremerhaven - vom 30. Lärz 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ir übrigen wird seine Revision verworfen.
Von zechts wegen
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Gründe§
Die Sstrafkammer hat den Ängeklagien wegen Verbrcshens nach § 175 a Nr % StGB zu einer Gefängnissirafe von ach“ Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung vercagi.,. Seine Revision beedt:änk“ der Angeklagse auf den Strafausspruch, sie ist zum Teil begründet. ”
Die Strafzumessungsgründe zeigen entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Nechtsfehler., Der Angeklagte begnügte sich nicht damit, dass EEE auf seine Aufforderung nach anfänglichen Zögern mit einem Finger über sein erregties Glied strich, suchte ihn vielmehr zu einer weiteren unzüchtigen Handlung zu be stimmen, belästigte ihn noch auf dem Wege, forderte ihn auf. mit ihm eine Bedürfnisanstalt aufzusuchen und sich am nächsten Tage wieder mit ihm zu treffen. Hier. nach ist die Ansicht der Strafkammer, der ängeklagte sei "recht hartnäckig vorgegangen", nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hierbei ein Tatbestandsmerkmal als solches rechtlich fehlerhaft als Strafzumessungsgrund verwertet hat. Den allgemeinen Abschreckungsgedanken, den sie mit bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung heranziehtdurfte sie bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Daß der Angeklagte sich bisher straffrei gehalten,
ein erbeitsames Leben geführt hat und seine Tat bereut, hat sie strafmildernd berücksichtigt. Das Gericht hat ei einer Verurteilung jeden Angeklagten nach seiner
Tat und ihreu Unrechtsgehalt und nach seiner Persör-4
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werden. ı8t Jaher nicht möglich.
Ssdonzen begegneu jedoch die Erwägungen. mit denen die Strafkammer aine Strefaussetzung zur Bewährung versagt: Sie billigt dem Angeklagten trotz seines hartnäckigen Vorgehens mildernde Umstände zu, da er nicht vorbestraf: ist, bisher ein arbeitsames Leben &eführ! hat, geständig ist und seine Tat offensichtlich bereutf. Obwohl hiernach die Persönlichkeit des Angeklagten und die übrigen in § 23 Abs 2 StGB angeführten Umstände richt gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. sieht die Strafkemmer hiervon ab. da "das Öffentiicne Interesse es erfordert, dass der Angeklagte mindestens noch einen Teil der gegen ihn erkannten Strefe verbüßt. Gerede der Schutz der Kinder erfordert eine strenge Ahndung der Sittlichkeitsverbrechen". Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer Sinn und Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat.
Es ist dem Gericht zwar unbenommen, bei Sittlichkeitsverbrechen einer strengen Maßstab anzulegen und den Abschreckungsgedanken hervorzuheben; es wäre aber rechtlich fehlerhaft, wenn es bei diesen Straftaten grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und sie damit von der bedingten Strefaussetzung ausschliesst (BGHSt 6. 125, 298). Es muss vielmehr in jedem Zinzelfalle die gesamte;. Umstände der Tat, ihren urrechtsgehalt, ihre Folgen für den Verlerztren
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zul imme Wirkuog auf die Aligemeinheit sowie die flveünlishkeiTt Jos Täters berücksichtigen und abwegen Erst hiernach kaun es beurteilen. ob das söfen-ı" she Interesse die Vollstreckung fordert. Zine besonders eingehende Prüfung war hier umsonehr feboxren. als die Strafkammer die Verbüssunz eines Teiles der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sch! nonaten, bei der zudem die erlittene Untersuchungshaft angerechnet ist, für ausreichend hält. Das Ziel des § 23 S+G@B ist, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach Löglichkeit zu verhindern in den Fällen, in denen eine Wiedereinordrung des Täters in das soziale Leben ohne jeden Strafvollzug aussichtsreich erscheint. Als kurzfristig betrachtet das Gesetz Freiheitsstrafen
bis zu neun Monaten, Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen, hält Jedoch nur die Verbüssung eines Teiles für notwendig. Es bedurfte daher in diesem Falle einer. eingehenden Prüfung und Darlegung, welche besonderen Umstände trotz des vom Gesetz in § 23 StGB verfolgten Zieles die Vollstreckung dieses Teiles
der kurzfristigen Gefängnisstrafe im öffentlichen Interesse gebieten (BGH in NJW'1955, 996). Im übrigen wäre es verfehlt, wenn die Strafkamner eine Strafaussetzung zur Bewährung deshalb versagt hätte, weil sie es für wahrscheinlich hielt, dass nach teilweiser Verbüssung der Strafrest im
Gnadenwege erlassen oder der Verurteilte nach $% 26 StGB
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bed.ngt 2 2 StR 522/55 von 8. März 1955 in DRIZ 1
SeHAdls, Rechtsprechung. Beilage zu left 7 Nr 427).
Dotterweich Dr. Schalscha
Dr. ısericke Dr, Dr. Wiefels
Hoepner