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BGH Entscheidung vom 06.08.1955 – 4 StR 305/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen fahrlässiger Tötung u.8,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1955, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. REED in der Verhandlung,

Antsgerichtsrat I bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizängestellter EED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom

10. Februar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ;

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte nahm am 3. Oktober 1952 an einer Geburtstagsfeier teil und wollte anschliessend mit seinem Volkswagen Gäste nach Hause bringen. Er fuhr gegen 23 Uhr in südlicher Richtung durch die Herzogstrasse in Gelsenkirchen, deren Fahrbahn 8,50 m breit ist. Bevor er auf ihr die Grillostrasse kreuzte, beobachtete er, wie aus der Toreinfahrt einer Gastwirtschaft kurz hinter der Kreuzung zwei Männer mit ihren Fahrrädern herauskamen und sich anschickten, in derselben Richtung: wie er die Herzogstrasse entlangzufahren. Während der eine der beiden Känner die rechte Strassenseite benutzte, überquerte der andere - der alsdann tödlich verunglückte Schlosser ig - die Fahrbahn und blieb bei seiner Weiterfahrt nur etwa 2 bis 2,5 m von der linken. Fahrbahnkante entfernt. Der Angeklagte hatte noch kurz vor der Kreuzung ein Hupzeichen gegeben; er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von :30 bis 40 ku/st den beiden vor ihm fahrenden Radfahrern, um zwischen ihnen hindurchzukommen, Plötzlich bog Vg scharf nach rechts herüber. Der Angeklagte bremste etwa 10 m lang seinen Kraftwagen ab, konnte aber nicht mehr verhindern, dass Wg@den linken vorderen Kotflügel seines Wagens streifte und zu Fall kam. Infolge dieses Sturzes verstarb Mg dald darauf.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten ver: urteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen är- _ folg haben.

_ Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

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Die Urteilsgründe halten sich entgegen der Auffassung der Revision frei von Rechtsfehlern. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, nachdem er das Herüberbiegen des Radfahrers wahrgenommen habe, noch 10 m lang seinen Wagen abgebremst, sei in sich widerspruchsvoll; der Vergleich der Geschwindigkeiten der beiden Verkehrsteilnehmer ergebe nämlich, dass der Radfahrer erst nach rechts abgebogen sei, als sich der Angeklagte fast schon auf gleicher Höhe mit ihm befunder. habe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Geht man unter Zugrundelegung der festgestellten Geschwindigkeit des Kraftwagens und ihrer durch die Bremsbedienung bedingten Verzögerung davon aus, 6äss der Kraftwagen für die 10 m lange Bremsstrecke etwa 1,5 Sekunden gebraucht hat, so hätte der Radfahrer während dieses Zeitraumes eine Strecke zurückgelegt, die die Revision mit etwa 3 m errechnet hat. Das entspräche einer Geschwindigkeit des Radfahrers von 7,2 km/st. Diese ist zwar als gering, aber unter den gegebenen Umständen keineswegs als unmöglich anzusprechen. Die Behauptung der Revision, der vom Landgericht festgestellte Unfallsablauf sei "technisch einfach nicht denkbar", entbehrt daher der Berechtigung. "

Die Strafkammner macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe sich in einer Gefahrenlage pflichtwidrig verhalten; er hätte seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er jeder Anforderung hätte gerecht werden können; er hätte davon ausgehen müssen, dass WWilBrl1ötzlich nach rechts fahren werde, wenn er hinter sich Motorgeräusch höre. Diesen Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei.

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Der Angeklagte het W@@nicht, wie an sich vorgeschrieben, links, sondern rechts überholt. Wenn nun auch das Rechtsüberholen nicht ausnahmslos verboten ist, so muss es doch mit grösster Vorsicht. eingeleite; und durchgeführt werden. Dazu gehört vor allem, dass die Absicht, rechts zu überholen, demjenigen, der überholt werden soll, eindringlich zur Kenntnis gebracht wird. Gibt dieser dann deutlich zu erkennen, dass er die linke Strassenseite zum Überholen nicht räumen will, und ist der Überholende dessen sicher, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn rechts überholen lassen will, so darf er sein Vorhaben ausführen und braucht seine Geschwindigkeit nicht in jedem Falle wesentlich zu ermässigen. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Verständigung zwischen beiden; es genügt, wenn nach den Umständen zuverlässige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der links. fahrende Strassenbenutzer seine bisherige Fahrtrichtung weiter beibehalten werde. Gewähren aber die besonderen Umstände des Falls diese Gewissheit nicht, so ist zwar der zum Überholen Entschlossene nicht etwa verpflichtet, ständig hinter dem anderen vorschriftswidrig links fahrenden Verkehrsteilnehmer herzufahren; er muss aber die Überholung so vorsichtig ausführen, - dass er auf kürzeste Entfernung sein Fahrzeug zum Halten bringen kann; denn er muss solchenfalls damit rechnen, dass sein Herannahen erst spät bemerkt und der vorschriftswidrig links fahrende Verkehrsteilnehmer

im letzten Augenblick versuchen werde, die rechte Strassenseite noch vor ihm zu erreichen (RGSt 73, 239; IW 1937 S 1822Nr 89; VAE 1937, 357). Diesen Anforderungen ist der Angeklagte nicht gerecht geworden. Er hat zwar ein Rupzeichen gegeben. Das geschah aber noch vor

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Überquerung der Grillostrasse beim ersten Wahrnehmen der Radfahrer Wie ruhr sogleich nach links; sein Verhalten bot keine ausreichende Gewähr dafür. dass er das Rupzeichen überhaupt gehört hatte. Das Landgericht bezeichnet denn auch die Annahme des Angeklagten, vom werde links bleiben, als "einseitig". Weitere Zeichen gab der Angeklagte nicht. Ergaben demnach die vorliegenden Umstände keine Gewissheit, dass Wahl den Angeklagten rechts überholen lassen werde, so durfte sich der Angeklagte dem WB auf der rechten Fahrbahnseite nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ermöglichte, den Kraftwagen sofort anzuhalten: Wenn das Landgericht die Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 40

km/’st, die einen Bremsweg von 12 n bedingt, als überhöht beanstandet hat, so ist dagegen nichts einzuwenden. Hätte der Angeklagte pflichtgemäss seine Geschwindigkeit verringert, so hätte er, wie das Landgericht feststellt, ihnerhalb der Strecke von 10 m seinen Kraft-

wagen noch zum Halten bringen können und somit den Zu-

sammenstoss vermieden,

Der Unfall mit seinen Folgen war auch voraussehbar. Der Angeklagte beobachtete, dass beide Radfahrer gleichzeitig aus der ‚sastwirtschaft kamen und gemeinsam in derselben Richtung fuhren. Wenn nun der eine von ihnen vorschriftswidrig die linke Strassenseite einhielt, so lag es unter den dargelegten Unständen immerhin nahe, dass er sich alsbald dem. rechts fahrenden wieder zugesellen werde. Solange VER zuden nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er die Absicht des Überholens erkannt habe, musste damit gerechnet werden, dass er durch das Auftauchen eines Kraftwagens rechts hinter ihm überrascht und sich dann unbesonnen verhalten. werde. Das lehrt die allgemeine Verkehrser-

fahrung.

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Es kommt für die Schuldfrage nicht darauf an, ob der Angeklagte ausserdem annehmen musste, dass WÜREB unter Alkoholeinfluss stand. Die insoweit von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts greifen daher nicht durch; es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Urteil in diesem Punkte frei von Widerspruch ist.

Dass der Angeklagte, der seit dem Jahre 1924 einen Führerschein besitzt und ständig einen Kraftwagen gefahren hat, bei seiner beträchtlichen Verkehrserfahrung imstande war, die möglichen Folgen seines Verhaltens vorauszusehen und demgemäss seine Fahrweise einzurichten, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest; doch ergibt sich das als Jberzeugung der Strafkammer: zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der

Urteilsgründe.

Damit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB und der §§ 1, 49 StVO bedenkenfrei nachgewiesen.

- Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht durfte berücksichtigen, dass nicht nur der Angeklagte sondern auch die Allgemeinheit durch die Strafrechtspflege eindringlich auf die hohe Gefahr einer Nachlässigkeit im Strassenverkehr hingewiesen werden müsse. Die Strafkammer verwertet auch nicht ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB in unzulässiger Weise bei der Strafzumessung, wenn sie ausführt, die Allgemeinheit müsse darauf hingewiesen werden, dass"schon die geringste Nachlässigkeit" im Strassenverkehr tödliche Folgen haben könne. Sie legt mit diesen Ausführungen erkennbar den Nachdruck darauf, dass bereits ein geringes Mass von Fahrlässigkeit wegen

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der hohen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges sehr schwere Folgen haben kann. Hiergegen ist rechtlich

nichts einzuwenden.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen. Erfolg haben.

Dr. Hörchner Krumme Die Bundesrichter Mantel und Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an

. der Unterzeichnung ver-Dr. Augustin hindert.

Dr. Hörchner