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BGH Entscheidung vom 28.07.1955 – 1 StR 259/55

1. Strafsenat

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1_StR 259/55

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Metallarbeiter Rudolf S GUEEEEEREEEEEEEED> aus

ED: zeboren an EEE 1511 in De

(Kreis Beuthen),

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Mannzen , als beisitzende Richter, A

Staatsanwalt Dr. art za als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ u

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | . als Urkundsbeänter der Geschäftsstelle, ix:

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

‘Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt:

Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1:) Zu beanstanden ist allerdings, dass die Strafkammer über den Beweisamtrag, "für den Fall, dass das Gericht den jugendlichen Zeugen Renate Kg und Erika Sch GEB xeinen Glauben schenken sollte, ein Glaubwürdigkeitszeugnis eines Kinderpsychologen zu erholen", nicht entschieden hat. Da ein hilfsweise gestellter Beweisamtrag vorlag, brauchte die Strafkammer die Entscheidung erst im Urteil zu treffen (R6St 62, 76). Sie hat aber den Beweisamtrag weder durch Beschluss noch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruht (RGIW 1927, 2043, Nr 67). Der Angeklagte versuchte, mit der Schülerin Monika GEB unzüchtige Handlungen vorzunehmen und sie zur Verübung solcher Handlungen zu verleiten, und zwar nach deren Aussage im Sommer 1954 vor der Kirschenernte, Demgegenüber bekundeten Renate xD und

Erika ‚Sc. Monika conD habe ihnen schon in

der Adventszeit 1953 von dem Vorgang erzählt. Die beiden

Mädchen haben demnach kein eigenes Wissen von dem, was zwi-

schen dem Beschwerdeführer und Monika GEB vorzefallen war. Die Strafkammer kam zu der Überzeugung, dass die von

Eonika RR] angegebene Zeit die richtige ist und dass sich die beiden anderen kädchen hierüber irrten, Sie be-

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haupteten, sie hätten in der Schule Arbeitsmappen angefertigt, als ihnen Monika Ge den Vorfall erzählte. Dazu konnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der klassenlehrerin feststellen, dass sie in der Adventszeit solche Mappen herstellen liess, dass sie die Schülerinnen jedoch noch in weiteren Bastelstunden bis Ende des Schuljahres 1953/54 mit der Anfertigung von Einlegeblättern für diese Mappen beschäftigte. Wenn die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen hielt, dass Erika SchilB und Renate

id — ] wegen des Zeitablaufs die Unterscheidung zwischen der Anfertigung der Arbeitsmappen und der Einlegeblätter nicht mehr zuverlässig in Erinnerung hatten, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Renate KM natte zudem bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 5. Dezember 1954 erklärt, Monika Ge habe ihr während einer Bastelstun-Ge vor den grossen Ferien 1954, jedoch bestimmt nicht "im vorigen Jehr" (1953), den Vorfall erzählt. Erst in der Hauptverhandlung verlegte sie die Schilderung in die Adventszeit’ 1953, nachdem ihr Erika SchgBD zesast natte, das Gespräch mit Monika GEM habe in dieser Zeit stattgefunden. Kit der Bemerkung, gegen die Annahme, dass die zeitliche Festlegung des Gesprächs durch Renate xD und Erika Sch zutreffena sei, spreche "die allgemeine Erfahrung, dass Kinder nach längerer Zeit nicht mehr in der Lage sind, über etwas, das sich in einem blossen Ge-

spräch erschöpft hatte, eine genaue Zeitangabe zu machen", woll-

te die Strafkammer ersichtlich keinen schlechthin allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen. Sie wollte sich damit

vielmehr die an einer anderen Stelle des Urteils wiedergegebene- Auffassung des Landgerichtsarztes zu eigen machen, bei

Jugendlichen Zeugen seien allerdings zeitliche Angaben "meist" sehr ungenau und nicht brauchbar.

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165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-259-55#rd_5

Zu der Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin, lionika GEW, hat Aie Strafkammer deren frühere Lehrerin KB und den jetzigen Klassenlehrer Kn@ als Zeugen sowie den Landgerichtsarzt als Sachverständigen gehört und auf Grund ihrer Aussagen die volle Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens gewonnen.

Nach alledem beruht das Urteil nicht darauf, dass das Landgericht den hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht ausdrücklich beschieden hat.

Es liegt insoweit auch keine Verletzung der Aufklärungs- »flicht vor. Das Landgericht durfte sich die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erika Schul una der Renate ZB erforderliche Sachkunde zutrauen.

2.) Dass die Strafkammer der Bekundung der Ehefrau des Angeklagten nicht gefolgt ist, sie sei den ganzen Sommer 1954 über an sämtlichen Sonntagnachmittagen bis auf einen einzigen in der zweiten Hälfte August stets zu Hause gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Bemerkung, dass diese Behauptung jeder Lebenserfahrung widerspreche, wollte das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ebenfalls keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass es die bekundete Tatsache für höchst unwahrscheinlich und nach dem gesamten beweisergebnis |§ 261 StPO) im vorliegenden Falle für unglaubwürdig hält.

Ein Antrag, zu dem Vorbringen der Ehefrau weitere Zeugen zu hören, wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. 5 lag auch nach den Umständen des Falls für die Strafkamnmer nicht nahe, in dieser Richtung von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben,

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3,) Das Urteil lässt auch im übrigen weder zum Schuld-

“noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.

Dr. Hörchner Mantel Dr. Augustin Seibert Dr. Mannzen