Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.07.1955 – 3 StR 225/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 225/55 2228 084
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Maria D geb. GB aus re «aan, geboren am 1917 in — — — ]
=.
wegen Meineids
hat der 2.
Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt «> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a
für Recht.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Frankfurt/Main vom
12. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist durch Urteil des Lanägerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1955 wegen Meineides zu “ einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht erkannt, dass die Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Wit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Ausführungen der Strafkammer geben zu Bedenken Anlass, soweit sie die Angeklagte des fahrlässigen Falscheides für schuldig befunden hat. Die Angeklagte hatteim Jahre 1951 im Hause des Dr. I eine Wohnung gemietet und sie am 1. September 1951 bezogen. Dr, IB Leitete ihr am 21. Juli 1951 mit einem Begleitschreiben den Nietvertrag in zwei Stücken zu, Er hatte bei § 7 des ver- 'wendeten Formblattes "Deutscher Einheitsmietvertrag" unter Nr 6 die handschriftliche ! Ergänzung angebracht: "Gleiches gilt für die Hereinnahme dritter Personen". Spätestens Anfang August gab die Angeklagte‘ ein Stück des Mietvertrages unterzeichnet an Dr. ID zurück, Anlässlich ihrer den Gegenstand des Verfahrens bildenden eidlichen Vernehmung als Zeugin erklärte sie, dass’ sie den schriftlichen Mietv ertrag erst in den ersten Septembertagen 1951 erhalten, dass sie nur einen Mietvertrag empfangen habe und dass der Vermerk: "Gleiches gilt für die Hereinnahme dritter Personen" nicht in dem Mietvertrag enthalten gewesen sei. Danach ist die Strafkammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung in diesen Punkten die Unwahrheit gesagt hat.
Zur inneren Tatseite konnte die Strafkammer insoweit nicht feststellen, dass sich die Angeklagte der Unrichtigkeit ihrer Aussage bewusst gewesen ist, Sie meint jedoch, äije Angexlagte habe vorher nicht ihre Erinnerung überprüft und auch nicht an Hand der ihr bekannten Umstände den tatsächlichen Geschehensablauf sich ins Gedächtnis zurüickgerufen, obwohl sie hierzu genügend Zeit und Gelegenheit hatte. Sie habe sich vielmehr unbekümmert um die Bedeutung ihrer Zeugenaussage über ihre Sorgfaltspflicht hinweggesetzt und dadurch Tatsachen bekundet, deren Unrichtigkeit sie bei sorgfältigem Nachdenken hätte erkennen können. Die Angeklagte habe sich Gaher des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht (§§ 163, 154 StGB).
Diese Ausführungen der Strafxammer zur inneren Tatseite rechtfertigen für sich allein noch nicht den Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht. Die Strafkammer stellt es im wesentlichen darauf ab, dass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung ihre Erinnerung hätte überprüfen müssen. Eine solche Verpflichtung bestand für die Angeklagte als Zeugin in einem Strafverfahren nicht; sie war nicht verpflichtet, vor ihrer Vernehmung Nachforschungen anzustellen oder ihr Gedächtnis aufzufrischen. Eine strafbare Fahrlässigkeit kann nicht darin gefunden werden, was ein Zeuge vor seiner Vernehmugig getan oder unterlassen hat (RG JY 1936, 260 Nr 17; BGH 1 StR 786.52 vom 19.5.1953 = Dallinger in MDR 195%, 57). Die Strafkammer wird es vielmehr entschsi@enä darauf abstellen müssen, ob der Angeklagten
Fine zu einer richtigen Aussage genügende Anspannung ihres Gedächtnisses während ihrer Vernehmungz möglich war
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und ob ihr „auch Gedächtnisstäützen hierzu zur Verfügung standen, die sie nicht gebraucht hat. Insoweit sind die bisherigen Ausführungen nicht ausreichend. Die Strafkammer wird insbesondere feststellen müssen, worin die der Angeklagten "bekannten Umstände!" liegen, die es ihr ermöglichten, sich den tatsächlichen Geschehensablauf ins Gedächtnis zurückzurufen. Dabei wird es auf die persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten der Angeklagten ankommen; denn der Vorwurf einer strafrechtlich erheblichen Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Eidesdelikts lässt sich nur rechtfertigen, wenn man dabei auch Veranlagung, Bildungsgrad, Berufstätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters berücksichtigt (vgl R6St 12, 317 518, 319/). Das angefochtene Urteil lässt hierzu aber bisher jede Feststellung vermissen. Der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides ist demnach bisher von der Strafkammer nicht ausreichend begründet,
Hinsichtlich dieser Straftat hat die Strafkammer von einem besonderen Schuldspruch abgesehen, da sie die Angeklagte wegen einer weiteren eidlichen Bekundung in derselben Zeugenvernehmung des Meineides für schuldig befunden hat. Sie hat mit Recht angenommen, dass dann, wenn durch dieselbe Aussage der Tatbestand des Meineides und der des fahrlässigen Falscheides erfüllt ist, nur wegen Meineides zu bestrafen ist (vgl RGSt 60, 58).
Durch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ändert sich aber der Umfang dieses einheitlichen Schuldspruchs; er war daher insgesamt auf-
zuheben.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides durch falsche Angaben über den Grund ihrer Vorstrafe begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.
Dr. Dotterweich Menges zugleich für den infolge Krankheit ortsabwesenden Hdepner Dr, Wiefels
BR. Maaß