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BGH Entscheidung vom 26.07.1955 – 5 StR 242/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 str 242/55 PRE 44
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die berufslose Herta Sg cet.:E aus DEE, geboren am ED :916 in vB (Posen),
wegen Eißhandlung Abhängiger nach § 223b StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Februar 1955 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. .
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Mißhandlung bhängiser nach § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtreihcitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,
Hicergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. ie rü:t Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat einen "rfols.
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagte ist Kriegerwitwe. Ihre Söhne Helmut (georen ED 1939) una Horst (geboren EEE 1540) aren scit 1942 in Fürsorgeerziehung untergebracht, Anfang 954 wurden sie auf ihr Drängen aus der Heimcrzishung entas,en; die Angeklagte nahm sie im April 1954 zu sich. Sie ewohnte mit einem 11 Jahre jüngeren Manne, mit dem sie ein heähnliches Verhältnis unterhielt, ein Zimmer in einer rößeren Wohnung. Außer Helmut und Horst lebte noch ihr üngster Sohn Rainer-Jürgen (geboren EEE : 9:5) bei ihr.
Die Angeklagte verstand es nicht, Helmut und Horst zu rziehen und ging bald dazu über, ihren Forderungen und Anrädnungen gegenüber den beiden Jungen durch körperliche üchtisunsen Nachdruck zu verleihen.
Ab Juni 1954 steigerte sich die Nervosität der schon abil veranlagten Angeklagten infolge einer Schwangerschaft. ras führte zu einer Verstärkung der Züchtigungen. Bei der “afsicht über die Schularbeiten der Jungen leste die Angelagte ein Lineal neben sich und schlug damit Helmut und .orst euf die Finger, wenn sie einen Fehler machten. Auch Mm übrizen erhielten die Jungen häufig Schläge, wenn sie ei der Hilfe im Haushalt oder der Reinigung ihres Körpers (der ihrer Kleidung die Anordnungen der Angeklagten nicht senau befolgten.
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"Stwa von Juni bis Anfang September 1954 verloren die Züchtigun:en Ger Angeklagten insbesondere gegenüber dem 13 Jihre alten Horst, aber auch gegenüber dem 15jährigen Helmut, entsprechend ihrem Entschluß, ihren “Willen gegenüber diesen Jun’en mit aller Gewalt und unter Anwendung unnachsichtirer sowie stärkster Schlagmethoden durchzusetzen, ‚jedes !’'af.. Die Schläge standen mit ihrer Heftigkeit, Dauer und besonders schmerzhaften Wirkung in keinen Verhältnis mchr zu den mehr oder weniger schwerwiegenden und schuldnaften Verfehlungen der Kinder. Die von Abneigung und Enttäuschung sowie Ungeduld und Unbeherrschtheit getragenen Züchtigungen durch die Angeklagte erfolgten in zielloser, rücksichtsloser und brutaler Art, die beherrscht war von dem Gedanken, nur noch 'mang'! schlagen zu können, gleichgültir, wohin die Schläge trafen, und von dem entsprechenden haßerfüllten Bewußtsein: 'Und ich habe mang geschlagen! Ich habe nur noch gebrüllt!' - Horst erhielt in dieser Zeit von der Angeklagten wiederholt an mehreren Tagen hintereinender, wenigstens jedoch ein- bis dreimal in der oche derartige, besonders heftige Prügel. Die Angeklagte schlug als Linkshänderin meistens mit der flachen linken Hand nicht nur heftige Ohrfeigen oder auf das Gesäß oder andere Körperteile, sondern darüber hinaus wahl- und gefühllos auch mit dem Handrücken oder der Faust gegen den Hinterkopf, ins Gesicht und an den Nacken sowie auf Arme und \ücken des Horst ein. Dieser erhielt davon blutunterlcufene Stellen, so daß er fast ständig in dieser Zeit blau, grün oder gelblich gefärbte Körperteile aufwies. Auch das Gesicht, insbesondere die Nase, waren häufig von Schlägen der Angeklagten gezeichnet. Dabei kam es wiederholt zu hasfti em Kasenbluten. Der Angeklagten genügte jedoch diese Art der Züchtigung noch nicht. Eine ehemalige Wehrmacht-leiderklopfpeitsche mit 5 Lederriemen, die während der ZusamuWenbruchszeit in den Besitz der Angeklagten gelzomwen war, sollte die Wirkung der Erziehungsmaßnahmel
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der Anzelilasten insbesondere in den letzten Wochen ihres Zusamıenseins mit den Kindern erhöhen. Immer mehr arteten die üblichen Schläge wegen mehr oder weniger schwerer Unarten des Torst zu regelrechten Prügelprozeduren aus, die einmal, von Schimpfereien und Vorhalten unterbrochen, bis zu 45 Finuten dauerten, Horst mußte sich dazu meistens über einen Stuhl legen und es sich gefallen lassen, daß die Anssklagte heftig mit der Riemenpeitsche auf ihn einschluz. Dabei war es ihr gleichgültig, ob sie das Gesl.T, den Rücken oder die Halspartie des Kindes traf und welche Schmerzen sie ihrem Sohn zufügte. Schreien oder "ehren durfte sich Horst nicht, andernfalls bekam er noch mehr Prügel. ...
Die Schläge mit der Peitsche bewirkten starke Striemen, die erheblich anschwollen, teilweise blutig und sehr schmerzhaft waren. "iederholt lösten sich durch die Heftigkeit der Schläge die etwas morschen Riemen von der Peitsche ab. Danr: übernahm es meistens Jürgen, manchmal auch Helmut, die Riemen wieder an den Peitschenstiel zu nageln.
Belmut bekam bedeutend weniger Schläge als Horst, mußte jedoch in der fraglichen Zeit auch etwas mehr als dreimal in der gleichen Art wie Horst heftige Prügelprozeduren einschließlich schmerzhafter Peitschenschläge wegen unbedeutenderer Unarten hinnehmen. So hatte er sich z.B. einmal vom Filchmann auf Rechnung der Mutter ein Glas Milch für 10 Pfennige geben lassen, obgleich er auch zu Hause Eilch hätte trinken können, und bei einer anderen Gelegenheit lieh er sich von seinem Lehrer 40 Pfennige, um einen von seiner Mutter nicht erlaubten Ausflug mitmachen zu können. Auch bei ihm wurden schlechte Schularbeiten oder zu beanstandende Hausarbeiten zum Anlaß zu den geschilderten heftigen Schlägen genommen."
Als im September 1954 die Kinder auf Veranlassung von Nachbarn amtsärztlich untersucht wurden, fanden sich bei
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Horst au senzen !örper einschließlich des Gesichts erhebliche Spuren von Mißhandlungen. Bei Helmut zeigten sich verfärbte Ilecke und Hautstriemen in der Kreuzbeingegend, am Gesäß und am linken Oberschenkel.
II.
Die Strafkamner führt aus, die Angeklagte habe sich beiden Kindern gegenüber der Mißhandlung Abhängiger schuldig gemacht. Ihre Schläge hätten das Maß angemessener Züchtigung weit überschritten. Schläge, die, wie hier, eine länger andauernde Verfärbung der Haut infolge von Blutergüssen zur Folge hätten, die teilweise sogar blutige Striemen und Nasenbluten hervorriefen und die ihrer Natur nach stärkere, teilweise heftige und lang anhaltende Schmerzen verursachten, stellten eine unangemessene, üble und schlimme Behandlung dar, durch die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wäre. Die hierin liegenden !ißhandlungen seien roh gewesen. Sie seien aus einer gefühllosen und gegenüber den Leiden der Jungen gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, denn die Angeklagte habe, wie sie zugegeben habe, mit aller Gewalt und gleichgültig, wohin sie getroffen habe, geschlagen. Ihr sei es nur noch darauf angekommen, "mang" zu schlagen, und sie habe dies ohne Rücksicht auf die schweren Folgen körperlicher und seelischer Beeinträchtigung verbunden mit den entsprechenden erheblichen Schmerzen getan. Ihr Empfinden sei in diesen Situationen gegen alle Regungen des Mitleids oder der PResorenis für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder abgestumpft gewesen, so daß ihr Handeln von einer erschreckenden Gefühllosigkeit getragen worden sei. Sie habe im "ewußtsein der Abhängigkeit der Jungen gehandelt, die ihrer Fürsorge und Obhut als Mutter unterstanden, und in Kenntnis des Alters sowie der Zugehörigkeit der Kinder zu ihrem lausstand. Sie habe die von ihr aufgestellten Erziehunzsziele mit brutaler Gewalt erreichen wollen.
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Aus der ständig zunehmenden Heftigkeit der Schläge, deren der Anzelllarten bekannten Folgen und ihrer Nethoden, nachhaltige Üc\lzegwirkunsen zu erzielen, die von Schlägen mit der flachen Hand, mit dem Handrücken und der Taust sich bis zur Trüzel mit der 5-striemigen Lederpeitsche erstreckt hätten, sei cer ‘Wille der Angeklagten erkennbar, ihre Forderungen zerenüber den Jungen mit rohen Zißhandlungen durchzusetzen oder Verfehlungen entsprechend zu ahnden.
In jedei der beiden Fälle ständen die in der Zeit von
Juni bis Anfzng September 1954 vorgenommenen mehrfachen Prügelprozeduren in Fortsetzungszusammenhang. Die Angeklagte habe auf Grund eines entsprechenden Gesamtentschlusses gehandelt, ihren "illen durch die Prügelmethoden durchzusetzen und denselben Grundtatbestand durch Verletzung desselben Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform und unter Benutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten zur Fortsetzung der Tat durch mehrfache Handlungen verwirklicht.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten führt die Straikammer folgendes aus:
"Unter Berücksichtigung der das Gericht überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr.Weimann war nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB gewesen ist. Zwar liegen bei der Angeklagten weder eine Geisteskrankheit, noch ein Zuztand von Geistesschwäche oder ein orzenisches Yervenleiden vor. Sie gehört auch nicht in die Gruppe der psychopathischen Persönlichkeiten. Sie ist vielmehr eine primitive, enghorizontige, geistig unbewegliche "ausfrau, die dem Problem der Erziehung der beiden in einer besondes schwierigen FTntwicklungsphase der
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Pubertit befindlichen Knaben schon anlagemäßig nicht gewachsen war. Hinzu kommt, daß die Angeiilagte in der betreffenden Zeit schwanger war. Dieser Zustand erhöhte die bei ihr ohnehin bereits anlagemäßig vorbandene nervöse Übererregbarkeit und Labilität, so daß sie beim Hinzukommen der seelischen und nervlichen Überforderung infolge des Fehlverhaltens der Jungen in einen Zustand geriet, in dem sie den klaren Überblick über ihr Handeln verloren und kurzschlußartig, ohne Hemmungen schlug, sobald sie durch irgend etwas im Verhalten der beiden Knaben gereizt wurde. Die Kammer ist daher in Übereinstimmung mit dem genannten medizinischen Sachverständigen davon überzeugt, daß die Angeklagte zwar auf Grund ihres an sich sonst gesunden geistigen und körperlichen Zustandsbildes auch unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft nicht zurechnungsunfähig im _ Sinne des § 51 Abs 1 StGB war, sich aber doch infolge der Zusammenballung von einer deutlich ausgeprägten allgemein-nervösen Übererregbarkeit mit einer gesteigerten Nervosität und Labilität auf Grund ihrer Schwangerschaft sowie mit den mehr oder weniger starken Reizungen durch die Jungen im Zeitpunkt der Taten in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, welche zwar nicht die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, aber doch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat."
III.
Diese Ausführungen des Urteils sind frei von Rechtsirrtum.,
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1.) Tin Revision meint, die Darlegungen des Urteils zun Tazbeswsudimerkmal der Roheit ständen in Tiderspruch zu seinen Ausführungen bei Prüfung der Zurechnunssfähigkelt der urclilegten. Wenn hier davon die Rede sei, daß Jie Angzekla.te in einem Zustand der Übererrer.barkeit kurzschlußartis gehandelt habe, so stände dies in "iderspruch mit der Feststellung, daß sie aus gefühlloser Gesinnung gehandelt habe.
Dieser Auffassung der Verteidigung vermag das kevisionsrcericht nicht zu folgen. Leichte Frrezbarkeit und gefühllose Gesinnung sind nicht ohne weiteres unvereinbar (vgl 5 StR 150/53 vom 2.7.1953). Es ist aber in Fällen großer Erregung zu prüfen, ob diese den Täter etwa an der Wahrnehmung hinderte, daß sein Opfer unter den Mißhandlungen schwer zu leiden hatte.
Die Strafkammer unterscheidet zwischen dem allgemeinen Zustand der Übererregbarkeit, in dem sich die Angeklagte infolge ihrer mißlichen Verhältnisse und insbesondere des Hinzutretens cer Schwangerschaft befand, und der sie nicht daran hinderte, die Leiden der Kinder zu erkennen, und dem besonderen Reizzustand, in den sie bei dem geringsten Fehlverhelten der Kinder geriet. Nur in diesem Reizzustand verlor die An. eklagte den klaren Überblick über ihr Handeln und handelte demnach "kurzschlußartig". Dieses Handeln war aber, wic ‘as Urteil ergibt, deshalb ein Ausfluß gefühlloser Gesinnun:, weil die Angeklagte, ehe sie im Finzelfall gereizt wurde, es bereits vorbereitete, indem sie das Lineal zurechtlegte und sich die Peitsche in Ordnung bringen ließ, wenn sie bei Schlägen entzweigegangen war, Die Strafkamner stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagte auf Grund eines Cesamtentschlusses gehandelt hat, ihren Willen durch die festgestellten Prügelmethoden, deren Wirkung auf Körper und Seele der Kinder ihr bekannt war, durchzusetzen. Nieser Cesawtvorsatz beruhte nach den "eststellungen auf «iner .efühllosen Gesinnung.
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2.) D r äußere und innere Tatbestand des § 223b StGB ist nicht nur für die Handlungen gegenüber Torst, sondern auch für Cie zczenüber Üelmut einwandfrei festgestellt. Auch Helmut "at die Angeklagte häufig mit dem Lineal und mehr als drzimal wit der Peitsche geschlagen. Die Erwägungen, mit denen die Straikammer die Roheit der "“ißhandlungen begründet, treiie: überwiegend auch für die Schläge gegenüber Pelmut zu. Dal die BMißhandlungen des Helmut nicht so häufig und nicht »anz so roh waren wie die des \iorst, berücksichtigt "ie Stra’kammer bei der Strafzumessung.
3.) Auch die Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkamuer stellt ausdrücklich als ihre eigene Überzeugung fest, daß die Anrfeilagte nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB war. Daß sie sich dabei weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, ist um so weniger zu beanstanden, als das Urteil auch eigene, selbständige Trwügungen der Strafkammer enthält. Daß die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist, zeigen die gesamten ‚Ausführungen zu § 51 StGB. Sie ergeben, daß die Strafkammer in der durch die Schwangerschaft in Verbindung mit der Anlage der Angeklagten ausgelösten ÜÜbererregbarkeit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit gesehen hat, die die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen, nicht beeinträchtigt, ihre Fäbigkeit, ihren willen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen, zwar nicht aufgehoben, aber erheblich beschränkt hat. Daß die Ausführungen
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des Urteils, die Angeklagte habe in ihrer Frregung keinen klaren ÜborblicH über ihr Handeln gehabt und ohne Hemmungen kurzschlußarti: reschlagen, einer solchen “Yürdigung nicht entgegenstehen, ersibt sich bereits aus dem zu III 1) Ausgeführten. Daraus, daß die Angeklagte keine Hemmungen hatte, folst nicht, daß sie solche nicht haben konnte; das Urteil ergibt vielmehr das Gegenteil.
Dr.Rotberz Dr.Koffka Schmidt Siemer Börker