Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.07.1955 – 2 StR 80/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
224€ 094 2, „BSR SC/35 InNanmen des Vciken In Jer Strafsache gegen den Friseur Gottfrieä_B . ohne feste: WVchn - sitz, geboren am 1923 in KW: : 2: in
Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr.Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Arndt
Bundesrichter Maaß ‘ als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt Dr.Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
"für Recht erkamnts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. August 1954, soweit es ihn und den Angeklagten re trifft, im Falle drei der Urteilsgründe \ “ ) dahin abgeändert, dass sie eines einfachen Diebstahls schuldig sind, und mit den Feststellun-
gen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervie-- sen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
I.
[E79
Gründsı
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwe-- ren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen verurteiit. Mit der Revision behauptet er zu Unrecht, das Urteil lasse nicht genügend erkennen, warum die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang annehme; denn sie hat einen Gesamtvorsatz mit besonders eingehender (nicht mit dem kurzen von der Revision angeführten Satz) urü rechtlich unanfechtbarer Begründung verneint (vgl hierzu BGHSt 1. 31%).
Die eligemeine Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es nur an folgandem Fehler leidet:
Im Falie drei haben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte HB die Scheibe "eines Schaukastens am Eingang des Geschäfte SB" eingeschlagen und dann aus ihm Wäsche entwendet. Danach befindet sich der Schaukasten am Eingang des Geschäfts; er ist also nicht von dem Mauerwerk des Hauses umschlossen und deshalb nicht Teil des Gebäudes. Somit liegt nur ein einfacher Diebstahl vor (RGSt 54, 2115 RG IW 1930, 920, 25).
Der Senat hat den Schuldsprush geändert und den Strafausspruch, der im Falle drei von dem Rechtsirrtim beeinfiusst sein kann, und den Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zwar nach § 357 StPO auch gegenüber
dem YHıtangeklagten Hp:
Koeniger Busch Werner
Dr. Arndt Maaß