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BGH Urteil vom 20.07.1955 – 2 StR 195/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2246 051

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angesteliten Fritz I WW aus

DEEEEEEEEED. geboren a ED 1907 in DEE. zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof,.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf von 28. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des _ Rechtsmittels. an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Re:hts wegen

Gründes

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes ir. Tateinheit mit besonders schwerem Raube verurteiit. Seine Revision ist begründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verietzung des § 244 StPO. Ihrem Vorbringen ist in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen:

Der Verteidiger hat den Hilfsamtrag gestellt, die

. bereits vernommenen Sachverständigen Dr.med, Becker und Dr.med. Volbert nochmals darüber zu hören, "daß der Tod der Frau CB nur .durch das erste Würgen des Angeklagten eingetreten sein kann". Das Urteil lehnt ihn mit der Begründung eb: "Beide Sachverständigen, die besonders eingehend über die Todesursache der Frau Cl vernonmmen worden sind, haben übereinstimmend bekundet, der Tod von Frau CB sei durch längeres energisches Würgen er- ‚folgt, es lasse sich aber nicht feststellen, ob ihr Tod durch einmaliges oder zweimaliges Würgen eingetreten sei". Die Zevision behauptet, das Schwurgericht gehe im Wider-

. spruch zu dieser - Begründung davon aus, daß der Angeklagte Frau CB zweimal gewürgt und ihr Tod infolge dieses zweimaligen Würgens eingetreten sei. Das ‘Schwurgericht hätte deshalb, so meint die Revision, den Beweisamtrag nicht übergehen. sondern den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Der Angriff geht fehi.

Auf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen hat der Angeklagte keinen Anspruch (RGSt 57. 3225 BGH Urt v 4.10.1951 - 3 StR 552/51 - in MDR 1952, 18) :

Zu weiterer Aufkiärung:lag kein Anlaß vor, Ter behauptete Widerspruch besteht nicht Der Angeklagte hat na>h den Feststellungen Frau CB zweimal gewürgt . Davon geht der Verteidiger auch in seinem Beweisamtrag aus; denn er will durch ihn den Nachweis führen. daß der Tod der Frau CB "nur durch das erste Würgen" eingetreten sei. Das Urteil stellt aber nicht fest. daß das zweimalige Würgen den Tod verursacht habe. Es heißt vielmehr nur: "Der Tod war inzwischen durch Erwürgen eingetreten". An anderer Stelle spricht das Urteil von längerem energischen Würgen. Das Schwurgericht hat es also mit den Sachverständigen offengelassen, ob das erste oder das’ zweite Würgen oder beide Würgegriffe den Tod herbeigeführt haben. Für die rechtliche Beurteilung kam es hierauf’ nicht’ an; denn das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte bei beiden Würgegriffen mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Todes- ""ursache noch näher aufzuklären, zumal die Vernehmung der "Sachverständigen hierzu nach ihren bisherigen Gutachten, die ‘sich mit dieser Frage bereits eingehend befaßt hatten, keinen Erfolg versprach.

2. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und ‚gefunden, daß es an’ folgendem Mangel leidet:

. Zum Tötungsvorsatz führt das Urteil aus, das Verhalten

der Frau CB wollte; auch ai die Ausführung der Tat lasse erkennen, daß er ihren Tod erreichen wollte; das ergebe sich auch aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten. Hierzu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte Schriftstükke, die sich auf die Erbschaftsangelegenheit der Frau Cie EB unä den Rechtsstreit mit ihrem Bruder bezogen. ge-

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flissentiich sa ablegte, daß sie ins Auge fallen unä jen Veräa:-ht auf den Bruder lenken mußten. Das Urteil fährt Zort: "Diese Handlungsweise läßt höchste Überlegung und Berechnung beim Angeklagten erkennen und entspricht dem Vorsatz zu töten. So handelt niemand. der jemanden in der Wut nur mißhandeln wollte. Auch der zunächst geglückte Versuch des Angeklagten. den Bruder der Getöteten als Mörder hinzustellen, beweist, daß er selbst nicht nur mißhandeln wollte,

Er hätte sonst einen Dritten einer schwereren Tat bezichtigt als er selbst begangen hätte".

Die erste Erwägung des Schwurgerichts mag unbedenklich sein; denn es wili offenbar sagen, das überlegte und berechnende Handeln des Angeklagten schliesse es aus, daß er in Wut gewesen sei, und damit auch seine Einlassung, daß er aus Wu% nur habe mißhandeln wollen. Mit der zweiten Erwägung spricht es das Schwurgericht jedoch als Erfahrungssatz aus, daß niemand, der .den Tod eines Menschen durch Mißhandlungen herbeigeführt, aber nicht gewollt habe, einen anderen als Mörder hinsteile. Das ist unzutreffend. Es liegt durchaus im Rahmen der Erfahrung, daß der Täter in einen solchen Falle einen Dritten verdächtigt, zumal wenn er selbst nach der Art der Mißhanälungen befürchten muß, daß auf ihn selbst der Verdacht des Mordes fällt. Da das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten nach dem Tode der Frau Ci ausdrücklich als einen Beweis für seinen Tötungsvorsatz wertet, beruht das Urteil auf dem dargelegten Fehler, Es ist deshalb ‚aufzuheben.

Ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat mag zweifelhaft sein. Die übrigen Merkmale des 8 211 StEB sind einwandfrei festgestelit,

Koenieer Busch Werner Dr, Arndt Maaß