Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 3 StR 212/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in Nameu des Voikes
In der Strafsarhe
gegen
den Metzger Friedrich TE :.; va. dort geboren om 907.
wegen fortgesetzter Kuppete:.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen habens
Denatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
bundesrichter Dr.,Roeniger Bundesrichter Prof,Dr.Busch Bundesrichter. Maaß Bundesrichter Dr,Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Darmstadt vom 30, März 1955
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge:
hoben. “
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Koster des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver.-
wiesen.
Von Rechis wegen
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Gründ es
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Er hat die Entscheidung mit der Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde angefochten.
Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte der Unzucht von fünf über 18 Jahre alten Frauen, von denen vier nacheinander im ganzen vier Monate bei ihm wohnten, gewohnheitsmässig durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet hat. Die Gewährung von Gelegenheit hat es darin gesehen, dass er ihnen Räume seiner Wohnung zur wiederholten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit amerikanischen Besatzungsangehörigen überlassen hat.
1.)Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei, soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Käthe zB in Betracht kommt.
Sie wohnte nicht bei ihm, Mit ihr wurde er durch eine seiner Untermieterinnen im Sportkaffee in Darmstadt bekannt. Dort bot er der zD> an, sie könne mit ihrem amerikanischen Begleiter bei ihm übernachten, wenn dieser ihm Bier bezahle, Der Vorschlag wurde angenommen, Die Zn begab sich dann \ mit dem Soldaten in die Wohnung des Angeklagten, wo er ihnen ein Zimmer anwies, in dem sie geschlechtlich verkehrten. Da-
von wusste ero
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 180 Abs ?3 StGB auf diesen Fall verneint mit der Begründung, die zB habe mit ihrem "Treund" nur eine Nacht bei dem Angeklagten schlafen sollen, der zur Verfügung gestellte Raum habe nur
als Absteigequartier dienen sollen,
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Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, die zu habe noch eine weitere Nacht allein in der Wohnung des Angeklagten verbracht, Deshalb hätte das Landgericht zu dessen Gunsten annehmen müssen, er habe ihr ganz allge mein ein Unterkommen bieten wollen, In diesem Falle treffe 8 180 Abs 3 StG5 selbst bei vorübergehendem Aufenthalt zu.
Mit diesen Ausführungen greift der Beschwerdeführer
im wesentlichen die Beweiswürdigung des Tatrichters ar.
Er hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass weder der An-- geklagte noch die ZB ar eine Unterkunftsgewährung für längere Zeit dachten. Damit entfällt ein Wohnunggewährer.
im Sinne des § 180 Abs 3 StGB; das dıe Ermöglichung eines Aufenthalts von längerer Dauer voraussetzt {RGSt 62, 221).
Der Angeklagte hat daher durch seine Handlungsweise den Tatbestand eines Vergehens der Kuppelei nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt. Er hat durch Gewährung einer Übernachtungsgelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet und dabei - abgesehen von der Frage der Gewchnheitsmässigkeiv -- seines Vorteils wegen, also aus Eigennutz, gehandelt, nämlich gegen das Versprechen der Bezahlung von Bier, Er war sich bewusst, durch sein Vorgehen die Unzucht des in seiner Wohnung aufgenommenen Paares zu fördern.
2.,)Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich der vier bei ihm wohnenden Frauen mit Recht die Vergünstigung des § 180 Abs 3 StGB zugebilligt. Es hat jedoch festgestellt, dass sich sein Tun nicht in der blossen Wohnungsgewährung erschöpft hat, weil er sie auf besonders zahlungskräftige Soldaten hingewiesen hat und ihnen dadurch bei der Auswahl ihrer "Freunde" behilflich gewesen ist. Dieses Ver-
halten hat das Landgericht als Vorschubleisten äurch Ge währung von Gelegerheit zur Unzucht gewürdigt.
a) Das ist insofern irrig, als die Förderung der Unzucht durch Überlassung eines Raumes an eine über 18-jährige Person nur dann strafbar ist, wenn damit deren Ausbeuten, u Anwerben oder Anhalten zur Unzucht verbunden ist, § 180 Abs 3 StGB. Nach dieser Richtung hat die Beweiserhebung nichts gegen den Angeklagten ergeben, Gleichwohl bedarf es der Aufhebung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte die andere Begehungsform des § 180 Abs 1 StGB verwirklicht hat, |
§ 180 Abs 3 StGB schützt den nicht, der gewohnheitszucht Vorschub leistet, Unter Vermittlung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die auf das Zusammenbringen von Personen zum Zwecke der Unzucht gerichtet ist und zu einer persönlichen Annäherung führt (RGSt 2, 258: 29, 108: 64, 110). Zwar lässt sich den Urteilsgründen eine solche Vermittlungstätigkeit gegenüber der Bickert nicht entnehmen, Doch liegt ‚sie nach den Feststellungen gegenüber der Schgp. Tip
und Zi vor.
Die Sch hat der Angeklagte im Sportkaffee mehrmals auf einen Amerikaner hingewiesen und dabei geäussert, der habe Geld, den könne sie mitnehmen; der Angeklagte hat sie an den Tisch dieses Soldaten geholt; anschliessend hat sie in der Wohnung des Angeklagten mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Der Bin hat der Angeklagte wiederholt Besatzungsangehörige als zahlungskräftig bezeichnet; daraufhin hat sie bei diesen Anschluss gesucht und gefunden; der
Angeklagte hat sich zu ihnen gesetzt und öfters Getränke von ihnen bezahlt erhalten; hernach hat die BB ::i:
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dem gerade gewonnenen "Freund" in der Wohnung des Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der 25 hat der Angeklagte ein- bis zweimal zahlungsfähige Amerikaner em pfohlen und dabei erklärt, nur diese werde er in seine Wohnung lassen; sie hat dann mit ihnen dort geschlechtlich ver-
kehrt,
Diese Feststellungen genügen — entgegen der Meinung der kevision - zur Annahme einer Vermittlung im Sinne des § 180 Abs 1 StGB. Durch sein Vorgehen gegenüber den drei Frauen hat der Angeklagte ihrer Unzucht mit Männern Vorschub ge-- leistet. Er hat nicht bloss jeweils eine Gelegenheit zur Unzucht vermittelt, sondern die Frauen mit bestimmten Män-
nern zum Zwecke der Ausübung unzüchtigen Verkehrs zusammengebracht. auch bei der Zi va: das der Fall. Denn der an sie gerichteten Empfehlung hatte der Angeklagte die Bemerkung beigefügt, nur die empfohlenen Amerikaner würde er in seine Wohnung lassen, Demnach hat er auch hier durch sein Gesamtverhalten die persönliche Annäherung und Verbindung der Zi it sen ihr genannten Männern herbeigeführt,
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Amerikaner vermutlich von vornherein zu einem Unzuchtsverkehr
bereit waren, Der Angeklagte hat äurch seine besonderen Hinweise auf bestimmte Männer die Herstellung persönlicher Beziehungen zwischen ihnen und den drei Dirnen zum Zwecke der Un-
zucht bewirkt und dadurch für deren Ausübung tatsächlich gün- . stigere Bedingungen geschaffen. 5
Anders liegt es im Falle 3. Sie hat der Angeklagte nur in das Sporikaffee begleitet, In diesem Tun kann weder eine Vermittlung der Unzucht noch ein Änhalten dazu gefunden werden.
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Gewohnheitsmässiges Handaln des Angeklagten hat die Strafkammer ohne kechtsirrtum bejalt, Soweit er sich hat Getränke zahlen lassen, ist daneben noch Handeln aus Eigennutz gegeben, Auch gegen die Annahne des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine rechtlichen Bedenken,
b) Danach ist der Schuldspruch einwandfrei im Falle ZEEEB. In Ergebnis ist er richtig in den Fällen Sch: I 3 |] und zu , wobei an die Stelle der Gewährung einer Unzuchtsgeiegenheit die Vermittlung der Unzucht tritt. Im Falle BD liegt ein strafbares Verhaiten nicht vor, weil. der Angeklagte ihr nur Wohnung gewährt - § 180 Abs 3 StGB -, jedoch keine Tätigkeit zwecks Vermittlung oder sonstiger Förderung des unzüchtigen Verkehrs vorgenonmen hat,
Da der Eröffnungsbeschluss und das Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen haben, scheidet dieser Fall ohne förmlichen Ausspruch in der Urteilsformel aus. Immerhin ist dadurch der Umfang des Schuldspruchs eingeschränkt worden.
Es ist richt auszuschliessen, dass der dem Landgericht unterlaufene Recehtsfehler das Strafmass zuuzgunsten des Angs-
klagten influsst hat. Infolgedessen ist die Aufhebung
bee des Strafausspruchs geboten,
Gianzmann Koeniger Busch
Maaß Dr.Wiefels