Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 2 StR 173/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
we.
2 StR 173,55 2246 092 Te
Im Naaen des volkes
In der Strafsache gegen
dıe Hausfrau Rosemarie FT Em zeborene REED aus BEE. dort geboren am NEED 19351,
- Sachbezeichnung:s Heinz TED - wegen Unzucht mit einem Kinde
hat ler 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
‘ des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1954 dahin ersänzt. dass sie von der Anklage eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freigesprochen wird und dass die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Die ange-
klagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Sryaeuninune wahr.
en nn en
u nn
Gründe§
Gegen die Angeklagte ist das Strafverfahren wegen fortgesetzter, in zwei Einzelakten - gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann - mit ihrer 13jährigen Schwester begangener Unzucht eröffnet worden. Sie ist wegen der ersten Einzeltat zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt worden; bezüglich der zweiten Einzeltat hat das landgericht die Schuld der Angeklagten nicht festgestellt, Freispruch aber für entbehrlich gehalten, da im Falle der Verurteilung der Angeklagten eine fortgesetzte Handlung anzunehmen gewesen wäre.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist, soweit die Angeklagte sich gegen ihre Verurteilung wendet, offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Obergutachters über die Aussagetüchtigkeit des Ehemannes Ffürderer entspricht dem Gesetz (§ 244 £bs .4 StPO).
Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht die Angeklagte in dem Fall, in dem es von ihrer Schuld nicht überzeugt ist, nicht freigesprochen hat. Die Angeklagte war eines fortgesetzten Verbrechens bezichtigt; dr sie nur einer einzigen Handlung schuldig befunden ist, scheidet ein fortgesetztes Verbrechen aus. Sie ist deshalb in dem nicht erwiesenen Falle freizusprechen (BGH NJW 1951 S 411 Nr 25).
rn Tann
Das Revisionsgericht kann die erforderliche Ergänzung des Urteils selbst aussprechen.
Dr. Dotterweich Werner Dr, Arndt Dr. Schalscha Menges
ad