Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.07.1955 – 2 StR 181/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er RB.T. gtR 181.55 zu 2246 081
ImNameor drs2s YTolxkes In der ötrafsache
gegen
den Kaufmann Ernst von der HE: ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1895 in —EW. zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R uU &
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955, an der teiigenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges “als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mp als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des sandgerichts in Koblenz vom 19. Januar 1955 mit den „eststellungen aufgehoben,
1‘ soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist,
2; im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstraf-- ausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-- lung und Entscheidung. auch Über dis Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurlickverwiesen.
In Sbrigen wird zeine Revision verworfen;
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Die Strafkanmwer hat Icn Angeklagten wegen Betrugs und wegen Zetrugsversuchs im Rückfall in Tateirheit mit Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Seine Rsvision, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Teil. begründet,
1.) Betrug,
Der Angeklagte veräusserte im Sommer 1951 mehrere Teppiche, die der Kunsthändler SB ihm zum kommissionsweisen Verkauf überlassen hatte. an den Kaufmann TB. Für einen Teil des Kaufpreises akzeptierte Tg ürei Wechsel über je 3.000 DM, die SED ausgestellt hatte. SC hatte zunächst Schwierigkeiten mit der Unterbringung der Wechsel, Am 1. Juni 1951 suchte der Angeklagte TED auf, erklärte ihm, daß die Wechsei noch nicht diskontiert werden konnten, und erbat sich einen verkauften Bochara-Teppich zurück, wobei er zusicherte, den Teppich oder ein gleichwertiges Stück nach Diskontierung der Wechsel wieder zurückzugeben, Er gab dabei zu verstehen, daß er den Teppich bei einem Bekannten lombardieren wolle, um Bargeld zu erhalten. TE zap ihm den Teppich. Seinem Auftraggeber SEE teilte der Angeklagte nicht mit, daß er den Teppich von TÜRE erhalten habe. Bis 8. Juni 1951 gelang es SCHERE ; die Wechsel unterzubringen. Der Angeklagte brachte jedoch den Teppich dem TEE nicht zurück; er konnte nicht wieder aufgefunden werden.
Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nıcht zu beanstandenden Zeweiswärdigung überzeugt, daß der An-
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eklegte. als er TB : r terauszahs üsa Teppi:hs betimnte, die Absicht hatte, ihn nicht mehr zurückzubrınger wnü keinen gieichwertigen Ersatz zu geten, Hiernach hat er TB vorsespiegelt, er werde den Teppich nach Diskontierung der wWechsei wieder zurückgeben, und ihn daaurch zur Herausgabe und damit zu einer Vermögensverfügung bestimmt: TEE ist in seinem Vermögen geschädigt worden. Daß der Angeklagte in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern, stellt das Urteil ohne Rechtsfeller fest.
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Zu Recht hat demnach die Strafkammer die äussere und innere Tatseite eines Eetruges bejaht. Daß der Angeklagte TORE zu verstehen gap, er wolle den Teppıch lombardieren, und diese: damit einverstanden war, steht nicht entgegen. Die Strafkammer führt zwar den genauen Inhalt der schriftlichen Vereinbarung zwischen TED una dem Ange. klagten nicht an, sondern verweist nur auf sie unter Angabe der Aufbewahrungsstelle in den Akten. Eine solche Bezugnahme ist unzulässig und für das Revisionsgericht unbeachtlich ([RGSt 62, 216). Es lässt sich aber den weiteren Feststellungen als wesentlicher Inhalt der Vereinbarung entnehmen, daß der Angeklagte den Teppich nur deshalb leihweise, unter Umständen auch zur Lombardierung, erhielt, weil er die Riickgabe nach Diskontierung der Wechsel zusicherte. Soweit die Revision im übrigen die Beweiswürdigung angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.
2.) Betrugsversuch,
Der Angeklagte mietete am 13. Juli 1951 bei den Eheleuten IWW ein Zimmer mit voller ?2ension. Bereits in den ersten Tagen erklärte er ihnen, da? er im Augenbli.k "schlecht bei Kasse" sei, jedoch aux Tenpichrerkäu-
fen Geid erwarte und dann seire Schullen begleichen werde: Um Bedenken wegen seiner Vermögenslage auszuräumen, gab er einige Tage später Frau SUB ir. einem offenen Umschlag zwei Wechsel über je 3.000 DU zur Aufbewahrung. wohei er Ausserte, "jetzt sei sie eine reiche Frau". Die .echsel hatte er ohne Genchmigung mit "TED" unterzeichnet. Ob er auch den Annahmevermerk des Bezogenen selbst verfertigt hat, lässt das Urteil nicht ersehen. Er blieb bis 3 August 195: bei den Eheleuten. Seine Schuld betrug bei seinem Auszug über 200 DM. Hiervon hat er 10.-DM bezahlt,
Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte bemüht wer, Geld zu erhalten, dies auch hoffen konnte, und daß er die Absicht hatte, seine Schuld zu bezahlen. Es fehle an dem Nachweis einer Täuschungshandlung und der Betrugsabsicht. Dagegen findet sie einen Betrugsversuch darin, daß er die fälschlich hergestellten beiden Wechsel Frau JMD zur Aufbewahrung übergab. Sie ist überzeugt, daß er dadurch die Eheleute MB täuschen und sich trotz seiner augenblicklichen schlechten Vermögenslage als einen vertrauenswürdigen und demnächst wieder zahlungsfähigen Mann hinstellen wollte. Sie ist der Ansicht, diese Beurteilung widerspreche nicht der Feststellung, daß dem Angeklagten die Absicht, sich dauernd seiner Verbindlichkeit gegenüber den Eheleuten MB zu entziehen, nicht nachzuweisen sei und führt zur Begründung an, "die Anzeichen sprechen dafür, daß es ihm nur auf Zeitgewinn ankam",
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Der Angeklagte hat den Eheleuten erklärt, daß er zur Zeit nicht zahlungsfähig sei, jedoch aus Teppichverkäufen Geld erwarte urd danr seine Schuld begleichen werde. Die Straf-
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Schuld zu tiigen. Es ist zyar richtig, daß die Übergabe der heiden Fälschlich hergeslellten Yeshsel geeignet war. sein Vorbringen über seine haldige Zahlungsfähigkeit zu verstärken und damit die Ehelente IWW ru täuschen. Seine Hoffnung, aus den Teppichverkäufen und anderen Quelien Geld zur Tilgung seiner Schuld zu erhalten, bestand aber noch, als er die ‚Jechsel zur Aufbewahrung übergab. Daß er die Absicht, scine Schuld zu zahlen aufgegeben hatte, stellt die Strrfkammer ebenfalls nicht fest. Demnach fehlt aber die Feststeliung, daß der Angeklagte in diesem Zeitpunkt die Zheleute schädigen wollte und daß er die Absicht hatle, sich dadurch rechtswidrig zu bereichern, Dies wäre dann gegeben. wenn er in Kenntnis, daß er nun nicht mehr auf Geld hoffen könne, oder nach einer Aufforderung der Eheleute IB seine baldige Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, durch die Täuschung die weitere kreditweise Gewährung von Unterkunft und Verpflegung erlangen wollte. Hierzu trifft das Urteil keine Feststellungen, Der Hinweis, "die Anzeichen sprechen dafür, daß es ihm nur auf Zeitgewinn ankam", ist nur eine Vermutung, auf die sich eine Schuldfeststellung nicht gründen kann. Die Verurteilung wegen des Betrugsversuchs kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung hat sich auch auf die tateinheitlich. begangene Urkundenfälschung zu erstrecken.
3.) Die Rückfallvoraussetzungen hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Sie zieht hierzu das rechtskräftige Urteil des Lendgerichts Frankfurt/M vom 5: Dezember 1949 heran. Durch dieses Urteil ist der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen, derunter in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs in vier weiteren Fällen verurteilt worden. Der Angeklagtd hat in
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äieser Sache !ntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und in der Verhandlung beantragt. das vorliegende Verfahren auszusetzen. bis über seinen Yiederaufnahmeantrag rechtskräftig entschieden sei. Die Strafkammer
hat eine Aussetzung abgelehnt, da der Angekla,te durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M nicht nur wegen dee Falles TÜREEB. auf den der Yiederaufnahmeantrag sich stützt, verurteilt ist. Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt/M vom 5. Dezember 1949 unterstellt und durch die Ablehnung des Zussetzungsamtrages den Angeklagten in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, Die Rüge geht fehl.
Nach dem eigenen Vorbringen der Revision ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur für zulässig erklärt (§ 369 StPO). Dies berührt die Rechtskraft des Urteils entgegen der Ansicht der Revision nicht. Erst der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung
“nach § 370 StPO anoränet, ‘beseitigt das frühere rechts-
kräftige Urteil (RGSt 35, 351; NJW 1953,918). Da ein solcher Beschluß nicht vorlag, ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, das Urteil sei rechtskräftig, und hat die Verurteilung zur Begründung des Rückfalls herangezogen. Im übrigen stellt die Strafkammer fest, daß der Wiederaufnahmeantrag sich nur auf den Betrugsfall TB bezieht, die Verurteilung wegen der weiteren Betrugsfälle demnach nicht berührt wird. Sie hat daher auch aus diesem Grunde zu Recht eine Aussetzung abgelehnt, Andere Gründe, die zu einer Aussetzung des Verfahrens nötigten, sind nicht ersichtlich.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
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Das Urtei: iäs5t nichs ersehen »b die Strafkammer die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder Abs 2 StGB Tür gegehen hält Sie Tührt nur an, daß er neunmai wegen Betrugs vorbestre(r sci. Dies ist unzureichend. Nach den Feststellungen liegen die früheren Verurteilungen in den Jahren von 1930 bis 1933 und 1942 bis 1951. Bei den Feststellungen zum Rückfall führt die Strafkammer ein Urteil des Schöffengerichts in Bonn vom 25. Oktober 1933 an, durch das er wegen Betrüugs in drei Fällen zu einer. tefängnisstrafe von acht Monaten, unter Einbeziehung einer anderen Strafe, verurteilt wurde. Diese Strafe ist durch das Straffreiheitsgesetz vom 7. August 1934 erlassen. Die nächsten Straftaten soll er 1942 begangen haben. Offenbar ist er demnach von 193% bis 1942 nicht bestraft worden. Das er in dieser Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßte, ist nicht ersichtlich, Ist dies nicht der Fall, scheidet § 20 a Abs 1 ohne weiteres aus, da Verjährung nach § 20 a Abs 3 StGB vorliegt.
§ 20 a Abs 2 StGB verlangt drei vorsätzliche Taten. In dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer nur zwei strafbare Handlungen des Angeklagten festgestellt. Auch wenn sie auf Grund der neuen Verhandlung wieder zu einer Verurteilung wegen Betrugsversuchs käme, wären die äußeren Voraussetzungen des Abs 2 daher nur gegeben, wenn sie, was zulässig, Taten, die das Landgericht Frankfurt/M am 15. Dezember 1949 abgeurteilt hat, heranzieht (R6St 68, 330). Hierzu hat sie bisher jedoch keine Feststellungen getroffen.
Falls die Strafkammer au? Grund der neuen Verhandlung die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder Abs 2 feststellen kann, hat sie die ihnen zugrundeliegenden Taten zu schildern und darzulegen. inwiefern gie Ausserun-
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gen eines eingewurzelten Hanges zu einer erheblicher Störung des Rechtsfriedens sind und die Eigenschaft des Angexla.;ten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers aufzeigen (RGSt 68, 149; [156]; 70, 214).
Bei der Tragweite und den schweren Folgen einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bedarf es weiter einer eingehenden Darlegung und Prüfung auch der früheren Taten und einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer begnügt sich mit dem Hinweis, daß er bereits neunmal wegen Betrugs vor- . bestraft sei, die Verurteilungen ihn jedoch nicht vor weiteren Straftaten abzuhalten vermochten. Sie schließt hieraus auf einen durch Übung erworbenen Hang zum Verbrechen. Sie unterläßt es aber, die Taten selbst nach Tat, Umfang und ihrem Unrechtsgehalt unter Heranziehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Zeit ihrer Begehung darzustellen und zu würdigen. Auch die Strafhöhe hat sie . nur bei den beiden, zur Begründung des R':ckfalls herangezogenen Verurteilungen angegeben. Daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen bis 1930 und von 1933 his 1942 sich straffrei gehalten hat, würdigt sie nicht, obwohl dies gegen einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen spricht. Als charakteristisch für einen solchen Hang sieht sie die 'beiden vorliegenden abgeurteilten Taten an, da diese zeigten, daß der Angeklagte sich in schwierigen Wirtschaftsverhältnissen nicht anders als durch Begehung neuer Betrügereien
zu helfen wisse. Mangelnde “iderstandskraft in schwierigen
Lagen braucht aber nicht Ausdruck eines eingewurzelten Hanges zu Rechtsbrüchen zu sein, um so weniger, ais dıe Strafkammer annimmt. der Angeklaste werde unter besseren Lebensrerhältnissen, die er zu erwarten habe, nicht mehr
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Das Urteil 1ä83t aush eine Prüfung vermissen, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfälluns die bestiimte “ahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft durch weitere, seinen Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 249, 155). Aush wenn ein Täter bereits mehrere Rechtsbrüche began,;en hat und eine Wiederholung wahrscheinlich ist. was hier schon bei den zu erwartenden bosseren Lebensverhältnissen des Angeklagten
weifelhaft erscheint, kennzeichnet dies allein ihn nicht als "gefährlichen Gewohnheitsverhrecher", Es ist vielmehr erforderlich, daß die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und auch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu erwarten ist (BGHSt 1, 94,
101). Zu würdigen ist hierbei nicht nur die Größe des ent-
.standenen Schadens, sondern auch die Stärke des verbre-
cherischen Willens, die Umstände und Verhältnisse bei Begehung der Straftaten und die allgemeine Lebensführung des Täters. Hierzu enthält das Urteil keine ousreichenden Feststellungen.
Hingewiesen sei roch darauf. daß das Gericht die Strafe zwar s>härfen kann, aber nicht muß. wenn nur die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB vorliegen,
Dr. Moericke Dr.Dotterweich Dr. Arndt
Dr.schalscha Menges
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