Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 30.06.1955 – 4 StR 127/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist. Die regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen für die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für : das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist aber kein -— ungeschriebenes - Tatbestanäsmerkmal der bezeichneten Bestimmung. AG in Celle
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Gesetz: StGB 8 315 a Abs 1 Nr 2
Rechtssatz: Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist.
Die regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen für die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für
: das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist aber kein -— ungeschriebenes - Tatbestanäsmerkmal der bezeichneten Bestimmung.
AG in Celle
Aktenzeichen: 4 StR 127/55 Strafkammer bei dem AG in Celle Beschluß des BGH vom 30. Juni 1955 016 in @elle
Beschluss§
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In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Hans Rosi aus CH, zeboren am EEE 1927 in ve,
wegen Straßengefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 30. Juni 1955
beschlossen:'
Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 St@B kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist.
Die regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen für die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist aber kein -— ungeschriebenes — Tatbestandsmerkmal der genannten Bestimmung.
Der Angeklagte durchfuhr am Vormittag des 1. Januar 1954 mit einem Personenkraftwagen die Westceller MBstraße in Celle mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st; die Straße war glatt und mit Schnee bedeckt. Bei der Einmündung einer anderen Straße kam der Wagen ins Schleudern
mi sticH auf cinen parkenden Personenkraftwagen auf. drehte sich um seine Achse und prallte dann auf einen 16 m entfernt parkenden Lastkraftwagen. Die Fahrzeuge wurden beschääist. Der Angeklagte hatte zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von ?,69 $o.
Das Schöffengericht und das Landgericht - Berufungsgericht — haben den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt: Der Angeklagte sei infolge des Genusses von Alkohol nicht in der lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu steuern. Hierdurch habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und auch eine Gemeingefahr herbeigeführt. Allerdings könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Unfall von einem nüchternen Fahrer vermieden worden wäre. Darauf, ob der Alkoholgenuß für die Fahrweise und den Unfali ursächlich gewesen ist, komme es jedoch nicht an. Es sei auch unerheblich, ob die Fahrunsicherheit des Angeklagten nach außenhin erkennbar geworden ist.
Das Oberlandesgericht in Celle will die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch verwerfen, sieht sich aber an der beabsichtigten Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObL&G 1954, 22 und 32 = NW 1954, 730 und 1090) gehindert. Es hat deshalb Gdie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB eine regelwidrige Fahrweise des Fahrzeugführers voraussetzt, wie dies üle erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts annehmen
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Der in § 12: Abs 2 GVG geregelte Fall liegt hier vor. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle ist eine konkrete Gefährdung, wie sie § 315 a StGB verlangt, eingetreten, wenn zwischen einem Menschen oder einem bedeutenden Sachwert und dem unter Alkoholwirkung geschehenen "ihren eines Fahrzeugs eine räumliche und zeitliche Beziehung hergestellt wird, die das geschützte Rechtsgut in den Gefahrenbereich des Fahrzeugführers geraten läßt, und zwar auch bei einer äußerlich nicht aus dem Rahmen fallenden Fahrweise. Bei Fahruntlichtigkeit infolge Alkoholgenusses bestehe auch bei einem sich zusammennehmenden und deshalb verkehrsgerecht fahrenden Fahrzeugführer stets die Gefahr, daß er sich plötzlich regelwidrig verhalte, da erfahrungsgemäß die Reaktionsfähigkeit nach Alkoholgenuß vermindert sel. Die gleiche Auffassung vertreten das Oberlandesgericht in Oldenburg (NJW 1954, 1945 und DAR 1954, 115 Nr 79) und das Oberlandesgericht in Köln (DAR 1954, 92 Nr 61). Straube (NJW 1955, 407) hat diese Meinung dahin näher umrissen: Ein fahruntüchtiger Kraftfahrer hat, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht mehr zu tun, als eben fahruntüchtig zu sein. Damit schafft er eine Gefahrenzone. Die Gemeingefahr ergibt sich nur aus dem Umstand, daß andere in diesen Bereich gelangen,
Demgegenüber nimmt das Bayerische Oberste Landesgericht in den erwähnten Entscheidungen, denen sich das- “ Oberlandesgericht in Hamm (VRS 6, 151; 7, 459), das Ober- , landesgericht in Stuttgart (NJW 1955, 114) und das Oberlandesgericht in Karlsruhe (DAR 1954, 187 Nr 129) angeschlossen und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden haben (Gülde RdK 1955, 5; Hartung J2 1954, 486; Flögel-
Sartung,;, Verkehrsrecht; 9. Aufl S 922 d; Weigelt DAR 1953, 9°, 922; VRS 7 Anm S 463). an, daß eine durch Trunkenheit geschaffene Gemeingefahr zu verneinen sei, solange die Fahrweise nicht zu beanstanden sei. Ob durch Herstellung räumlicher und zeitlicher Beziehungen zur Fahrt des Täters eine Person oder eine Sache gefährdet worden sei, könne nicht ohne Untersuchung der Fahrweise des Führers entschieden werden,
will das Oberlandesgericht in Celle in vorliegender Sache es für genügend erachten, daß der Angeklagte in fahrunsicherem Zustande gefahren sei und andere in Gefahr gebracht habe, ohne daß es darauf ankomme, ob sich dieser zustand in der Fahrweise ausgewirkt habe, so weicht es von der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab. Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind somit gegeben.
Die Anwendung des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB hat zunächst zur Voraussetzung, daß der Täter am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Letzteres wird sich, soweit es sichum den Genuss von Alkohol handelt, aus seinem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat schließen lassen. Es ist anzunehmen, daß im allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,50 %o und mehr ein Fahrzeugführer seinen Wagen nicht mehr sicher führen kann (Weltzien DAR 1955, 82, 85). Hat der Alkoholgenuß einen Blutalkoholgehalt in dieser Höhe nicht bewirkt,
so wird sich die Annahme einer Fahrunsicherheit auf weitere -
Anhaltspunkte stützen müssen. Hierbei kommt der Fahrweise wesentliche Bedeutung zu, doch kann die Fahrunsicherheit gıch aus Gem sonstigen Verhalten des Fahrers erkennbar geworden sein-
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Zur Verwirklichung des Tatbestendes der Straßenverxehrsgefährdung ist ferner erforderlich, daß der Täter durch sein Fahren im Zustande der Fahrunsicherheit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefshr herbeigeführt hat, Diesen Sachverhalt hat der Gesetzgeber selbst zusammenfassend als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkchrs durch Trunkenheit bezeichnet (§ 9 Abs 1 StFrG 1954). Es muß also eine Gemeingefahr im Straßenverkehr gegeben sein und zwischen dem Fahren in
tfrunkenheit" und der Gemeingefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
a)Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug bringt durch die Vielzahl der \löglichkeiten eines Versagens seiner technischen Vorrichtungen stets Gefahren mit sich. Diese Gefahren werden erhöht, wenn der Fahrer an dem Verkehr in einem Zustand der Fahrunsicherheit teilnimmt. Der Gefahrensteigerung sollte die Vorschrift des § 2 StVZO vorbeugen. Danach ist die Teilnahme. am Verkehr in diesem Zustande strafbar. Die Vorschrift hat sich aber in den Nachkriegsjahren als unzureichender Schutz der Straßensicherheit erwiesen. Andererseits ist ein Vorschlag des Bundesrates, die Teilnahme am Verkehr im Zustande der Fahrunsicherheit, hervorgerufen durch Alkoholzenuß, als Vergehen zu bestrafen (ale § 139 c StGB), nicht durchgedrungen. Wenn das Gesetz in 3 315 a Abs 1 Nr 2 StGB äie Vergehensstrafe an das weitere Herkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr knüpft, so kann mit Rücksicht auf diese Entstehungsgeschichte der Vorschrift das Herbeiführen einer Gemeingefahr nicht in dem Fahren unter Alkoholeinwirkung schlechthin bestehen. #as der Fahrer darüber hinaus bewirkt haben muss, ergibt sich aus der Auslezıng des Begriffes der Gemeingefahr. Danach muss er durch sein Fahren in diesem Zustande eine lage geschaf-
Zan baten. die jie Schädigung besetimnter' Menschen urd destiumter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte; es muß die reibungslose Abwicklung eines konkreten Verkehrsvorsanges mit Rücksicht auf die Besonderheit des einzelnen Falles so gefährdet worden sein, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben (vgl RGR 6, 995 RGSt 30, 1795 61, 363). Dessen muß sich der Täter bewußt gewesen sein; er handelte fahrlässig, wenn er in vorwerfbarer Weise nicht mit einem solchen Erfolg gerechnet hat. Angesichts eines späteren Unfalles wird die Annahme einer Gemeingefahr naheliegen (BGH VRS 8, 199, 201). Es braucht aber zu einem Schaden nicht gekommen zu sein; denn das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewißheit des Zusammentreffens aller jener Umstände, die schließlich den Erfolg ausmachen. Ob das Fahren unter Alkoholeinfluß eine so gekennzeichnete Lage geschaffen hat, wird der Tatrichter aus der Besonderheit des einzelnen Falles zu entscheiden haben; insoweit handelt es
sich um eine im wesentlichen tatrichterliche Entscheidung. Dabei wird die Fahrweise des Verkehrsteilnehmers von grosser Bedeutung sein, weil sich gerade in ihr die Gemeingefahr in besonders auffälliger Weise gezeigt haben kann, etwa in der Wahl einer hohen Geschwindi;keit oder in dem Wagen gefährlicher berholungsvorgünge. Indes ist das Vorliegen einer Gemeingefahr nicht begriffsnotwendig mit einer regelwidrigen Fahrweise verbunden. Eine Gemeingefahr kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich bei großer Verkehrsdichte in einer engen Straße Fahrzeuge bezegnen und von einem unter starkem Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer nicht zu erwarten ist, daß er die Verkehrsvorgänge meistern werde. Der Umstand. daß sich der fahrunsichere Verkehrsteilnehmer
zuaasmwennaisemt und sein Fahrzeug ohne einen Schaden hervorzurufen durch den Straßenverkehr steuern kann. schließt demnach die Annahme einer Gemeingefahr nicht ohne weiteres aus. War er während seiner Tahrinur ganz einfachen Fahraufgaben ausgesetzt (nächtliche Fahrt auf einer einsamen, verkehrsarmen Landstraße), so kann das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefalır zu verneinen sein. Entscheidend kommt es demnach jeweils auf die Besonderheiten des einzelnen Verkehrsvorganges, Aie Persönlichkeit des Angeklagten und nicht zuletzt auf den Grad des Alkoholeinflusses an. Sonach ist
die regelwidrige Fahrweise ein wichtiges Anzeichen für
das Vorliegen einer Gemeingefahr, aber kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB.
Diese Auslegung des Gesetzes hat nicht zur Folge, daß ein Fahrer. bei einer Verkehrskontrolle als unter Alkoholeinfluß stehend betroffen, stets aus § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB zu bestrafen ist. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt ‘den Nachweis voraus, daß er bestimmte Menschen oder bestimmte bedeutende Sachwerte in einem konkreten Verkehrsvorgang gefährdet hat. Der Nachweis wird aber nicht schon dadurch geführt, daß der Führer sich bei einer Kontrolle als fahrunsicher erweist.
b) Die Ursache der Gemeingefahr muß das Fahren in fahrunsicherem Zustande sein; die Fahrunsicherheit muß sich also auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt haben (Urteil des Senats vom 24, Februar 1955 4 StR 4/55 S 7).
Dieser Zusammenhang besteht, wenn das reibungslose Inein-
endergreifen einzelner Verkehrsvorgänge ohne Verursachung
von Schäden an Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht
auf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrcheinlich war als das Gegenteil. Alkoholgenuß beeinflußt
die sog sensorischen Fähigkeiten, insbesondere die Fähj.gkeit,
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äußere Vorzänge aufzunelımen und zu erfassen; er setzt die Reaktionszeit herab und macht den Fahrer geneigt, sich
über Bedenken und Hemmunsen ricksichtslos hinwegzusetzen. Srhält die Gefahr, die nach der Gegebenheit des Talles
von einem Täter hervorgerufen wird, gerade durch diese Leistungsbesinträchtigung ihr Gepräge, so ist der ursächliche Zusammenhang in dem bezeichneten Sinne gegeben. Dagegen
ist der Jachweis nicht erforderlich, daß der Alkoholeinfluß sich gerade auf die Fahrweise ausgewirkt hat; denn diese ist kein Tatbestandsmerkmal der genannten gesetzlichen Bestimmung. Es stellt sich also nicht die Frage, ob der Täter, wäre er nüchtern gewesen, genauso gefahren wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahr einer Schädigung Dritter bei der gegebenen Sachlage auch von einem nüchternen Fahrer ausgegangen wäre.
Abschließend ist noch auf ein Bedenken des Oberbundesanwalts, der sich im wesentlichen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen hat, einzugehen. Die hier gegebene Auslegung des Gesetzes gestattet es dem Tatrichter keineswegs, sich darauf zu beschränken, ohne sorgfältige und eingehende Würdigung des konkreten Sachverhaltes allgemein und schematisch die Herbeiführung einer Geneingefahr festzustellen. Um zu begründen, daß durch die Fahrunsicherheit eines Verkehrsteilnehmers eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde, wird der Richter den Sachverhalt genau schildern, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, die Persönlichkeit des Täters, den Grad der Angetrunkenheit, die Alkoholgewöhnung, gegebenenfalls auch die Fahrweise näher darlegen und schließlich ausführen müssen, inwiefern nach seiner Auffassung bei dieser Verkehrssituation eine Gefahr für Menschen oder bedeutende
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Sachwerte durch den Täter hervorgerufen wurde; es genügt nicht, wenn er lediglich feststellt, ein trunkener Fahrer sei auf einer Straße einem anderen Fahrzeug begegnet und habe es dadurch in Gefahr gebracht.
Güde Krumme Engels Dr. Augustin Seibert