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BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 185/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache "I 07 7

gegen

1. den Koch Gerhard B WW aus BEE, dort geboren an EEmEEED 1927,

2. den Bäcker Erich R GE ::: zum, dort geboren an EEE 1551,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ww in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Bepund Rai wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juli 1954,

soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben, bei BEE ohne, bei

RE nit den Feststellungen zum Rückfalle. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

m !

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Bgpwegen Rückfalldiebstahls in 74 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, den Angeklagten RB wegen Rückfalldiebstahls in 16ı Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es handelt sich

um Fahrraddiebstähle. Die tevisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise

Erfolg.

1. Ausdrückliche Ausführungen enthalten beide Revisionen

nur in der lichtung, daß der Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht verneint worden sei. Diese Rüge ist angesichts der

Urteilsfeststellungen offensichtlich unbegründet.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt das

Urteil gegen BP nur hinsichtlich der Gründe, aus denen es die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB verneint. Diese

Gründe lauten:

"Soweit der medizinische Sachverständige, Oberregierungsmedizinalrat Dr.Niedenthal,

in seinem Gutachten, dem sich die Kammer anschließt, bezüglich BeBausführte, kann dieser Angeklagte den Schutz des § 51 Abs.1 oder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen. Es sei, so äußerte sich der Sachverständige, nicht zu verkennen, daß dieser Angeklagte,

der keine normale häusliche Erziehung genossen habe, in einem sczial äußerst ungünstigen Milieu aufgewachsen und konstita&tonsell labil veranlagt sei, gewisse psychopathische Charaktereigenschaften aufweist. Dies habe sich besonders darin geäußert, daß er den Einflüssen seiner Ehefrau völlig unterlegen war und ihr nicht genügend Widerstand habe entgegensetzen können,"

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Außerdem führt das Landgericht über die Strafzumessung lolgendss aus:

"Dem Angeklagten Degkonnten auch auf Grund des Sachverständigengutachtens keine mildernden Umstände zugebilligt werden, da nach Auffassung der Kammer die Milieu-Schäden und die konstitutionell labils Veranlagung in dem gleichen Maße auf den Angeklagten RE» zutreffen. Insoweit zeigen daher beide Angeklagte Merkmale psychcpathischer Charaktere auf. Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch gerade auf die Labilität der beiden Angeklagten zurückzuführen, daß sie hemmungslos ihr strafbares Verhalten auch nach Verbüßung empfindlicher Strafen fortgesetzt haben."

Da die Strafkammer über die Frage der Zurechnungsfähigkeit BEE einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, scheint sie zunächst Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens wegen krankliafter Störung der deistestätigkelt ‘gesehen zu haben. Sie nimmt, dem Sachverständigen folgend, eine "konstitutionelle Labilität" an, ohne daß deutlich zu erkennen ist, welcher Befund mit diesen Worten bezeichnet werden soll. Die Möglichkeit, daß dault eine Art von krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemeint ist, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Daß eine solche Störung das Hemmungsvermögen erheblich vermindern milste, ist freilich nicht gesagt. Aber die Strafkammer führt es "gerade auf die Labilität des Angeklagten zurück, daß er die Taten "hemmungslos" fortgesetzt habe. Wörtlich genonmen würde dieser Satz besagen, daß die "Labilität" den Angeklagten überhaupt unfähig gemacht habe, nach seiner Einsicht vom Unerlaubten der Diebstähle zu handeln. Das kann nun allerdings nicht:irnete5 üvein;denn an anderer Stelle wird ausdrücklirh gesagt, daß Ep seine Hemmungen

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erst mit Hilfe von Alkohar überwand, Aber ob die "Labilitüt", die vielleicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist, das Hemmingsvermögen nicht erheblich herabgesetzt hat, ist angesichts dieses mindestens mißverständlichen Satzes der Urteilsgründe bisher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

Die Strafkammer erklärtzwar, sich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen anzuschließen. Aber sie gibt auch dieses Gutachten nicht deutlich genug wieder, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob nicht die Rechtsausführungen des Gutachtens - die an sich nicht Aufgabe des Sachverständigen sind - an rechtlichen Fehlern leiden. Das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis des Gutachtens, der Angeklagte könne "den Schutz des § 51 Abs.1 oder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen", hat mindestens die äußere Form einer rechtlichen Einordnung, die allein Sache des Gerichts, nicht des Sachverständigen gewesen wäre. Das wäre nur dann unschädlich, wenn wenigstens die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Beurteilung mit genügender Deutlichkeit zu erkennen wären. Aber gerade daran fehlt es. Wes das Urteil von den fachlichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergibt, beschränkt sich auf Dinge, die sehr wohl mit einer Herabsetzung des Hemmungsvermögens vereinbar wären. So- scheinen diese Darlegungen ("es läßt sich nicht verkennen") auch von dem Sachverständigen gemeint zu sein. Die Wiedergabe des Gutachtens bricht gerade an der Stelle ab, an der die Begründung dafür beginnen müßte, daß die "konstitutionelle Labilität" und die "psychopathischen Charaktereigenschaften! des Angeklagten entweder überhaupt keine krankhaften Störungen der Geistestätigkeit sind oder doch das Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht erheblich herabsetzen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage einer etwaigen Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens erneut zu prüfen haben. Kommt die

Strafkammer wieder da2u, oline erh=bliche Verminderung dieser Fähigkeiten i:ı Sinne des § 5i Abs.2 StGB zu verneinen, s? nötigen geringfügige geistige Störungen, "Labilitäi" und "Milieuschäden" das Landgericht nicht, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen. Mit Recht hat die Strafkammer das als eine Frage des ihr (nicht dem Sachverständigen, der sich anscheinend auch dazu geäußert hatte) zustehenden Ermessens angesehen. Diese Ermessensentscheidung kann aber gegenüber dem Angeklagten BB nicht lediglich damit begründet werden, da3 “nach Auffassung der Kammer die. Milieu-Schäden und die konstitutionell labile Veranlagung in dem gleichen Maße auf den Angeklagten RB zutreffen", und daß insoweit "belde Angeklagten Merkmale psychopatiischer Charaktere'' aufweisen. Denn wenn das wirklich der Fall sein sollte, so ergibt sich daraus nur, daß die gleiche Frage auch bei REED zu beantworten ist, nicht aber, wie sie bei dem einen oder dem anderen zu entscheiden ist. Dieser Gesichtspunkt muß deshalb bei der Ausübung des Ermessens auscheiden.

3. Bei. dem Angeklagten RW sind bisher die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Eine Bestrafung durch das amerikanische Militärgericht begründet den Rückfall nicht. (BGH NJW 1952,151). Die erste durch ein deutsches Gericht am 21.Mai 1950’ verhängte Strafe hatte der Angeklagte am 11.Mai 1950 (also anscheinend durch Anrechnung von Untersuchungshaft) teilweise verbüßt. Bei den späteren Verurteilungen ist die. Tatesike teils überhaupt nicht, teils nur

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dahin festgestellt, daß die Taten "im Jahre 1950" begangen sind. Die Rürkfallvoraussetzungen liegen aber nur vor, wenn wenigstens eine dieser früheren Taten nach dem 21.Mai 1950 begangen ist. Das wird die Strafkammer ncch aufklären müssen.

ie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt