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BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 161/55

1. Strafsenat

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Im Namen de s Volkes:

In der Strafsache gegen

den Postschaffner Martin TFT u aus He, geboren an U. ED ED :: TE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

“ Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Nentel Bundesrichter Dr. Hübner. Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Februar 1955

wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von: Rechts wegen

Berichtigungsbeschluß siehe am Schlusse des Urteils !

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Der Angeklagte, ein gut beleumundeter, als diensteifrig und hilfsbereit geschilderter Postbeamter, befand sich am 28. Oktober 1954 etwa um 22 Uhr auf dem Heimweg zu seiner Wohnung. Die Nacht war dunkel; es brannte keine Straßenbeleuchtung. In der Nähe seiner Wohnung sah er am Wegrand im Gras einer leichten 3öschung zwei Wänner sitzen. Er blieb vor ihnen stehen. Keiner der Beteiligten sagte ein Wort. Dem einen der beiden am Wegrand eitzenden, dem Zeugen JB, wurde es unheimlich; er ging etwa 20 m zurück an die Stelle, wo sie ihre Fahrräder abgestellt hatten; dabei rief er seinem Weggenossen, dem 20jährigen Brauer Adolf Hp, zu:"Ade, komm! Geh weiter!" - Als dieser sich erhob, stach ihn der Angeklagte mit seinen Taschenmesser in den Hals. Der Stich traf den HB so unglücklich, daß dieser verblutete, ehe ärztliche Hilfe zur Stelle war.

H@, der eich mit seinem Begleiter JB an dem Wegrand niedergelassen hatte, weil ihm schlecht geworden war, hatte keinerlei Angriffsabsichten gegen den Angeklagten. Er erhob sich lediglich, um IB auf dessen Aufforderung hin zu folgen. Der Angeklagte fürchtete sich jedoch und atach

aus Angst auf HE ein, als dieser im Begriff war, aufzustehen.

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte, wenn er die ihm zumutbaren Überlegungen angestellt hätte, die wirkliche Lage von allem Anfang an richtig beurteilt haben wür-

de und daß seine irrige Annahme, es lägen für ihn die Voraus-

setzungen der Notwehr vor, durch Fahrlässigkeit verschuldet “ wer. Es hat deshalb den Angeklagten, dem Totschlag zur Last gelegt war, nur wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt:

Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt, Gerügt wird die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet,

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst die

“ Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO. Dieser Vorschrift ist in dem Urteil Genüge getan; in den Gründen sind die Umstände angeführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Im einzelnen wird hierauf noch zurückzukommen sein.

In sachlichrechtlicher Hinsicht lassen die Ausführungen des Urteils zur Straffrage keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist der Hinweis des Landgerichts darauf, daß in der letzten Zeit gerade im Gerichtspezirk viele "derartige Messerstechereien" vorgekommen seien und daher dem Abechreckungsbedürfnis Rechnung getragen werden müsse, bei der gegebenen Sachlage keineswegs abwegig,. Zwar ist es richtig, daß der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung verurteilt ist und daß sich dieser Hinweis des Gerichts nach dem Sprachgebrauch vornehmlich auf Fälle bezieht, in denen vorsätzlich vom Messer Gebrauch gemacht worden ist. Dem Angeklagten wird aber zum Vorwurf gemacht, daß er leichtfertig,ohne die Sachlage mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt zu prüfen, zum Messer gegriffen hat, Sein Verhalten liegt insofern durchaus auf der Ebene der Verlehlungen, auf die sich der Hinweis des Gerichts bezieht und die mit strengem Strafmaß zu bekämpfen es sich veranlaßt sieht. Dem ‚Angeklagten liegt nicht ein unvoreichtiges Umgehen mit dem Messer zur Last, das unbeabsichtigt zur tödlichen Verletzung eines anderen geführt hat; sondern der Schuldvorwurf geht dahin. daß ihm das lfesser zu locker saß und er nicht mit

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der nötigen Selbstzucht prüfte, ob wirklich Anlaß zu seinen Gebrauch bestand. So ist es denkgesetzlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht, obwohl die Tat des Angeklagten rechtlich

als fahrlässige Tötung zu werten war, angesichts der Häufigkeit von "Messerstechereien" im Gerichtsbezirk den Strafzweck der Abschreckung neben anderen Strafzumessungsgründen besonders berücksichtigt hat. Der Hinweis darauf, daß Niederbayern und im besonderen der Bayerische Wald "in früheren Jahren" als das Land der "Messerhelden" berüchtigt gewesen sei, ist ersichtlich dehin zu verstehen, es müsse verhütet werden, daß das bezeichnete Gebiet diesen Ruf wieder bekommt.

Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer weiter darin einen Rechtsfehler, daß das Gericht bei der Strafzunessung die Frage eines Mitverschuldens des Getöteten nicht erörtert hat. Einerseits ist das Gericht, das nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO nur die für die Zumessung nach seiner Meinung bestimmenden Umstände anzuführen hat, nicht genötigt, alle Gründe, die bei der Strafzumessung mitgesprochen haben. erschöpfend aufzuführen. Darüber hinaus ergibt aber auch der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für ein Hitverschulden des Getöteten, HD hatte nichts getan. was den Angeklagten bei einigermaßen vernünftiger Überlegung zu der Meinung veranlassen konnte, man wolle ihm etwas Böses antun und er müsse sich mit offenem Messer zur Wehr setzen. In diesem Bewußtsein konnte Hg unbedenklich dem Ruf seines Begleiters, "Ade, komm, geh weiter!", den der Angeklagte nach seiner Vorstellung ebensogut gehört haben mußte wie er selbst, folgen, ohne daß ihm deswegen der Vorwurf unvorsichtigen, zur Mißdeutung geeigne-

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ten Verhaltens gemacht werden kann. Ob der Geschehensablauf möglicherweise anders gewesen wäre. wenn er den Angeklagten angerufen, gegrüßt oder angeredet hätte, kann dahingestellt bleiben. Ein zwingender Anlaß dazu in dem Sinne. daß das Unterlassen einer derartigen Äußerung

mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer so groben Verkennen seiner friedlichen Haltung führen mußte, wie es hier geschah, lag keinesfalls vor.

Die Strafzumessung läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Sonach ist die Revision zu verwerfen.

‚Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Dr. Hörchner Mantel Hübner

Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Beschluß

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des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1955. In der Strafsache gegen den Postschaffner Martin TEE \ aus Hoi vegen fahrlässiger Tötung wird das Urteil des Senats vom 27. Juni 1955 im Urteilssatz dahin berichtigt, daß

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an die Stelle des Wortes "Landgerichts" die Worte "Schwurgerichts bei dem Landgericht" treten.

Dr. Hörchner Mantel Hübner

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger