Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 2 StR 286/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
v7 2259 029
Ba un
2 StR
18 |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Winfried I EEE zus Deiigilygeboren am EEEEEn 1917 in Km,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ST
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Februar 1954 aufgehoben, soweit cer Angeklagte verurteilt ist, und zwar mit den Festetellungen zum Wechselgeschäft und zur Scheckbürgschaft.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verwurfeilo
Von Rechts wegen
Durch den Zröffnungsbeschluß war dem Angelilagten Tem. je ein Betrug zum Nachteil der Funktechnischen Werke Fi (FTW) und zum Nachteil des Mitangeklagten Ip zur Last gelegt. Das Lenägericht hat den Angeklagten unter Treispruch im übrigen wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der FIW bei einem Wechsolgeschäft zu zwei lionaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung. Die levision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils, weil sich der Angeklagte im Falle AB und im Falle der FTW je eines vollendeten Betrugs schuldig gemacht habe, und zwar zum Nachteil der FTW sowohl beim Wechselgeschäft als auch bei einem weiteren Scheckgeschäft.
1. Der Wechselbetrug zum Nachteil der FTW:
Der Angeklagte versprach dem Elektromeister Tamm auf seine Bitte, ihm ein Darlehen von 10 000 DM für ein Jahr zu beschaffen. JM übergab ihm dafür im April 1952 zwölf von ihm als Akzeptant unterzeichnete gezogene Wechsel über zusammen 10 000 DM, in denen Aussteller, Ausstellungstag und Fälligkeitstag noch nicht angegeben waren. Im Mai 1952 verhandelte der Angeklagte mit den Leitern der FTW, den Zeugen MB und FEW, über die Herstellung von Leim-Kontakten in ihren Werken, für deren Vertrieb der Angeklagte eine eigene Vertriebsgesellschaft gründen wollte. Ja wollte sich an dieser Gesellschaft beteiligen. Eine endgültige Vereinbarung kam mit den FTW nicht zustande, “och verstand es der Angeklagte, sieben Akzepte von Tue
über 5.950 DM bei den FTW unterzubringen, Er gab dabei wahrheitswidrig an. es handele sich un Warenwechsel. doch könne JB erst in einigen llonaten zahlen; er selbst wolle das Geld zum Aufbau seiner Vertriebsgesellschaft verwenden. In Wahrheit sollte das Geld Jim zufließen. Die FTW ergänzten die Akzepte, unterzeichneten sie als Aussteller, gaben sie am 51, Mai 1952 ihrer Bank zur Diskontierung, zahlten aber die Wechselsumne noch nicht aus, weil sie zunächst Auskünfte einholen wollten. Am 24. Juni 1952 erfuhren sie von In dad er die Wechselsumme als Kredit erhalten sollte. Am Fälligkeitstage lösten sie fünf Wechsel bei ihrer Bank selbst ein und versuchten vergeblich, für die beiden anderen \lechsel Befriedigung von Siem zu erlangen. Ihnen entstanden Kosten von rund 1000 DI.
Das Landgericht hat Janzen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, weil er mindestens glauben konnte, zur zinlösung der Wechsel in der Lage zu sein. Er hatte nach den Feststellungen erhebliche Mittel zur Verfügung und im November 1952 einen langfristigen Kredit von 30 000 DM erhalten. An anderer Stelle heißt es sogar (S 16), daß die Wechsel sicher waren und der Angeklagte LE darüber unterrichtet war, daB Il über ausreichende Hittel zur Einlösung der Wechsel verfügte. - Die Strafkammer nimmt versuchten Betrug des Angeklagten Ian, weil er die FTW über den Verwendungszweck der Gelder getäuscht habe. Er hatte erklärt, er wolle für seine Vertriebsgesellschaft "die Bittel, die er besitze, in die Waagschale werfen". Zwar habe Sm mit dem Geld seine Baupläne weitertreiben und dem Angeklagten Ill dadurch Lagerraum für seine Vertriebsgesellschaft schaffen sollen, aber das habe der Vereinbarung nicht entsprochen. Ein Schaden sei nicht eingetreten, weil
die Wechselbetrräge nicht ausbezahlt worden seien und in der Begebung der sicheren Wechsel an die Bank auch noch keine Vermögensgefährdung liege.
A) Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie ist unbegründet.
Die Strafkammer hält die Vorspiegelung, die Wechsel seien Warenwechsel, während sie in Wirklichkeit Kreditwechsel waren, für unerheblich, weil für die FTW nur entscheidend gewesen sei, ob die Wechsel sicher waren. Das sei der Fell gewesen und der Angeklagte habe das auch gewußt.
Trotzdem hat das Landgericht ohne Rechtsfehler das Verhalten des Angeklagten als versuchten Betrug gewertet, denn bei Durchführung des Geschäfts hätte der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt, weil er die FTW über den Verwendungszweck der Wechselsumme getäuscht hatte und sie durch diese Täuschung zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen wollte.
Der Angeklagte hatte erklärt, er wolle mit den Wechseln seine vorhandenen Werte "in die Waagschale werfen" und "seinen Betrieb flott machen". Nach der Auffassung der Strafkammer hatte der Angeklagte damit und durch seine weiteren Erklärungen zugesichert, daß er das Geld unmittelbar für den sofortigen Aufbau der Vertriebsgesellschaft verwenden werde, um alsbald Aufträge zu erhalten, die die FIW ausführen sollten. Diese Auslegung der Vereinbarungen war möglich und genügt für die Feststellung einer Täuschungshandlung. Den FTW, die selbst in einer schwierigen lage waren, kam es nach den Feststellungen darauf an, alsbald ihre Umsätze zu steigern, wie der Angeklagte wußte. Sie hatten
keinen Anlaß, die Wechsel einzulösen, damit IB seine Schulden bezalilte, seine Baupläne durchführte und später in dem Gebäude Lagerräume für die Vertrichsgesellschaft schuf. die für eine bloße Vertriebsgesellschaft ohne wesentliche Bedeutung waren. Diese Würdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat dcoshalb auch, worauf die Strafkamer zutreffend hinweist, bewußt den wahren Sachverhalt verschwiegen, Die FiÜW haben auch, als sie von der geplanten Verwendung der Wechselsumme erfuhren, die Auszahlung des Geldes verweigert. Durch diese Täuschung über den für die Wechselnehmer wesentlichen Verwendungszweck des Geldes wollte der Angeklagte die Werke zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen, denn er wollte damit die Einlösung der Wechsel erreichen. Das wäre bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Schaden für die FITW gewesen, da die Hingabe baren Geldes für sichere Wechsel jedenfalls dann ein Schaden ist, wenn der Empfänger des Geldes wie hier über den Verwendungszweck täuscht und der Geldgeber den gewünschten wirtschaftlichen Vorteil nicht erhält. Der Schaden war zwar nicht erheblich,. weil die wechsel sicher waren, aber das hat das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch den inneren Tatbestand des versuchten Betruges hat die Strafkamzer festgestellt. Zwar heißt es am Schluß des Urteils bei der Strafzumessung (S 19), daß der Angeklagte mit dem Eintritt eines Schadens wohl nicht gerechnet habe, doch steht das nicht im Widerspruch zu den früheren Feststellungen zum Vorsatz (S 13), weil schon der vorübergehende Verlust der Wechselsumme ein Nachteil war, auch wenn die Wechsel später eingelöst worden wären; das hat der AngeXlagte gewußt.
B) Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit unbegründet. Sie behandelt nur die Frage, ob der Betrug bereits vollendet war; sie meint, den FTW sei
ein Schaden schon deshalb entstanden, weil sie Prozeß-
und Diskontierungskosten hatten, Dieser Schaden entspricht aber nicht dem Vorteil, den der Angeklagte erstrebte, ist also für einen Betrug ohne Bedeutung (BGHSt 6, 115).
C) Die Revision des Angeklagten muß daher verworfen werden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß der Senat trotzdem das Urteil zum Nachteil des Angeklagten aufheben, weil möglicherweise in dem folgenden Fall der Scheckbürgschaft ein vollendeter Betrug vorliegt und beide Handlungen eine fortgesetzte Tat bilden können.
Der Oberbundesanwalt hat ebenfalls insoweit Aufhebung des Urteils beantragt.
II. Der angebliche Scheckbetrug zum Nachteil der FTV:
Anfang Juni 1952 leisteten die FITW "im Vertrauen auf ale Ordnungsmäßigkeit der Wechsel" des Se für den Angeklagten LM eine Scheckbürgschaft bei seiner Sparkasse in Höhe von 706 DM. Die Sparkasse nahm die FTW demnächst els Bürgen in Anspruch. Der Angeklagte hat die Beträge nicht zurückgezahlt.
Das Landgericht hat insoweit keinen Betrug angenommen, weil der Angeklagte des Glaubens sein konnte, die FTW würden vorab einen finanziellen Beitrag zu seiner Vertriebsgesellschaft leisten und er würde aus Aufträgen anläßlich der Hannoverschen Messe Eingänge haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Sie ist begründet.
A. Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es für nicht widerlegbar
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gehalten habe, daß der Angeklagte auf den Eingang von Beträgen aus Messegeschäften hoffen durfte. Der Angeklagte sei damals leitender technischer Angestellter bei einer Firma LEE und WERE gewesen. Durch Vernehmung des Geschäftsführers dieser Firma hätte das Gericht Klarheit darüber erlangen können, daß dem Angelilagten als Angestellten für derartige Aufträge keine Vergütung zugestenden habe. - Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte. Das war hier der Fall, denn das Gericht durfte diese nach dem ganzen Sachverhalt j wenig glaubwürdige Behauptung nicht ungeprüft übernehmen, zu- “ mal die Prüfung ohne Schwierigkeiten möglich war.
B. Die Sachrüge ist ebenfalls begründet, weil der Sachverhalt so unvollständig festgestellt ist, daß die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen ist.
Das Landgericht führt aus, daß die FTW die Scheckbürgschaft "im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der Wechsel" leisteten. Es mußte aufklären, ob der Angeklagte bei den Verhandlungen über die Scheckbürgschaft nochmals auf die Wechsel des Janzen hingewiesen hatte, und ob etwa die Leistungen auf Grund der Scheckbürgschaft auf die Zahlungen für die Wechsel angerechnet werden sollten. Für einen solchen Zusammenhang zwischen der Scheckbürgschaft und dem Wechselgeschäft spricht insbesondere, daß die FTW zwei Wechsel gegen Je unter Hinweis auf ihre Leistungen auf Grund der Scheckbürgschaft einklagten. Der Angeklagte hatte Über den Verwendungszweck und über die Art der Wechsel getäuscht» Die Täuschung darüber, ob es sich um Waren- oder Kreditwechsel handelte, war zwar für die Auszahlung der Wechselsumme nach Auffassung des Landgerichts nicht ursächlich, weil es den FTW insoweit nur auf die Sicherheit der Wechsel ankam. Wenn aber die FTW unabhängig von der Einlösung der Wechsel
für den Angeklagten Ip eine Bürgschaft übernahmen, war
es für sie von Bedeutung, ob den Wechseln eine Warenforderung des LEE gegen Je zugrunde lag. Denn die Übergabe der Wechsel enthielt möglicherweise eine stillschweigende Abtretung der Warenforderung gegen JH auch ohne eine
solche Abtretung täuschte der Angeklagte die FTW durch die Vorspiegelung einer Warenfordsrung über seine Vermögenslage und Kreditfähigkeit, insbesondere wenn er unwahre Angaben über diese Warenforderung und deren Eingang gemacht hatte. Selbst wenn der Angeklagte bei den Verhandlungen über die Scheckbürgschaft nicht nochmals ausdrücklich Bu auf die Sicherung durch die Wechsel hingewiesen hatte, i aber erkannte, daß der von ihm früher hervorgerufene Irr- Ban tum über die Art der Wechsel fortwirkte, mußte er auf
Grund seiner vorangegangenen gefährdenden Handlungen
diesen Irrtum berichtigen.
Das Lanigericht stützt seinen Freispruch ferner darauf, daß der Angeklagte des Glaubens gewesen sei, die FTW wolle vorab einen finanziellen Beitrag für die Vertriebsgesellschaft leisten. Das ist für sich nicht verständlich, da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, daß die ie) FITW dem Angeklagten 700 DM schenken wollten. Selbst wenn " sie sich bereit erklärt haben, einen Beitrag zum Aufbau derVertriebsgesellschaft durch die Bürgschaft zu leisten, der Angeklagte aber die Schecks dafür nicht benutzen wollte, a hätte er die FIW über den Verwendungszweck getäuscht. Auch das konnte eine für einen Betrug ausreichende Täuschungshandlung sein. f
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Das Urteil muß daher auch insoweit aufgehoben werden.
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Der Oberbundesanwalt hat hier Verwerfung der Revision beantragt.
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III. Der angebliche Betrug zum Nachteil Tai:
Am 14. Juni 1952 übergab der Angeklagte dem nach Geld drängenden Jim drei Schecks über 5 321 DM, die seine Bank jedoch nicht einlöste. Jim erhielt diese Nachricht am 24. Juni 1952. Inzwischen hatte er die restlichen fünf Blanko-Akzepte dem Angeklagten zur weiteren Verfügung überlassen. Dieser gab vier Wechsel für persönliche Verpflichtungen in Zahlung, aus denen aber JB nicht in Anspruch genommen ist. Den letzten Wechsel gab der Angeklagte an JB zurück.
Das Landgericht verneint hier einen Betrug, weil der Angeklagte nach seinem Ausscheiden aus seiner bisherigen Stellung dem JM noch im Mai mitgeteilt hatte, er könne jetzt keinen Kredit verschaffen. Er hatte Jain ferner bei Überlassung der Schecks erklärt, dieser solle mit der Einlösung warten, bis er weitere Nechricht erhalte. Ju hatte sich endlich zur Zahlung von 2500 DM als Beteiligung an der Vertriebsgesellschaft verpflichtet und dem Angeklagten die vier Wechsel zur eigenen Verwendung überlassen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
A) Die Verfahrensrügen;
1. Die Revision meint, die Ehefrau des Angeklagten hätte wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt bleiben müssen, weil sie der Teilnahme am Betrug zum Nachteil der FTW verdächtig sei; nach den Feststellungen des Urteils habe sie dazu mitgewirkt, daß die FTW die sieben Akzepte übernahmen, und sei "in manches unlautere Geschäft des Angeklagten eingeweiht und insoweit seine Teilhaberin"(S 12).
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Eine Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr 3 StPO liegt nur vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an derselben Tat in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Angeklagte (BGHSt 4, 368). Das ist nicht der Fall, da es sich bei dem angeblichen Betrug gegenüber Janzen um eine andere Tat handelte. Das Urteil ergibt nicht, daß die Strafkamner Frau TEE» der Teilnahme an den Geschäften mit Je für verdächtig hält.
2. Die Revision meint,‘ durch Vernehmung des Geschäftsführers der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten (LM u und ME) Hätte die Strafkamner feststellen müssen, daß er nicht in der Lage gewesen sei, JE ein Darlehen von 10 000 DM zu gewähren. Das ist unerheblich, denn der Angeklagte hatte sich nicht verpflichtet, das Darlehen selbst zu gewähren, sondern sich nur zu bemühen, es von dritter Seite zu beschaffen,
3. Die Revision trägt weiter vor, das Landgericht a habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es hätte a feststellen müssen, ob der Angeklagte nur durch Vorspiegelungen den früheren Mitangeklagten JM veranlaßt hatte, ihm u vier Wechsel zur eigenen Verwertung zu überlassen. Diese Rüge ist unbeachtlich, weil die Revision insoweit keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168).
B) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nur versprochen, ein Darlehen von lO 000 DM auf ein Jahr zu beschaffen, sich also bei anderen Geldgebern um ein solches Darlehen zu bemühen, Er hatte nicht versprochen,
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das Darlehen selbst aus eigenen Mitteln zu gewähren.
Der Angeklagte teilte, als er durch seine bisherige Arbeitgeberin im Mai 1952 entlassen war, dem Je» sofort mit, daß er ihm nunmehr den Kredit nicht beschaffen könne. Nach Aufnahme der Verhandlungen mit den Fow erklärte er Janzen, daß er hier nur rund 6 000 DM
auf drei Monate beschaffen könne, womit Janzen sich einverstanden erklärte. Je bestätigte am 14. Juni 1952 auch den FTW auf ihre Anfrage, daß er nichts von einer beabsichtigten Verlängerung der Dreimonatsakzepte wisse-
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte dem TB nichts vorgespiegelt. Er hat zwar versprochen, sich um Beschaffung eines Darlehens zu bemühen, dieses Versprechen aber gehalten. Es ist nicht festgestellt, daß er bei Annahme der Wechsel die Absicht hatte, diese oder das darauf erhaltene Geld gegen den Willen des Js ganz oder teilweise für sich zu verwerten. Im Gegenteil ist festgestellt, daß er die Wechselsumme den Je zur Verfügung stellen wollte.
Auch bezüglich der drei Schecks liegt kein Betrug vor. Der Angeklagte hatte Jam gebeten, die Schecks erst zur Einlösung vorzulegen, wenn er ihm Nachricht gebe, daß Deckung vorhanden sei. Der Angeklagte hoffte, daß die FTW das Geld für die Wechsel zahlen würden. EB legte die Schecks weisungswidrig früher vor und ist nicht getäuscht worden.
Die spätere Verwertung der vier Wechsel durch den Ange!ilagten Anfang Juni 1952 enthält ebenfalls keine strafbare Handlung. Das Landgericht stellt auf Grund der Angaben von Teme fest, daß dieser die Wechsel dem
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Angeklagten zur eigenen Sanierung unter der Bedingung überließ, daß er selbst nicht in Anspruch genommen werde. Im war dabei über die schlechte Vermögens- ; lage des Angeklagten nicht mehr im Zweifel. Der Angeklagte hat eine Inanspruchnahme dcs Jim aus den Wechseln verhindert. Demnach liegt weder eine Vorspiegelung noch eine Schädigung des JB vor.
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Der Oberbundesanwalt hat insoweit die Aufhebung des Urteils beantragt.
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Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
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Dr. Arndt Dr. Schalscha
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