Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 24.06.1955 – 2 StR 117/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 str 127/55 2259 032
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Peter Paul K im aus Dumm. geboren am EEE 1903 in Ste, Bezirk Daum,
2.3t. in Strafhaft in anderer Sache,
wegen misslungener Anstiftung zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. koericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kein
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zZ
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. No-
vember 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des “echtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte hat in der Strafanstalt vier kKitgefangene zu bestimmen versucht, in einem Wiederaufnahmeverfahren, das er einzuleiten beabsichtigte, bewusst eine unrichtige Aussage zu erstatten und zu beschwören. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen misslungener Anstiftung zum Meineid nach den 86 154, 49 a StGB in vier Fällen verurteilt. Die ersten drei Fälle liegen vor dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I 735). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand nach der alten und nach der neuen Fassung des § 49 a Abs 1 StGB. Der Strafrahmen ist insoweit derselbe geblieben. Ein Rücktritt kommt nach dem Sachverhalt bei dem Angeklagten nach keiner Bestimmung in Betracht. Es findet deshalb § 49 a Abs 1 StGB aF auf die ersten drei Fälle Anwendung, während auf die im Jahre 1954 verübte Tat § 49 a StGB nF zutrifft, § 2 Abs 2 StB. Die Strafkammer spricht dies nicht ausdrücklich aus. Das ist jedoch für den Bestand des Urteils unschädlich.
Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten sei "in gewissem Sinne nur als eine vorbereitende Handlung anzusehen", weil seine Mitgefangenen noch nicht als Zeugen vernommen werden konnten, solange das Wiederaufnalimeverfahren nicht eingeleitet war, und deshalb straflos. Das ist unrichtig. § 49 a Abs 1 StGB bedroht die misslungene Anstiftung mit Strafe. Seinem Tatbestande ist es gerade wesentlich, dass es nicht zu einem versuchten oder gar vollendeten Verbrechen kommt.
Die Revision glaubt, das Strafmass gehe ganz offensichtlich über das Mass hinaus, das als angemessene Sühne zu betrachten sei. Diese Ansicht trifft richt zu. Die
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Strafkanmer hat nach dem gesamten Verhalten des Angeklagten, das sie im einzelnen darlegt, ohne Rechtsirrtum davon abgesehen, von der Nilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen, und auch sonst keine mildernden Umstände gefunden. Die einzelnen Strafen liegen danach nicht weit über der Kindeststrafe. Auch die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs konaten für vier äinzelstrafen von je einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus begegnet keinen Bedenken.
Die Strafkammer hat auch mit Recht bei dem Gesamtstrafausspruch nur die Strafe des Urteils vom 15. Oktober 1953 und die drei vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten des Angeklagten berücksichtigt, für die Straftat aus dem Jahre 1954 jedoch eine selbständige Strafe verhängt; denn der Gesamtstrafausspruch ergänzt nur das frühere Urteil. Dieses ist also massgebend für die Frage, inwieweit eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden ist. Eine Straftat, die der Angeklagte nach dem früheren Urteil begangen hat, ist deshalb selbständig abzuurteilen, da auf sie die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht zutreffen, RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179; BGY . Urt vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14,55.
Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und
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gefunden, dass es dem Gesetz entspricht. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha
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