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BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 3 StR 159/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im N am en des Volkes

In der Strafsache gegen

l. die Kauffrau Edeltraud N aus Vin: geboren am EEE 1922 in

2. den Architekten Günter L aus VB, zeboren . om EEE 1920 ;n 2 \

wegen Betrugs Wao

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung De vom 23. Juni 1955, : an der teilgenommen haben: Bi

Senatspräsident Glanzmann | ‚als Vorsitzender, nn . Bu ER Bundesrichter Dr. Koeniger . \ Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels _ Bundesrichter Wirtzfeid ZZ u als beisitzende Richter, oo Eu Bundesanwalt GER ir. üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt au bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ° Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Pe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Angeklagten Ve wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von

10, Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen sie ein Berufsverbot verhängt worden ist.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen wi: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückver- Fi wiesen,

Die Revisio on des Angeklagten Lg wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte Ne ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem lonat verurteilt worden.

In ‚einem weiteren Betrugsfalle hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagte U) ausweislich der Urteilsgründe. auf Grund des $ ? Abs 1 ‚StrFG 1954 eingestellt. BEE —

Ausserdem m ist, der Angeklagten Van die Ausübung eines Gewerbes, das in dem An- und Verkauf. von amerikanischem Besatzugsgut besteht, auf die Dauer ı von ärei Jahren untersagt worden. |

Der Angeklagte zum ist wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden,

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision der Angeklagten a ) ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden ist.

Die Revision des Angeklagten TED die sich im übrigen gegen seine Verurteilung wegen 'Urkundenfälschung richtet, ist im dem Betrugsfalle auf das Strafmass beschränkt. Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

IL; Der Durchführung des Verfahrens gegen die Angeklagte NEED steht das Verfahrenshindernis des § 3 StrPG 1954 nicht entgegen. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung hier nicht gegeben sind.

II. Die Revisionen der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Betrugs bezw. gegen die insoweit verhängte Strafe richten,

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III. Die Revisionen können im Ergebnis auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Verurteilung beider Angeklagten wegen

Urkundenfälschung angreifen.

1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte NO hatte im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Lem der Firma FB & Sohn in betrügerischer Weise vorgespiegelt, sie habe auf Aufforderung einer amerikanischen Dienststelle ein Kaufangebot über etwa 4 t Kupfer und 5 t Messing an diese abgegeben und es sei "mit 80 % Wahrscheinlichkeit" damit zu rechnen, dass sie den Zuschlag erhalten werde, Sie hatte sich gegenüber der Firma FI»

& Sohn zur Lieferung dieser Waren in spätestens 10 - 14 Tagen am 14. November 1953 verpflichtet und von ihr eine Vorauszahlung von 10 000 DM erhalten. Dieserhalb erfolgte die oben erwähnte Verurteilung beider Beschwerdeführer

wegen Betrugs.

Da nach Ablauf der Lieferzeit FB imner dringender die Vertragserfüllung verlangte, beide Angeklagten aber weder die Ware liefern noch die Vorauszahlung zurückzahlen konnten, versuchten die Beschwerdeführer, die Firma "az hinzuhalten, um Zeit zu gewinnen.

zu diesen Zweck verschaffte sich die Angeklagte Na 723 einer amerikanischen Dienststelle unter einem - Vorwand einen leeren amerikanischen Voräruck zur Abgabe, von ‚Geboten für zum Verkauf gestellte Waren.

Bei ordnungsgemässer Geschäftsabwicklung wurden nach den Feststellungen des Landgerichts derartige Formblätter von den amerikanischen Dienststellen soweit ausgefüllt, dass der deutsche Bieter nur die von ihm gebotenen Preise für die Waren einzusetzen und das Angebot zu unterzeichnen brauchte. Das Formblatt enthielt also üblicherweise schon

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/3-str-159-55#rd_15

bei der Versendung an die als Interessenten der Dienststelle bekannten Geschäftsleute die Angaben über die verkaufende Dienststelle und die zum Verkauf stehenden Warenmengen,

Im Gegensatz dazu füllte hier die Angeklagte Non GEB ias beschaffte Formblatt selbst ganz aus, Die sonst von der amerikanischen Dienststelle eingesetzten Angaben schrieb sie mit einer amerikanischen Schreibmaschine in englischer Sprache. Dadurch entstand der Bindruck, als ob dieser Teil des Vordrucks von der amerikanischen Dienst-

stelle ausgefüllt worden sei; in. Wirklichkeit bestand die

in diesem Schriftstück angegebene Dienststelle überhaupt nicht, auch hatte keine amerikanische Dienststelle Waren der aufgeführten Art zum öffentlichen Verkauf gestellt.

Mit einer üblichen deutschen Schreibmaschine setzte die Angeklagte VE dann ihren Firmennamen als Bieter ein, schrieb in die Spalte für Ware und gebotenen Preis; "Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe durch die USA-Besatzungsmacht" und unterzeichnete das Schriftstück,

Mit dem so ausgefüllten Formblatt schickte sie den Angeklagten Ta der gegen Provion für sie tätig war und wusste, wie das Schriftstück zustande gekommen war, zu der Firma TB: LEE zeigte es TB jun. vor und ver- : sicherte ihn, dass, wie "dieser Zuschlag" ja beweise, die | Lieferung des Altmaterials in Ordnung gehe und dass nur eine geringfügige Verzögerung der Lieferung eingetreten sei. Hierdurch erreichte I, dass die Firma FW sich bereit erklärte, noch kurze Zeit zu warten.

2. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte Tip mit “echt wegen Urkundenfälschung bestraft. |

Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte N» WED Le eine unechte Urkunde hergestellt, da das den

Altwarenhändler FEB vorgelegte Schriftstück den Gedankeninhalt verkörpert habe, dass die Firma VW auf ihr Angebot den Zuschlag erhalten habe. Dass das von der Angeklagten Vi ausgefüllte Formblatt einen Zuschlag enthielt, kann nach den Feststellungen des Tatrichters aber

nicht angenommen werden. Auch der von der Angeklagten Te KB in Qie Spalte für Ware und Preis eingesetzte Zusatz "Restzahlung u. Übergabe der Ware erfolgt nach Freigabe durch die USA-Besatzungsmacht" ist nur geeignet, gewisse Angebotsbedingungen zu beweisen, nicht aber die Erteilung

des Zuschlags. Dies gilt um so mehr, als dieser. Vermerk

mit der deutschen Schreibmaschine geschrieben und daher

als Erklärung der Angeklagten selbst erkennbar war. Mit dieser Begründung kann somit die Verurteilung der Angeklagten NEED essen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten werden, | |

Mit Recht hat die Strafkamer es aber weiter auch darauf abgestellt, dass die Angeklagte durch das Ausfüllen des amerikanischen Vordrucks mit zwei verschiedenen Schreihmaschinen, von denen die eine amerikanischer Herkunft war, vorgetäuscht habe, dass der von ihr mit der amerikanischen Schreibmaschine ausgefüllte Teil des Formblattes von der &merikanischen Dienststelle geschrieben worden sei. Damit. hat sie eine Urkunde fälschlich angefertigt.

Dieser Teil des Formblattes verkörperte nämlich. die Erklärung, dass die in ihm angeführte, genau bezeichnete amerikanische Dienststelle die aufgeführten Warenmengen zum Verkauf bereitgestellt habe. Das Schriftstück war zum Beweis dieser Tatsache im Rechtsverkehr bestimmt. Bedenken gegen seine Urkundeneigenschaft können nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es nicht von der amerikanischen Dienststelle unterschrieben ist, Es genügt, dass der kussteller der Urkunde aus der Urkunde selbst erkennbar ist

(RGSt 26, 270 2717; 40, 217; 61, 161; RG JW 1932, 168 Nr 16).

Das ist hier der Fall, da in dem Formblatt die verkaufende Einheit und der Name des verantwortlichen Offiziers nach den Feststellungen des Tatrichters in den betreffenden Spalten von der Angeklagten Vu eingesetzt worden war.

Die Angeklagte N erg somit eine unechte Urkunde hergestellt. Sie hat dies nach den Feststellungen des Landgerichts zu dem Zwecke getan, um mit dieser Urkunde den Altwarenhändler FORD on der sofortigen Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten, also Im Rechtsverkehr zu täuschen.

Sie hat damit den Tatbestand des s 267 StGB in der ersten Begehungsform verwirklicht. BE

Dadurch, dass die Angeklagte das Schriftsttick durch Lan iüen FE vorzeigen liess, hat sie die unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr auch gebraucht. Zu Unrecht erklärt das ‚Landgericht sie insoweit für "straffrei", Wenn der Täter seine von vornherein bei der fälschlichen Anfertigung der Urkunde gefasste Absicht, sie in bestimmter Weise im Rechtsverkehr zu gebrauchen, später in die Tat umsetzt, bildet die fälschliche Anfertigung und das spätere Gebrauchmachen nur eine Straftat der Urkundenfälschung; dann wird die mit den Fälschen rechtlich vollendete Straftat erst durch den Gebrauch tatsächlich beendet (BGH 1 StR 399/51 vom 23, Oktober 1951; 1 StR 145/52 vom 17. Wärz 1953; BGHSt 5, 291 (2937)

Im Ergebnis ist daher die Verurteilung der Angeklagten NEED wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. .

3, Aus den gleichen Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklagten IP aus $. 267 StGB rechtlich unbedenklich, da dieser nach den Feststellungen des Tatrichters Kenntnis von der fälschlichen Anfertigung des Schriftstücks

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durch die Angeklagte No hatte und trotz dieser Kenntnis von dem Schriftstück zur Täuschung des Altwarenhändlers FW jun. Gebrauch gemacht hat.

Die Verurteilung des Angeklagten If lässt daher insgesamt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen, Über den Antrag seines Verteidigers auf Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu entscheiden, weil durch die Höhe der verhängten Strafe die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 23 StGB). |

Die Revision des Angeklagten za musste gaher in vollem Umfange verworfen werden.

IV. Das gegen die Angeklagte N RER verhängte Berufsverbot kann dagegen nicht aufrechterhalten werden, da die bisherigen Feststellungen für die Anordnung dieser Sicherungsmassregel nicht ausreichen. Zwar kann dem Landgericht darin ‚gefolgt werden, dass die Angeklagte Vguuuuu die Straftaten gegenüber TE unter Missbrauch ihres Gewerbes als Altmaterialhändlerin begangen hat. Weitere Voraussetzung

ist jedoch, dass die Verhängung des Berufsverbots notwendig ist, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung zu ‚Schützen. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend dargetan. Der Natrichter darf ein Berufsverbot nur dann verhängen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter nach Verbüssung der verhängten Strafe noch weiterhin die Allgemeinheit ge- | fährden wird (R6St 74, 54). Hierbei hätte die Strafkammer erwägen sollen, ob von der Verbüssung der Strafe bei der bisher nicht erheblich vorbestraften Angeklagten ein nachhaltiger Zindruck zu erwarten ist oder nicht. Die blosse "Möglichkeit", dass die Angeklagte später nochmals ähnliche Straftaten begehen könnte, genügt jedenfalls entgegen der Ansicht der Strafkammer zur Begründung des angeordneten Berufsverbots nicht.

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Einsichtlich des Berufsverbots musste die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, während die weitergehende Revision der Angeklagten Vi keinen Erfolg haben konnte.

Glanzmann . Koeniger Busch \ . Dr, Wiefels 00 Wirtzfelä