Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 1 StR 810/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 810, /52
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des Yolkes
in der Straisache
zegen die Shefrau Christel 9 ee en geh. VD 25 KEB-SEB, zeboren am in TOD bei KB, |
- Sachbezeichnung zw u.a. -
wegen Zeihilfe. zum Betruge
hat der 1. Strafisenat des Bundesgericht ‚ho?s in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Peetz eis Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien.
Bundesrichter ür. Schalscha als beisitzende Richter,
imtsgerichtsrat. ernten nn als Vertreter der Sundesanwaltscheit,
Justizengestellter nn als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der "Angeklagten G— wird das Urteil des I andgeri ichts in Köln von 23. April. 1952, soweit sie verurteilt ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in diesen Umfenge zur erneuten Verhan ndlung und nt- ‚scheidung, auch über die Kosten des Rc echtsmittels,
an das Lendgericht surlickverwiesen.
Von Rechts wegen
Die frühere en klagte ei ) leitete eine Verkaufsstelle der F "TT- 7 7 in K@B. iz hatte zus den: Beirieh für eicone 2 Decke Weren und Geld entnoimen, ohne. es in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Anfang November 1951 lieh sie sich kurz vor einer Revision von der R angel L2sten EB 200 Di, äie sie in die Kasse legie. Nach der Prüfung geb sie den Betrag en die Angeklagte TB zuriick; diese wußte von vornherein, daß das
. &eld zur Täuschung des Revisors dienen sollte.
Das Landgericht hat die antektaatie vegen Beihi . | L
Die $trafkamner hat die Ängekla agte Er, soweit ie Waren- und Geldentnehmen in: Betracht kommen, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Die zur MEnschung des Nevisors vorgenommene Nandlung wertet das Lendgericht als vollendeten Betrug, hält. diesen aber für eine "straflose Nechtat". Trotzdem bestraft es die Angeklagte wegen Beihilfe zu diesem Betruge.
1) Die Revision macht & Seltend, äcß die Beihilfe zu einer. strallosen Vachtat ebenfalls str eflos bleiben müs- ‚.Dem kann ni cht gefol st werden. . De
Es kenn zweifelhaft sein, öb auf sei ten de klagten er Pi berhaupt eine sog ;enannte stra: ei Rechtsprechung des Rei chsgerich ts
Kochtet vorlag. Di
zu dieser Frage war ni cht einheitlich (vel hierzu Schrö-
der KDR 1950, 398 ff). Ei nerseits hat es, soweit nicht
neue Rechtsgüter verletzt ; zurden, jedes Torgehen, das
dazu diente, den verbrecherischen | ürfolg zu festigen und Is
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einen Mickfordaerungsanspruch zu versiteln, als lich nicht mehir rraßhait eiigeschen (z.B. Rast 63, 186, 193). And lererseits hat es eine straflose llachtat verneint,
strafrecht-
wenn der lüter nach Begehung. einer Unters chla ‚gung. den Migentüner durch T&u schung zur Aufgabe seiner Ansprüche versnlaßte {u.a. RE Recht 1918 Ur 105; Rest 59, 38, 41).
Siner Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf as jedoch nicht; denn die Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist entgegen der von der Revision veriretenen jnffassung auch denn zulässig, wenn die auf die Täuschung des Revisors abzielende Nendlung
der Angeklagten Kr 2:5 "Machtat " straflos zu bleiben hatte. Die Straflosigkeit der Fachtat findet ihre Rechtfertigung darin, deß der Unrechtsgehalt des Gesa mttuns durch die wegen der Naupttat verhängte Strafe aus sreichend gesühnt wird. Das ändert aber nichts daran, daß auch die auf diese Weise stra afrechtlich nicht erfaßten Handlungen eine Fortsetzung der strafbaren Betätigung darstellen und demit erheblich bleiben, soweit sich ein Dritter deren beteiligt- Es fehlt 2 N jedem Anlaß, such diesen Dritten straflos zu lass en; "denn er kann für die "Yortat": nicht zur Verantwortung gezogen werden und damit ensf&llt für ihn der Grund, der den Haupttäter für die "achtet" Straflosigkeit gewährt (RGSt 57, 42 £; 62, 61 f,
2) Des Urteil ist somit in seinem Ausgangspunkt zutreffend. Trotzdem maß es aufgehoben werden, weil für
die Haunttet die ler! male des S 263 SrEB bisher nicht
ausreichend dergetan sind,
Das hanägericht beschränkt sich suf die Bemerkung, auß da | Torgehen der Angeklagten K > tatbestandsmößig einen vollendeten Betrug darstelle. Das genügt nach den Umständen des Falles, nicht; es kann zweifelhaft sein, ‘ob sie vorsätzlich eine Vernögensschl ‚digung der Firma By herbeigeführt und ob sie die Absicht ge chabt hat b, sich einen Vernögensvorteil zu. Vel-
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schaffen.
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Der Yermögensnachteil kann hier darin gelegen haben,
daß die Tirma "TB 7 v: vanlaßt wurde, ihre ürsatzensprüche nicht sofo
% geltend zu machen. Es hätte der üurch eine Schiidigung eingetreten 131; “as wäre nicht der Fall gevesen, wenn die NMitangeklagte Kr zu diesem Zeitpunkt keine Kittel hatte, um die Schuld auch nur teilweise zu begleichen. Die durch die Täuschung herbeigeführte Verzögerung hätte in diesem Felle zu keinem wirtschaftlichen Nachteil für die Arbe itgeberin mehr führen können (BGHSt 1, 262, 264), |
Der Tetbes des § 263 StGB würde ferner ent? fallen, einer etwaigen Vermö-
wenn sich die Ki tandeklante Kn gensschädigung der Firma Di w ' nicht bewußt gewesen wäre . dder nur zur Verdeckung ihrer früheren Straftaten ge-
handelt hätte, ohne die Absicht zu haben, sich
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ehren rechts-
widrigen Vernögensvorteil zu verschaffen.
Auch wenn die lierkmale des Betruges nach diesen Grundsätzen bei der litangeklagten Kr ?estzestellt werden, kann dla Angeklagte ) nur wegen Beihilfe bestraft
werden, venn sie hinsichtlich aller Umstände wenigstens mit
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beäingten Yorsatz gehandelt kat. Auch insoweit Fehlt es bis-
r in den Urteil an ausreichenden } 2 wörterung en.
15° (D
3) Sollte ein Betrug der Er" oder : eine Beihilfe der Angeklagten dazu nicht festgestellt werden, so wird das
Landgericht zu prüfen haben, ob sich die Angeklaste V-
a» SUS S 257 StEB ser afbar geuach hi hat.
#) | Die übrig sen ingrifte der Revisi on, insbesondere auch die Rüge der Verletzung des 8 267 Abs 1 StPO sind unbegründet. Gemäß e2 267 Lbs i Satz 2 3+PO ist die Mitteilung der Beweistats ache en nicht zwingend vorgeschrieben. äs
-5_- bedarf auch nicht der Würdigung jeder Zeugeneussäaße.
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Dr. Peetz Nantel Glanzmann
Dr. Heimann-trosien Dr. Schalscha