Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 4 StR 497/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_S4R_497/55 \ 7 tLf
Im Namen des erk 229g 064
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Arnold KB aus > geboren am GEB 2:5 in VB (xrei: ze).
wegen fahrlässiger zaring Bd,
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Januar 1956, an der veilgenomnen haben:
Pe ans Güde als Vorsitzender, Bundesrichter - Krunne Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer
‚Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt Dr. Dr. «ED
' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestell ter I oo. |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . u u
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Juni 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ze
Von Rechts wegen
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1. y a) Einen verfahrensrechtlichen Verstoß sieht er darin, daß die 'Strafkammer zur Frage, welchen Alkoholgehalt sein Blut zur Unfalizeit aufwies und ob er 'zur ‚sicheren Führung seines Fahtzeugs. in der Tage war, ‚keinen. zweiten Sachverständigen gehört, sondern seinen darauf. gerichteten. Antrag in ‚der Hauptverkandlung abgelehnt hat; Er meint, ‚die. Strafkammer hätte wegen .der offensichtlichen Schwächen" und "der widerspruchsvollen Unsicherheit" des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen allen Anlaß gehabt, seinem Antrag stattzugeben.
Wenn ‘der Tatrichter in einer beweiserheblichen Frage, für deren Beantwortung er sich des Wissens eines. ‚Sachverständigen bedient, eine bestimmte Überzeugung. gewonnen hat, so darf, er in der Regel einen Antrag auf ‚Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen. Dies ist nur dann fehlerhaft, wenn die Sachkunde. des vernommenen Gutachters zweifelhaft. ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden. tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue. Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die | denen des früheren Gutachters überlegen sind (§ 244 Abs 4 . Satz 2 StPO). "Keine dieser Bedingungen ist im vorliegenden
Fall erfüllt. Zwar zweifelt die Revision. die Sachkunde des vom Landgericht gehörten Gutachters an. Diese Sachkunde war jedoch für die Strafkammer nicht zweifelhaft, wie. sie nit rechtlich unangreifbaren Erwägungen ausführlich darlegt. Dabei setzt sie sich mit den Zweifeln auseinander, die der Verteidiger schon in der Hauptverhandlung vor ihr geltend machte _
und in seiner Revisionsbegründung wiederholt. Im Ergebnis richten sich die Angriffe der Revision insoweit gegen die
Feststellungen des Tatrichters.
Das Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhand-
lung weist auch, wie die Urteilsgründe, die sich mit ihm befassen, erkennen lassen, keine Widersprüche auf, Nicht einmal die Revision behauptet. sie. Sie meint, lediglich, die Äußerun-
gen des Gutachters stimmten mit seinen vorherigen schrift-
lichen Gutachten nicht überein.. Ob dies zutrifft oder nicht,
. kann dahingestellt, bleiben. Denn Grundlage, der Urteilsfindung
war allein das "Sutachten, das in der " Hauptverkandlung er-.
stattet: worden Eee
») Ebensowenig Erfolg kann dem Vorbringen der Revision.
"beschieden sein, daß einen "Antrag auf Durchführung eines
Fahrertestes nicht stattgegeben" worden sei.
Mit diesen Antrag bezweckte der Angeklagte mittels
Fahrprobe unter Beweis zu stellen, daß er auch bei einem
koholgehalt von 1,2 %o - diesen Alkoholgraä hielt die ammer bei ihm für erwiesen - noch fahrtüchtig sei. .. sen Antrag hat die Strafkamner abgelehnt, weil der Prüfungs-
test im vorliegenden Fall ein ungeeignetes Beweismittel sei. Die Strafkammer begründet diese Auffassung mit Erwägungen,
die rechtlich nicht zu. beanstanden sind, gegen die übrigens
selbst die Revision sich nicht wendet.
e) Was. sie sonst noch zur Begründung ihrer verfahrens-
rechtlichen Rügen vorträgt, “enthält unzulässige Angriffe
gegen die fehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen u
‚der Strafkanner,
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wirft die ‚Revision der Strafkamner vor, sie habe einen Denkfehler begangen: sie habe nämlich daraus, daß Frau sg» den an den Folgen
des Unfalles verstorbenen Bergmann BD or ien Anprall
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nicht gesehen hatte, unzulässigerweise geschlossen, daß auch der Angeklagte ihn vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen habe. Die Revision übersieht indes, daß nach den Feststeilungen der Strafkammer Frau sg» bekundet hatte, nicht nur
sie ‚selbst, sondern auch der Angeklagte habe zu >
dem Zusammenstoß nicht gesehen. Die Überzeugung der Strafkammer hiervon beruht danach auf einer Bekündung der Frau SB ist also nicht, wie die Revision annimmt, das Ergebnis einer möglicherweise denkgesetzwidrigen Schlußfolgerung, daß, ‘weil Frau Sm: den "Bergmann BD] nicht gesehen habe, dies : auch beim | Angeklagten der Fall gewesen seis ”
Ferner hat die Strafkammer aa, wo sie auf die Hög-
lichkeit eines etwaigen verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten eingeht, keineswegs außer: acht gelassen, daß,
wie die Revision ausführ 't, Nein Fußgänger, besonders bei
‚Regen und Sturm 20.. eine unmotivierte Bewegung" machen kann. Trotzdem hat sie aus einer Reihe von Umständen die Überzeugung gewonnen, daß BEE nicht, wie der Angeklagte sich verteidigt hatte, ihm vom rechten Straßenrand her, kurz bevor. er ihn überholte, in die Fahrbahn gelaufen war, Dieses Er-
j gebnis. der Beweiswürdigung widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, sondern steht, unter der von der Strafkamner offensichtlich angenommenen Voraussetzung einer vernünftigen Verhaltensweise eines Fußgängers bei Nacht, mit der Lebens- ‚erfahrung im Einklang,
' Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte zur Zeit des Unfalles fahruntüchtig war, hat die Strafkammer sowohl aus seinem 1,2 %o betragenden Blutalkoholgehalt, als auch aus. seiner verkehrswidrigen Fahrweise gewonnen. Die Erwägungen,
die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegen, enthalten keinen Rechtsverstoß,
Yas die Revision zur Frage der Gemeingefahr vorbringt, geht fehl, da sich aus den Feststellungen der Strafkammer hinreichend ergibt, daß der Angeklagte durch sein Fahren
. in fahrunsicheren Zustand bestimmte Menschen in einem kon- ‚kreten Verkehrsvorgang gefährdet hat.
Güde ‚Krumme Dr. Augustin
Dr. mr 0 Seibert