Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 2 StR 75/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 75/55
2259 028
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kaufmann Ewald V EEE aus FO, dort geboren am EEE 1920,
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wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt
hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgehommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Igwwin der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. SGB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Eilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Heiiuup als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Oktober
1954 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des techtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Ne
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
1.) Eine Verletzung sachlichen Rechts behauptet die Revision deshalb, weil die Strafkammer die Handlungen des
Angeklagten nicht als eine straflose Selbstbegünstigung
angesehen hat. Damit kann sie nicht durchdringen.
Die Polizei hatte dem Angeklagten, -der durch die Unsicherheit aufgefallen war, mit der er seinen PKW im Strassenverkehr lenkte, eine 3lutprobe entnommen. Er liess sich später von einem anderen Arzt erneut eine 3lutprobe entnehmen und leitete diese dem Polizeibeamten zu, der seine Sache weiter zu bearbeiten hatte. Der Polizeibeamte gab sie bewusst anstatt der richtigen von der Polizei genommenen Probe an das Institut für Gerichtliche kedizin zur Untersuchung weiter und wurde deshalb wegen Begünstigung im Amt verurteilt.
Der Angeklagte, der die spätere Blutprobe dem verurteilten Polizeibeamten verschaffte, damit dieser sie als die echte 3lutprobe zur Untersuchung gäbe, kann sich nicht deshalb für sein Tun auf straflose Selbstbegünstigung berufen, weil die Untersuchung des Blutes zum Zwecke der Ermittlungen in einem Strafverfahren gegen, ihn angestellt wurde. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 60, 346) hat der 3undes-
gerichtshof bereits entschieden, dass straflose Selbstbegünstigung dann nicht vorliegt, wenn der Vortäter, um der Strafverfolgung wegen seiner Vortat zu entgehen, eine Anstiftung zum Verbrechen nach § 346 StGB begeht (BGHSt 5, 75, 81). Gleiches gilt, wenn er Beihilfe zu diesem Verbrechen leistet. Denn auch dann bleibt der Grundsatz massgebend, dass die Strafbarkeit einer Handlung nicht deshalb entfällt, weil der Täter sie begangen hat, um die Entdeckung einer früheren Straftat zu verhindern. Hiernach kann die Revision unter dem von ihr vorgetragenen Gesichtspunkt einer straflosen Selbstbegünstigung keinen Erfolg haben.
Auch sonst ist die ausgesprochene Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung im Amt ohne Rechtsfehler.
2.) Dagegen muss die Rüge der Revision ürfolg haben, das Landgericht habe zu Unrecht unterlassen, über die Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden. Nach dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte am 6 April. 1954 von dem Landgericht in Osnabrück wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe war nach dem im Urteil angegebenen Sachverhalt durch Anrechnung der Untersuchungshaft teil-
: weise verbüsst. Ein Teil der Strafvollstreckung stand
also noch aus, als der Angeklagte jetzt am 26. Oktober 1954 erneut verurteilt wurde, und zwar wegen einer
Straftat, die er vor dem 6. April 1954 begangen hatte. Danach lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 StGB vor. Zwecks Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe muss daher die Sache an
das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl BGH NJW 1953, 389).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges
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