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BGH Entscheidung vom 20.06.1955 – 4 StR 368/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_368/55 | 2939 066° ;
m Nanmnen des Volk es
In der Strafsache | gegen
den Kraftfahrer Valentin W DB aus ı EEE». geboren an EEE i906 in OD.
| wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom *0. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Ps | Oberstaatsanwalt Dr. Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @ . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 20. Juni 1955 mit den Festswellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-
setzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird "die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Be über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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um N.
. Der Angeklagte ist als Kraftfahrer bei einem Zeitungsverlag angestellt; er muß täglich mit einem Personenkraftwagen Zeitungen in verschiedene Ortschaften ausfahren. Auf einer Fahrt von Miltenberg nach Aschaffenburg verursachte er am i6. Februar 1955 einige hundert Meter vor einem ‚Ortseingang einen Unfall: Auf der 5,20 m breiten, damals infolge gefrorenen Schnees spiegelglatten Straße sah er in einer Entfernung von 25 tis 30 m einen Mann, der auf der linken’ Seite der Fahrbahn ‚stand und ihm den Rücken zukehrte. Es war der Straßenwärter UMB, der Sana auf die Straße gestreut hatte und sich nun
. eine Zigarette drehen wollte. Er machte, ais der Angeklagte
auf 3 bis 4m herangefahren war, plötzlich unter gleichzeiti- . ger. sechtswendung einen Schritt zur Straßenmitte, Der Angeklagte bremste sofort und lenkte den Wagen nach rechts. Sein Fahr- ‚zeug rutschte aber zunächst in der bisherigen Fahrtrichtung nach .vorn,, erfaß te > und warf ihn nach links auf die Schneekante.s Dann kam es leicht nach links in Schleudern und fuhr un: ter Hinterlassung von Bremsspuren zum rechten Straßenrande. _) erlitt Rippenbrüche und eine Gehirnerschütterung und würde ins Krankenhaus gebracht, als er fast ausgeheilt war und am 6 März 1955 zum ersten Male aufstehen äurfte, trat eine Iungenembolie ein und führte seinen Tod herbei.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zahrlässiget Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung aber versagt. Nach seiner Auffassung liegt die Unfallstelle mindestens 1,10 m neben der Mit tellirie auf der linken Fahrbahnseite - in Fahrtrichtung des. Angeklagten gesehen -, Die Strafkammer macht dem Angek klagten. den Vorwurf, auf der linken Fahrbahn an Mg nit richt genügendem Abstand vorbeigefshren zu sein, Durch dieses verkehrswidrige Verhalten habe er den tödlichen Unfall herbeigeführt;
er habe auch damit rechnen müssen, daß MB eine Wendung zur Stra Senmit tte hin machen Könne.
Die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet,
1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch. |
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß "inrolge der langen Bettruhe des MD Blut gerorinen war, das sich bei dessen Äufstehen am 6. März i955 löste und in die Lunge kam", wodurch eine Lungenembolie eintrat:. Ein derartiger Krank-| heitsablauf ist keineswegs selten und auß ergewöhnlich. Die Synptome eines Lungenschlages erkannt zu haben, durfte das Landgericht bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Meyer, Assistenzarzt | eines Krankenhauses, voraussetzen. Unter diesen Umständen dräng-f te sich di» Notwendigkeit einer Sezierung der Leiche nicht auf. Überdies war eine solche Maßnahme in der Hauptver rhandlung von ‚keiner Seite angeregt worden. . 5
Ob das Blutgerinhsel durch die bei dem Unfall erlittenen ‚Verletzungen entstanden war, kann. dahinstehen. Daß es in die Lunge geriet, ist nach den Urteilsfeststellungen auf die lange Bettruhe zurückzuführen, diese aber war zur Heilung der Verletzungen notwendig. Damit ist der ursächliche Zusaumenhang nach- “gewiesen. Die Behauptung der Revision, Dr. Meyer habe bekundet; bei vo sei ein allgemeiner Zusammenbruch des gesamten Blutkreislaufsystems eingetreten, findet in den Urteilsgründen kei-
ne Stütze.
2, Für die Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, war kein Raum, Dent
.. weit ist ein unlösbarer Widerspruch des Urteils nicht ersicht-
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das Landgericht hatte sich von der Schuld des Angeklagien überzeugt,
3. Für die rechtliche Würdigung sind die Feststellungen maßgebend, die das Landgericht getroffen hat. Die hiervon vielfach abweichende Sachdäarstellung der Revision kann das Revisionsgericht nicht beachten. Es trifft auch nicht zu, daß die Urteilsgründe Widersprüche enthalten, Das Landgericht hat nicht angenommen, daß der Beschwerdeführer genau in der Mitte der Straße, also so gefahren sei, daß sein Fahrzeug links und rechts der Straßenmittellinie einen gleich großen Raum eingenommen habe. Vielmehr bewegte sich der Kraftwagen nach den Urteilsfeststellungen (UA S 2, 3) im Augenblick des Unfalls um 23 cm wei-
‚ ter nach.:links, so daß sich seine linken Räder ',‘O m und nicht „nur 0,87 m links der Mittellinie befanden. Die Einlassung des . Angeklagten, er sei "nur" in der Mitte der Straße gefahren, hat das Landgericht zurückgewiesen (UA S 3). Wenn es dann später ausführt, es sei nichts dagegen einzuwenden, daß der Angeklagte auf_ freier, übersichtlicher Fahrbahn die Mitte der Straße einhielt (UA S 4), bei dieser Fahrweise hätte er indes nur einen seitlichen Abstand von 0, 73 m zu Menzel einhalten können. (VA 5 5); so geht der Tatrichter dabei allerdings von einem Fahren genau in der Mitte der Straße aus. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber der, bei seiner Fahrweise habe der Angeklagte den erforderlichen seitlichen Abstand von im um so weniger wahren ° * können; er hätte deshalb seine Fahrtrichtung ändern müssen, als er den Mann auf der einen Seite der Fahrbahn erblickte.
> stand, als der Angeklagte ihn erstmals sah, /ı "yon der die Straße einsäumenden Schneekante entfernt" (UA 5.2). Diese Faststellung wird später (UA S 3,5) dahin ergänzt, daß MOB : m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Die Schneekante muß demnach an dem Si traßenrande \ verlaufen sein. Auch inso-.
lich,
A, Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß sich der
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Angeklagte verkehrswidrig verhalten und dadurch den Tod des & verursacht hat. Er fuhr auf der Mitte der Straße so, daß er = von der linken Fahrhahnsei te einen Raum von i,i0O m für sich in Anspruch nahm. Wegen ’llätte der Straßendecke konnte diese Fahr-| weise solange nicht beanstandet werden, als dadurch andere Ver. kehrsseilnehmer nicht gefährdet wurden. üäls der Beschwerdeführs» den Straßenwärter aber auf 25 bis 30 m auf der linken Fahrbahn-| seite stehen sah, mußte er so fahren, daß dieser nicht gefährdet wurde. Allerdings kann insoweit nicht von einem Überholen des vg gesprochen werien, wie das Landgericht es tuiz dem überholt wird ein Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung wie der Überholende fortbewegt. Deshalb hat das Land- . gericht zu Unrecht auch einen Verstoß gegen $ i0 StVO angenom- | men. Indes wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hierd: ° durch nicht berührt. Der Angeklagte hatte kein Warnzeichen geget. . ben. Er mußte deshalb beim Vorbeifahren einen so großen seit- ” lichen Abstand von dem Fußgänger einhalten, daß dieser auch beif" einem unerwarteten Schritt zur Straßenmitte nicht gefährdet war ($ i StVO). Tatsächlich betrug dieser Abstand aber nur 50 cm, Das reichte bei der gegebenen Situation keinesfalls aus. Der Angeklagte war deshalb auch nicht in der Lage, den Zusemmend stoß zu vermeiden, 'als Me ] einen Schritt zur Straßenmitte machte. Daß die Straße vereist war, rechtfertigt eine andere rechtliche Würdigung nicht. Die Revision meint, der Angeklagte könne den Abstand vo vom linken Straßenrande falsch geschätzt.haben. indes ist das Revisionsgericht an die insoweit
eindeutigen Urteilsfeststellungen gebunden.
5, Auch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil keinen Bedenken. Daß aus dem Verhalten Me zu erkennen war, er ha be den heranfahrenden Kraftwagen bemerki, hat das Landgericht
nicht festgestellt. Daher kann die Revision auch nicht. geltend machen, der Angeklagte habe damit rechnen dürfen, daß Mg
"©.:dem Gesichtspunkt der Abschreckung, anderer bei dem grob fahr-
in seiner Stellung beharren werde, bis der Wagen an ihm vorheigefahren sei. Gerade die Ungewißheit über das Verhalten des ihm den Rücken zukehrenden Mannes mußte den Angeklagten zu besonderer Vorsicht veranlassen. Auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz kann er sich- nicht berufen. Ein Fahrzeugführer braucht nach diesem Grundsatz zwar mit einem
grob unvernünftigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen. Der die Verkehrsorädnung mißachtende Fahrzeugführer darf sich aber nicht darauf verlassen, daß durch ihn gefährdete Verkehrsteilnehmer den Eintritt eines Unfalls durch ihr Verhalten verhindern werden. Im übrigen kann das Verhalten. des Verun- u glückten nicht als grob unvernünftig bezeichnet werden. Er befand sich nicht auf der Fahrbahn des Angeklagten, brauchte also nicht damit zu rechnen, daß ihn ein von hinten kommendes Fahrzeug anfahren werde. | Bu
6, Strafaussetzung zur Bewährung hat das Lendgericht"unter
lässigen Verschulden des Angeklagten" versagt: Beträchte man .- so führt das Landgericht aus -, daß.der Angeklagte. auf freier, übersichtlicher Strecke die Gefahr des Zusammenstoßes schen auf.25 m hätte erkennen können und. ‚gleichwohl zunächst niehts u dagegen getan habe, so müsse "schon von einer groben Fahrlässigkeit ‚gesprochen werden. Die Öffentlichkeit würde es nicht ver-
stehen können, wenn :. in diesem Falle bei der Zunahme der Ver-.. kehrsdelikte und der hierdurch verursachten fahrlässigen Tötungen: zur Abschreckung anderer möglicher künftiger Reohtsbrecher die Strafe nicht vollstreckt werden würde.
Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das öffentliche Interesse an der trafvollstreckung nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straf- :
taten gerechtfertigt wird, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe (NJW i955, 996). Entscheidend sind die Gestaltung der Tat mit allen ihren begleitenden Ums tän. den. ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung, aber auch die Fersönlichkeit des Täters. Das Landgericht hat seine Entscheidung indes im wesentlichen auf den allgemeinen Abschreckungsgedanken abgestellü. Es hat weder die Persönlichkeit des Angeklagten, den es als tüchtigen Kraftfahrer bezeichnet, noch das unvorsichtige Verhalten Menzels noch die Tatsache berücksichtigt, daß der Tod infolge eines besonders unglücklichen Umstandes eingetreten ist. Die Strafe liegt zudem nahe der unteren Grenze des Strafrahmens des 8.222 StGB. Sie 1äßt sich deshalb nieht ohne weiteres mit der Auffassung des Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe grob fahrlässig gehandelt.
Der Matrichter wird -die Frage der Gewährung von Strafaus-
> setzung. (§ 23 StGB) unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunk-
te noc chmals zu prüfen haben; im übrigen kann die Revision des . Angeklagten keinen Erfolg haben.. |
Krumme - \ a Dr. Augustin. 0.0 geibert . 00 Iang-Hinrichsen BE Haager