Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 1 StR 245/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 245/53 2344 071 Er
ImNamen des Wo.lkes
be)
In der Strafsache
gegen
den Blechner Friedrich CGEEEP aus Hei, zeboren am EB. ED WB in DB FE ei
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a, N
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 19553, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel -'-. \
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Schalscha “ als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Baden-Baden vom 13. März 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2 nd?
Gründe§
Der Angeklagte, der wegen Mordes in drei Fällen und wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Urteil insoweit angefochten, als er wegen Mordes verurteilt worden ist. Er rügt die Verlet- ‚zung des sachlichen Rechts und macht geltend, er hätte nur wegen Totschlags bestraft werden dürfen.
‘ Die Revision ist unbegründet,
Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklägte seine Ehefrau und seine Töchter Gerda und Renate vorsätzlich getötet und die Tat heimtückisch ausgeführt hat.
Der Beschwerdeführer brachte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unwiderlegt vor, daß ihm durch das Versagen seiner Ehefrau in der Haushaltsführung das Leben seit Jahren verleidet gewesen sei; er sei schliesslich so verbittert gewesen, daß er beschlossen habe, Selbstmord zu begehen und seine Ehefrau und die. Tochter Gerda umzubringen, da diese ebenso pflichtvergessen wie ihre Mutter gewesen Sei; als er in der Tatnacht ständig im Schlafe ge- - stört worden sei und seine Ehefrau sich nicht um die fiebernde Tochter Renate gekümmert habe, sei ein so unheimlicher Zorn über ihn gekommen, daß er sich nicht mehr habe halten können; er habe sich hierbei auch vorgenommen, äle Renate zu töten, um zu verhindern, daß sie nach dem Tode seiner Ehefrau und der Tochter Gerda sowie seinem Selbstmord in fremde Hände komme .
In Ausführung dieses Planes versetzte der Angeklagte seiner schlafenden Ehefrau mit einem Hammer zwei wuchtige Schläge auf den Kopf, worauf sie zusammenzuckte, je-
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doch nicht aufwachte und auch keinen Laut von sich gab. Der schlafenden Tochter Gerda schlug der Angeklagte mit dem Hammer zwei bis dreimal auf den Kopf; Gerda warf sich auf den Rücken und sagte im Halbschlaf: "Papa, was machst Du?" Als Renate im Schlaf unruhig wurde, versetzte ihr der Angeklagte ebenfalls zwei Schläge mit dem Hammer auf den Kopf, worauf sie nur kurz röchelte und sogleich still war. Nachdem er bemerkt hatte, daß die Ehefrau und die Tochter Gerda sich immer noch bewegten und röchelten, stach er auf dDeide mit einem Dolch ein, bis sie sich nicht mehr rührten. Die drei Opfer starben alsbald an den Verletzungen.
Das Schwurgericht hat mit Rücksicht auf die besondere Gestaltung des Falls. eingehend geprüft, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten eine affektbedingte Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB vorgelegen hat. Es hat eine solche Bewußtseinsstörung in Übereinstimmung mit dem Gutachten der beiden ärztlichen Sachverständigen verneint und ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist»
Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bewußt die ihm bekannte Arg- und Wehrlosigkeit seiner schlafenden Opfer zu ihrer Tötung ausgenutzt hat, Damit hat es rechtsirrtunmsfrei das Merkmal der heimtückischen Tötung bejaht und die drei Taten rechtlich zutreffend als
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Mord gewürdigt. Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlund vor dem Revisionsgericht hervorgehobene Entschei-
dung des erkennenden Senats 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951 (JR 1951, S 687) steht dem nicht entgegen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha
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