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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 5 StR 140/55

5. Strafsenat

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5 StR 140/55 Im Narren es Volke 27

In der Straisache

Ö

den Oberbauleit-r Gregor New aus CD Kreis DEE geboren ar EB 1591 ir :aEEEm,

wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richver, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Januar 1955 insoweit aufgehoben,

1.) als der Angeklagte im Falle DD wegen Beleidigung verurteilt worden ist,

2.) als im Falle VB das Verfahren eingestellt worden ist.

Der Ar.,eklagte ist im Falle Brigitte Sg»

wegen T'ittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 36:3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

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In übrigen (in den Fällen PB una we) wirä er freigesprochen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im übrigen der Angeklagte.

- Von „echts wegen -

- 3.

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an der 6%2 Jahre alten Brigitte SW, und wegen tätlicher Beleidigung der zwölfjährigen Paula De zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. In einem weiteren Falle, in dem die Strafkammer ebenfalls . den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung (der zwölfjährigen: Doris \ sieht, ist das Verfahren mangels eines Strafanträges eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1.) Der Fall Brigitte Sg:

Der Vortrag der Revision zu diesem Punkte ist zum größten Teil unbeachtlich, nämlich soweit sie die Beweiswürdigung als solche angreift. Zu erörtern sind nur folgende Punkte:

a) Die Revision beanstandet, es sei unterlassen, von fachmännischer Seite feststellen zu lassen, wie es um die . Glaubwürdigkeit, das Erinnerungsvermögen und das Darstellungsvermögen der Zeugin Brigitte Sb steht. Hierin liegt die in rechter Form erhobene Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (Verstoß gegsn § 244 Abs 2 StPO).

Diese Verfahrensbeschwerde greift jedoch nicht durch. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, braucht nicht bei jeder Verneiimung eines Kindes ein Sachverständiger hinzugezogen zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findat (vgl BGHSt 7,82/857). So liegt es hier. Das damals sechs Jahre alte Kind hatte un-

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mittelbar nach dem Vorfali diesen der völlig ahnungslosen Mutter von sich aus in kindlicher Form geschildert. Hinzu kommt - auch das konnte die Strafkammer verwerten -, daß der Angeklagte noch zwei andere Mädchen, nämlich Paula DEE una Doris WEB an die Oberschenkel gefaßt hatte. Daß - wie noch auszuführen ist - der Angeklagte in diesen Fällen nicht verurteilt werden kann, spielt hierbei keine Rolle. Die Vorfälle sind im Urteil fehlerfrei festgestellt worden. Sie konnten zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Brigitte SW herangezogen werden.

b) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Verwertung der Aussage dee Zeugen FEW; der bekundet hat, !er habe an dem fraglichen Tage bei einem Rundgang von einem Raum des gegenüber der Baubude liegenden Hauses aus durch das Fenster dieses Raumes die beiden Kinder (Brigitte SEES und deren Freundin Marianne WIM in der Bude mit dem Angeklagten gesehen und habe dadurch Verdacht geschöpft, daß der Angeklagte mit ihnen irgend etwas vorhabe. Er sei dann auf einem Wege, auf dem der Angeklagte ihn nicht habe sehen können, zu der Baubude gegangen, habe durch die Tür hinävrchgeschaut und gesehen, daß ‘eines der Kinder, er wisse nicht welches, neben dem Angeklagten gestanden habe, Dieser habe den Unterarm des: Kindes in seiner Hand gehalten und die Hand des Kindes: gegen seinen Oberschenkel gelegt. Der Hosenschlitz des Angeklagten habe offengestanden, aber nicht so weit, daß man den Geschlechtsteil oder das Unterzeug dee Angeklagten habe sehen können. Irgendeine weitere Unzuchtshandlung des Angeklagten mit dem Kinde habe er nicht bemerkt". Was die Revision, die sclbst davon ausgeht, das Landgericht habe dem Zeugen geglaubt, hierzu vorträgt, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich.

ce) Schließlich mein; die Revision auch zu Unrecht einen Rechtsfehler darin zu erblicken, daß es im Urteile heißt, die Freundin der kleinen Brigitte, Marianne we,

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habe von ihrem Platz die Unzuchtshandlungen "wohl kaum" gesehen. Hierin liegt nicht, wi= die Revision dartun will, die unzulässige Verwendung einer unbewiesenen Tatsache. ' Die Strafkammer bringt hiermit nur zum Ausdruck: Die schon auf andere Weise festgestellten Tatsachen seien nicht deswegen ausgeschlossen, weil das andere Kind im selben Raume gewesen und nichts gesehen habe. Denn es habe den Vorgang nicht sehen müssen. Das ist nicht zu beanstanden.

2.) Der Fall Paula Bw:

ie Strafkammer ist in dissem Falle ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, das Tun des Angeklagten erfülle nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Was die aevision hiergegen im einzelnen vorträgt,ist unbeachtlich. Die weiter erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Von Amts wegen war jedoch die Wirksamkeit des Strafantrages zu prüfen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Mutter der Paula DE, die einen Strafantrag gestellt hat (s.Bl.62 d.A.), hierzu auch berechtigt gewesen sei. Hieran ist das Revisionsgericht nicht gebunden. Es hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt (vgl hierzu die Entscheidungen des BGH bei Dallinger MDR 1955,143). Wie die Ermittlungen des Oberbundesanwalts ergeben haben, war gesetzlicher Vertreter des Kindes das Bezirksjugendant in Hamburg-Eimsbüttel. Dieses har unter dem 30.März 1955 Strafantrag gestellt. Dieser ist am 6.April 1955 bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg eingegangen (s.Bl.i12 d.A.). Da das Bezirksamt Eimsbüttel am 4.Januar 1955 von dem Vorfall Paula Be» Kenntnis erhalten hat, ist der Strafantrag verspätet.

Dem Angeklagten ist in diesem Falle von der Nachtragsanklage und dem in der Hauptverhandlung erweiterten Eröffnungsbsschluß (s.Bl.69, 76 Reks.d.A.) ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen. Von dieser gegen-

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über § 1§ 5 StGB schwereren Straftat, die für den Angeklagten der hauptsächiiche Anklagepunkt war, mußte er freigesprochen werden, nachdem sich herausgestellt hat, daß der Tatbestand dieses Verbrechens nicht vorliegt. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Frage, weil ein Strafantrag nicht mehr gestellt werden kann (vgl hier-

zu RGSt 66,51/527; 72,296/3007); BGHSt 1,231/2 2337). 3.) Der_ Fall Doris Weg:

In diesem Falle het die Strafkammer das Verfahren mangels Strafantrages- eingestellt, nachdem sie vörher rechtsirrtumsfrei das Vorliegen des Tatbestandes des 8.176 Abs 1 Nr 3 StGB auch in diesem Falle abgelehnt hat. wie die Ausführungen zum Falle Paula Dis ergeben, hätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen. Insoweit ist der Urteilsspruch geändert worden.

4.) Zusammenfassung:

Es verbleibt somit nur der Fall Brigitte SB, in dem der Angeklagte ohne Rechtsirrtum zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Weder nach dem Vorleben des Angeklagten noch nach seinem Verhalten nach der Tat noch auch nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit - so heißt es in den Urteilsgründen - 1äßt sich die Erwartung, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, insbesondere sich auf dem sittlichen Gebiet nichts mehr zuschulden kommen lassen wird, mit ausreichsnder Gewißheit rechtfertigen. Hierfür war ec für die Strafkammer von ausschlaggebender Bedeutung, daß auch das wegen des Falles Se schwebende Verfahren den Angeklagten nicht von der Begehung einer ähnlichen Straftat abgeschreckt hat. Diese Begründung, die nicht zu beanstanden ist, wird durch den Freispruch

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in den Fällen DB un: nicht berührt. Die gegen diese beiden Mädchen b>sangenen Vergehen des Angeklagten sind festgssteill. Der Freispruch beruht nur darauf, daß es an der Prozeßryraussetzung des Strafantrages fehlt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Rörker