Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 2 StR 474/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 474/54 ' 2259 047
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Justizsekretär Tritz CE zus TE bei KM, dort geboren an Em 1921,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Sg in der Verhandlung, . Bundesanwalt Dr. Im bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WERE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Mai 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines gechtsmittels. N
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt worden.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil, soweit es Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung bejaht. Der Angeklagte habe nicht die zur Xontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestehenden Dienstregister, Kassenbücher usw. unrichtig geführt oder verfälscht, vielmehr diese Register usw. lediglich unvollständig geführt, d.h. nicht immer rechtzeitig nachgetragen. Diese IInterlassung habe er nicht vorsätzlich begangen und ofne die Absicht einer Veruntreuung. Nur seine Überlastung mit Dienstgeschäften habe dazu geführt. Daher
sei er der schweren Amtsunterschlagung nicht schuldig.
Dieses Vorbringen der Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus. Nach dem Urteil hat der Angeklagte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Dienstregister, Kassenbücher, Justiz- und Abrechnungslisten unrichtig geführt oder verfälscht, indem er in ihnen überhaupt keine oder nachträgliche und zum Teil unrichtige Eintragungen vorgenommen hat. Die Strafkammer geht dabei rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Register oder Buch bereits dann im Sinne des § 351 StGB unrichtig geführt ist, wenn der Beamte die gebotenen Eintragungen unterläßt oder sie erst nachträglich vornimmt
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(vgl RG JW 1935, 866 Nr 18 und DR 1941, 2291 Nr 3). Auch ist nach dem Urteil zur Gewißheit der Strafkamner erwiesen, daß der Angeklagte keinesfalls aus Versehen oder wegen Überlastung die Buchungen unterlassen, vielmehr von Anfang an beabsichtigt hat, sich durch Einbehaltung der Gelder persönliche Vorteile zu verschaffen, und aus diesen Grunde keine ordnungsgemässe Buchführung durchgeführt hat, Nach der Überzeugung des Gerichts ist er seiner Pflicht zur Pührung der Bücher und Register also deshalb nicht nachgekommen, weil er auf diese Weise von vornherein seine Verfehlungen ermöglichen und verschleiern und eine genaue Feststellung ihres Umfanges bei den zu erwartenden Geschäftsprüfungen unmöglich machen wollte, Bei diesem Sachverhalt ist schwere Amtsunterschlagung hinsichtlich der fremden Gelder,die er in seinem Gewahrsam hatte und für sich verwandte, mit Recht bejaht worden. Der strafbare Tatbestand der §§ 350, 351 ist damit sowohl nach der inneren als auch nach der äußeren Tatseite erfüllt, so daß Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung rechtlich zutreffend angenommen ist.
Da sich auch im übrigen keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, bleibt seine Revision ohne Erfolg.
2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft hält die Auffassung der Strafkammer für rechtsirrig, daß der Angeklagte an den auf sein Dienstkonto (Postscheckkonto) überwiesenen | Geldbeträgen, über die er dann zu seinen persönlichen
Vorteilen verfügte, keinen Alleingewahrsam erlangt habe. Unterschlagung sei insoweit rechtsirrig verneint. Die
Revision macht geltend, daß der Angeklagte zumindest in
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dem Augenblick Alleingewahrsam an den einzelnen Beträgen erlangte, in dem er von dem Postscheckamt die Gelder ausgezahlt erhielt. Denn er habe das Geld in seiner anmtlichen Eigenschaft als Gerichtsvollzieher erhalten, das
so zunächst rechtmäßig in seinen Alleingewahrsam gelangt sei und das er sich dann rechtswidrig zugeeiznet habe, indem er es für sich verbrauchte.
Dieser Einwand der Revision berücksichtigt nicht die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von vornherein seiner Pflicht.zur Führung der Bücher und Register deshalb nicht nachgekommen ist, weil er seine Verfehlungen ermöglichen und verschleiern wollte. Daraus ergibt sich zugleich, daß er die in Betracht kommenden Geldbeträge von seinem Postscheckkonto abhob, um sie für sich zu verbrauchen, daß er also schon in diesem Zeitpunkt über das Geld unredlich verfügte. Er ließ es sich geben, um es für sich zu verwenden. Dann ist aber die nachträgliche "Aneisnung" des Geldes für ihn eine straflose Nachtat zu der schon zeitlich vorher begangenen Untreue (vgl BGH 2 StR 164/54 vom 5. Oktober 1954; s. MDR 1955, 18). Nach Lage der Sacue dringt also dieser Einwend der Revision
nicht durch.
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Die Staatsanwaltschaft rügt weiter, daß die Straf- BE kammer im Falle Km ./. EEE iüen Tatbestand der Un- ir treue verneint hat. Damit hat sie Erfolg. Dem Angeklagten hatte die Gerichtskasse die Kosten erstattet, die durch Erledigung eines Zustellungsauftrags im Armenrecht entstanden waren. In Unkenntnis dieser Erstattung zahlte der Schuldner durch Überweisung auf das Dienstkonto (Postscheckkonto) des Angeklagten den Betrag von 1,28 DM ein. Der Angeklagte buchte das Geld nicht, er verwandte es für seine persönlichen Zwecke.
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Das Urteil ist der Auffassung, daß die zweckwidrige Verfügung über den von dem Schuldner irrtimlich an den Angeklagten bezahlten Betrag von 1,28 DM weder den Mißbrauchs- noch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfülle. Bei der rechtlichen Beurteilung der Straftaten des Angeklagten geht die Strafkammer jedoch allgemein richtig davon aus, daß der Gerichtsvollzieher die ihm von den Schulänern gezahlten Gelder in seiner anmtlichen Eigenschaft erhält und daß dies auch für die an ihn irrtämlich gezahlten Gelder einzelner Gläubiger
und Schuldner gilt. Dies trifft auch hier im Falle Hi; KO ./. BEE zu. Deswegen hat er bei der Ver- ' TER: :
fügung über das fremde Geld seine Treupflicht dadurch verletzt, daß er den eingezahlten Geldbetrag von 1,28 DM unrechtmäßig für seine eigenen persönlichen Zwecke ver-
wandte.
Dieser Rechtsirrtum des angefochtenen Urteil führt WE
indessen zu keiner Änderung des Schuldspruchs. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrags von 1,28 DM
gegenüber dem gesamten Fehlbetrag der 32 zur Aburteilung stehenden Einzelfälle in Höhe von rund 2 500 DM ist auch ein Einfluß auf das Strafmaß ausgeschlossen. Da somit die Revision der Staatsanwalt am Zrgebnis
des Urteils nichts ändert, ist sie ebenfalls zu ver-
werfen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Schalscha
Werner Dr.
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