Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 09.06.1955 – 5 StR 19/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 19/52 | 2269 005
1.)
2.)
3.)
4.)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Karl Q m aus Ey geboren am GEM 1906 in zum,
den Kraftfchrer Werner HT B aus TEE, geboren am EEE 1915 in zugmumn-TOREEmuiEEn.
den Kraftfahrer Lorenz. S I) aus "GENE » dcr) goboren am 1320,
den Fuhrunternetmer Siegfried K W aus: vu VO. geboren zrı gg 1919 in Bu-C EEE,
wegen Steuer- und Zollhinterziekung
hat der 5.Strafs.uat des Buuidesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Ir. Aoffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. lin der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ( pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.dJuli 1951 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Einziehung des bei dem Angeklagten CR sichergestellten Thermosanhängers abgelehnt worden ist.
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In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es gegen den Angeklagten CO ‚gerichtet ist -— an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die An- ' geklagten Hp und Sp wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Kaffee-. steuerhinterziehung verurteilt worden sind.
- Von Rechts wegen - _
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Gründe§
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Der Angeklagte OEM ist selbständiger Fuhrunternehner in FB 7 betrieb sein Unternehmen u.a. mit einen hinter einer Zugmaschine laufenden Thermosanhänger. Er hatte diesen noch nicht vollständig bezahlt, so daß er nicht sein Eigentum war. Eigentümer war vielmehr entweder der Verkäufer, ein Automobilhändler SP, cder die Stadtsparkasse in
FG. , der er für einen Kredit zur Sicherung über. eignet war.
OGEEEB führte auch regelmäßig Fahrten nach Berlin durch, Hierbei hat er auf Veranlassung Dritter in mehreren Fahrten 65 Sack unverzollten und unversteuerten Kaffee von Berlin nach Frankfurt a.K. gebracht... Q@B erhielt 1.- DM für Jedes Kilo Kaffee. Sodann sollten weitere 100 Säcke derartigen Kaffees Über die Grenze in den Westen Berlins gebracht und bis zur nächsten Verteilung in den Thermosanhänger eingelagert werden. Den Transport des Kaffees vom Ostsektor nach Westberlin übernahm in diesem Falle der Angeklagte Kb mit seinem (klcinen) Lastkraftwagen für ein Entgelt von 10.- DM die Stunde. Als EB nit der letzten Fuhre eintraf, griff der Zollfahndungsdienst zu und beschlagnahnte den gesamten Kaffee.
Die Angeklagten H und SGB waren bei QgiB als Fahrer und Beifahrer angestellt. Sie verstauten und ver-
steckten sowohl bei den ersten Fahrten als auch im letzten Fall den geschmuggelten Kaffee. Hi pegleitete auch bei zwei Fehrten KB un im Auftrage von OB festzustellen, wie die Anfahrten vor sich gingen. H@WE# una sB Halten in allen Fällen nur aus Freundschaft zu ihrem Chef 0, lediglich etwa erforderliche Überstunden wurden ihnen nach Tarif bezahlt. | |
Das Landgericht hat die Angeklagten OB und Kan wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur 8°- werbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung zu je drei Monaten Gefängnis und Geld-
F strefen, QWEB auch zu einer Wortersatzstrafe verurteilt.
pie Angeklagten Hp und SB sind wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung
in Tateinheit mit Kaffeestcuerhirterziehung ein jeder zu 50.- Dil Gelästrafe und (unter Mithaft mit der gegen ob verhängten Wertersatzstrafe) zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an,
1.) soweit die Strafkanner die Angeklagten Hg und SWR nur wegen fortgesetzter einfacher Beihilfe
statt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe
zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung verurteilt hat,
2.) soweit die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Thermos-Anhängers unterlassen hat,
3.) hinsichtlich der Angeklagten u und KB in Strafnaß.
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
Zu 1.)ı Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Angeklagten HP und SR nicht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt worden sind, ist sie unbegründet. Zwar ist es richtig, daß die Angeklagten auch schon dann "ihres Vorteils wegen" gehandelt haben können, wenn sie nur tarifmäßig für die gelegentlich geleisteten Überstunden bezahlt worden sind. Daß in einen solchen zusätzlichen Arbeitsverdienst der Gehilfen ein Vorteil im Sinne des § 398 AO liegt, hat die Strafkamner auch nicht verkannt. Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, daß die Angeklagten Hg und SB die Hilfeleistungen lediglich wegen des zu ihrem Chef, dem Angeklagten OR pestchenden guten Verhältnisses vorgenommen hätten. Das Erstreben einer besonderen Bezahlung für die‘ geleisteten Überstunden sei nicht ihr Motiv gewesen. An
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- An
aiese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Damit ‚steht fest, daß das Erstreben des eigenen Vorteils nicht der Beweggrund für die Handlungsweise der Täter gewesen ist, und es entfällt die Möglichkeit der Anwendung der $$: 398, 401b AO. Wenn die Revision ausführt, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, so setzt sie, sich in Wider. spruch zu den Feststellungen des Tatrichters, die keinen Verstoß ‚gegen die Denkgesetze erkennen ‚lassen. =
Zu 2.): Dagegen greift das Rechtsmittel durch, soweit es sich gegen die Nichteinziehung des bei dem Angeklagten OB sichergestellten Thermosanhängers wendet.
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß von der Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Beförderungsmittels nur abgesehen werden dürfe, wenn die Unschuld des Eigentümers erwiesen sei, und daß es nicht auf das juristische, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum ankomne, widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Urteil ist aber insofern sachlichrechtlich fehlerhaft, als es von der Einziehung schon deswegen absieht, weil der Eigentümer keine Kenntnis von dem Verwendungszweck des Fahrzeuges gehabt habe. Die Strafkamner hat nicht beachtet, daß auch andere Gründe für eine Einziehung ausreichen können, z.B. jede Fahrlässigkeit (vgl.'- BGHSt 1, 351 = NJW 1951, 971; mit Anm. von Mattern in NIW 1952, 436; ferner Richter in NJW 53, 493). Wenn der Vertreter der Nebenbeteiligten jetzt vorträgt, daß auch von einer leichten Fahrlässigkeit keine Rede sein könne, 80 kann sich das Revisionsgericht hiermit nicht befassen. Diese Prüfung obliegt ausschließlich dem Tatrichter.
Bevor dieser nicht die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen hat, kann auch nicht entschieden werden, ob die Einziehung nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten ist, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter
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zu befriedigen (vgl. hierzu BGHSt 2, 311 und ,NJW 1952, 948); Im übrigen hat bisher das zuständige -Landesfinanzamt! Berlin eine solche. Erklärung nicht abgegeben. :.
Zu 3.)ı "Die’Strafzumessungcgründe lassen entgegen den Ausführungen der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Umfang des von den Angeklagten 0 und KM geleisteten Tatbeitrages ist berücksichtigt worden (vgl. UA.S.7). Es lag im Ermessen des Tatrichters, die für die Angeklagten sprechenden Umstände in der Weise zu verwerten, daß er unter den gegebenen Verhältnissen die Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis für ausreichend: hielt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt