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BGH Entscheidung vom 08.06.1955 – 3 StR 106/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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er StR 106/85

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Im’ Namen des Volkes

In: der Strafsache gegen

den Anzeigenwerber Josef HEEB aus ERBE) ‚geboren am

el 1908 in 2 Fans chsen,

wegen Inireme

hat der 3, Strafsenat des Bundesgeriehitshöfs ı in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen ! haben: j

‚Send topräsident Glanzmann |

on 8 Vorsitzender,

‚ Bunäesrichter Prof.Dr. Busch "Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Wiefels

- Buhdesrichter wirtzfeld

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt I) oo „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u u Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst — “als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht 1 erkannte u . n

Ber: die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.Gladbach vom 30. ‚September

1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache -.

wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, u

‚ auch über die Kosten des Rechtemittels, an das e Landgericht zurückverwiesen. \ |

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu fünf - Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht gerügt wird, hat Erfolg.

Der Angeklagte hat es in verschiedenen Fällen übernommen, für Pfarreien Büchereikataloge herzustellen, ‚ohne dass diesen Kosten entstehen sollten. Von den Inseraten in den Katal zen versprach er sich nicht nur die Deckung der Druckkösten, sondern auch. einen erheblichen Überschuss, Für die ‚Inseratenwerbung hat er sich. jeweils von dem zu-

. ständigen Geistlichen eine "pfarrantliche Bescheinigung" ausstellen lassen. Im ersten Falle hat der Angeklagte Anzeigen im Betrage von 1200.- bis:1400.- DM geworben, darauf Vorauszahlungen von 800.- bis 1000.- DU vereinnahmt, diese aber ganz für eigene Zwecke verwendet. Die Druckerei stellte

ihre Arbeit schliesslich ein, da sie auf die vereinbarten

Druckkosten von.551.- DM keine Anzahlung erhielt. "Dadurch, ‚dass der Angeklagte eine Ladung zum Strafantritt erhielt, "wurde er an. weiterer Tätigkeit, verhindert. ‚In einen weiteren ' Falle hat der Angeklagte auf Insertionsaufträge über etwa - ‚1620. - DM Vorauszahlungen von. rund 1009 .- - DM erhalten und "auch diese Beträge wieder ganz für sich verwendet. Auf die Druckkosten, die 1. 000.- DM betrugen, sollten 300.- DM vor . _ Druckbeginn: angezahlt werden. Dies tat der Angeklagte nicht. In einen dritten Falle hat der: Angeklagte Aufträge in Höhe von 1160.- DM erhalten, darauf 950.- DM verein Baht und für sich verwendet. Auch hier hat er die vereinbarte Anzahlung von 300.- DM auf die Druckkosten von etwa 1250.- DM nicht geleistet, so dass mit dem Druck nicht begonnen worden ist. In den beiden letzten Fällen

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wurde der Angeklagte an der weiteren Tätigkeit dadurch gehindert, dass er in Untersuchungshaft genommen wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Betruges bestraft, da sich nicht erweisen liess, dass er Kataloge und Anzeigen überhaupt nicht erscheinen lassen wollte, oder dass. er den Inserenten vorgetäuscht hätte, ihr Geld bleibe mit Sicherheit für den Druck der bestellten Anzeigen. reserviert. Es hält aber den Treubruchtatbestand der Untreue für erfüllt, indem es annimmt, dass der Angeklagte kraft Recht geschäfts verpflichtet gewesen sei, Vernögensintere der vorausbezahlenden | Inserenten wahrzunehmen.

‘Das Landgericht geht davon. aus, dass der Vertrag zwischen dem Angeklagten und den Inserenten. zum Inhalt gehabt hat, dass. Katalog ‚und Anzeigen Haus Finanzierungsgründen" nur dann tatsächlich gedruckt werden konnten und sollten, wenn die Werbung einer genügenden ‘Zahl von Angeigen gelingen würde, dass also vom Erfoig der weiteren Werbung‘ abhing, "ob die Inserenten einen Anspruch auf das . Erscheinen ihrer Anzeigen oder aber einen Anspruch. auf Rückzahlung der Vorauszahlungen hatten. Das Landgericht führt dann aus: "Ihr endgültiger Anspruch hing somit von einer zukünftigen Entwicklung ab, welcher. der Natur nach ‚ein.. gewisses Risiko innewohnte. ‚Die Beobachtung. und ständige. Prüfung dieser Entwicklung im Hinblick auf. ihre Ansprüche überliessen sie vertrauensvoll ihrem Vertragspartner... Daraus folgt, dass der Angeklagte Vermögensinteressen. der vorausbezahlenden Inserenten zu besorgen hatte, Mn wobei ihm auch, was von ihm deutlich erkannt wurde, - eine besondere Verpflichtung gerade zur Treue oblag."

Das Landgericht beachtet nicht genügend, dass unter “den Treubruchtatbestand des § 266 StGB nur solche Rechts-

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beziehungen fallen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einen Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186 /188, 1897). Dieser Grundsatz ist zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Treubruchtatbestandes von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hauptgegenstand des Werkvertrages, den der Angeklagte mit den. einzelnen vorauszahlenden Inserenten geschlossen hat; war. ‘die Aufnahme des Inserats in den Katalog gegen Zahlung ‚der Insertionsgebühren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte Überhaupt eine Pflicht ‚gegenüber den Inserenten. hatte, die Entwicklung. der Inseratenwerbung zu beobachten und daraufhin zu prüfen, ob der. ‚Katalog erscheinen. solle, oder ob ihm nur das ‚Recht zustand, bei ungünstiger Entwicklung der Inseratenwerbung ‘vom Vertrage zurückzutreten. Jedenfalls würde eine: solche Verpflichtung nicht ein Hauptgegenstand des Vertrages gewesen sein.

u Es wäre allerdings denkbar, dass die Rechtsbeziehung des Angeklagten mit den vorauszahlenden Inserenten deshalb unter § 266 StGB fiel, weil diese für ihn nicht nur Besteller,

sondern zunächst Zinzahler seines Betriebskapitals waren.

Der Bundesgerichtshof hat in einem in BGHSt 1, 186 ‚1897

veröffentlichten Fall, in dem Vorauszahlungen auf den.

aufpreis mit der Massgabe geleistet wurden, dass die

forauszahlungen zur Beschaffung der bestellten Waren zu

j verwenden waren, entschieden, dass der, der ein auf un- = ‚sichere Grundlagen gestütztes Unternehmen. ganz oder überwiegend erst durch Vorauszahlungen finanzieren muss, nach Treu und: Glauben weiterreichende Pflichten hat als sie sich aus dem im Handelsverkehr üblichen Lieferungsvertrage ergeben, und dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung, die Vorauszahlungen bestimmungsgemäss zu verwenden, eine Treupflicht ist: .

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Ob die Verträge zwischen dem Angeklagten und den vorauszahlenden Inserenten nicht nur zur Grundlage, sondern auch zum Inhalt die Verpflichtung des Angeklagten hatten, die Vorauszahlungen zur Finanzierung des Katalogs zu verwenden, ist bisher nicht ausreichend geklärt. AUS dem Urteil geht zwar hervor, dass der Angeklagte keinerlei geläliche Rücklagen hatte, als er auf den Gedanken kam, seine Anzeigenwerbetätigkeit in d Di nst eines kirchlichen Zweckes zu stellen. Das Ur eil stellt ferner fest, dass. die. Vorauszahlungen in dem. Bew leistät urden, (dass die bestellte An eig haupt | r ganze Katalog — aus Finanzierungsgründen" nur dann ‚tatsächlich gedruckt werden könne und solle, wenn die Werbung, einer. ‚genügenden Anzahl weiterer & Anzeigen gelingen würde. Damit ist aber noch nicht, jedenfalls noch

nicht in der erforderlichen Klarheit gesagt, dass die Voraussetzungen nach der Übereinkunft beider Teile geleistet wurden, um überhaupt erst die Herausgabe des _ Katalogs, mit den Inseraten zu ermöglichen, dass also der, ‚Angeklagte. als Vertragspartner verpflichtet wurde, mit, diesen Vorauszahlungen die Kosten des Druckes und. der Anzeigenwerbung und. die sonst ‚denkbaren ‚Auslagen bei SHE Herausgabe eines Katalogs zu. bestreiten: Wenn das Tanagericht von Finanzierungsgründen spricht, so kann damit schlechthin gemeint .sein, dass das Erscheinen der Kataloge ‚nach der Vorstellung der Auftraggeber davon: ‚abhing, dass sich eine hinreichende Zahl von Inserenten zusammenfand; eine Zweckbindung der. gezahlten Gelder ergibt sich daraus nicht notwendig. Für die innere Tatseite kann von Be- | deutung sein, ob der Angeklagte durch weitere Werbung, an der er anscheinend wider Willen gehindert worden ist,

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in die Lage gekommen wäre, die üöruckkosten noch aufzubringen.

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Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in jedem Falle seine Äärbeit in dem für den Katalog in Frage kommenden Inserentenkreis binnen fünf Wochen hätte erledigen können, diese Zeit aber, da er sich nur wenig bemühte, regelmässig o erheblich überschritten hat, und dass er die Vorauszahlungen .

2.0. nicht für seinen notwendigen Lebensunterhalt, für den

er nach eigener Angabe monatlich 300 DM benötigte, sondern

für andere persönliche zwecke — er selbst, ‚gab an, zur Be- . gleichung verschiedener Schulden - verwendet "hat. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Annahme der.Revisioi ür das Ge-

richt keine Veranlassung, durch Vernehmung von Gastwirten

und. der Braut des Angeklagten festzustell rn, ob dieser in

7 fraglichen Zeit über seine Verhältnisse. gelebt hat. Wenn

der Angeklagte nach dem Inhalt des, ‚Vertrages gegenüber den

Inserenten, die Vorauszahlungen leisteten, die Treupflicht

gehabt haben soll, die Vorauszahlungen ihrem Zwecke ent-

sprechend zu verwenden, so ergab sich die Verletzung dieser Vermögensfürsorgepflicht schon aus den festgestellten Tat- . . sachen, ohne dass es darauf ankam, ob der Angeklagte auch ne noch über ‚seine Verhältnisse gelebt hat. | Be

Glanzmann. . 5 Busch Tasusch. : Dr. Wiefels 00 Yirtzteid