Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.06.1955 – 2 StR 96/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 96,55
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2259 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Joan 3 EEE zus FE ar geboren au EMEEEEEEB 1914 in Ce Dem Rumänien, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Diebstahls i.R.
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr.
Bundesrichter Dr
Moericke
Dotterweich Schalscha Menges
Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. TEEN als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter WM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Nainz vom 30. November 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit er als gefährlicher Gewohnheitsver-
brecher verurteilt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rerision des Angeklagten ver-
worfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt mit dem Vermerk "vorsorglich". Nach der Sachlage wollte er hiermit aber nicht zum Ausdruck bringen, dass er den 3estand des Rechtsmittels an eine Bedingung knüpfe, vielmehr nur sagen, dass er sich noch nıcht schlüssig sei. ob die Zevision durchgeführt werden solle In der Eauptverhandlung hat den Angeklagten ein anderer ınwalt verteidigt. Der das Rechtsmittel einlegende Anwalt konnte demnach erst nech Erhalt der Sitzungsniederschrift und des Urteils beurteilen, ob die Revision Erfolg verspreche und ihre Durchführung zu empfehlen sei. Dass er sie davon abhängig machen wollte ob auch die Staatsannaltschaft Revision einlege, ist nach der Prozesslage nicht anzunehmen. Der an und für sich überflüssige Vermerk ist demnach unschädlich; die Revision ist zulässig (BGH in NJW 54, 243). Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.
Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweisführung überzeugt, dass der Angeklagte an 5 September 1954 gegen 2730 Uhr in Bingen nach Beendigung eines Feuerwerks im Gedränge dem Metzger StB in die Gesässtasche griff, um ihm die Geldbörse wegzunehmen.
Zu Recht hat die Strafkammer darin einen versuchten Diebstahl gefunden. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegrindet. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zum Strafsusspruch
Die Rückfallsvoraussetzungen hat die Strafkamner zwar ohne Rechtsirrtum festgestellt. Fehl geht aucn die nüge, das Urteil lasse nicht erkennen, worauf die Strafkammer
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i, ihre Feststellung stütze, dass der Angeklagte sich als Jude ke ausgegeben habe, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen.
| Auch sei nicht ausgeführt, worin die "materiellen Vorteile", wi die er erstrebt und sich verschafft hat, bestanden. Die
b Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte sich als Jude “ ausgegeben und es fertig gebracht hat, als „ngehöriger der jüdischen Religionsgemeinschaft anerkannt und dadurch der besonderen Hilfe der staatlichen Stellen teilhaftig zu werden. Dies genügt. Die Beweisanzeichen, auf die sie ihre Feststellung gründet, brauchte sie nicht anzuführen. Es bedurfte nach Lage der Sache auch keiner eingehenden Darlegung der erlangten Hilfe. Zu Recht beanstandet aber die Revision, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, soweit es ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt.
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Der Angeklagte beantragte nach Zustellung der Anklage, die ihm auch vorwarf, dass er keiner geregelten Arbeit nachin gegangen sei, mit Schriftsatz vom 13. November 1954 (Bl 39 d.A.) die Ladung verschiedener Personen als Zeugen dafür, dass er nach seiner Entlassung am 10. Juni 1954 bemüht war, Arbeit zu suchen. Der Vorsitzende lehnte mit Anordnung vom 23. November 1954 (Bl 47 d:A.) ihre Ladung ab, da die Tatsache,
Ze die durch sie bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Hiernach durfte der Angeklagte des
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. : Glaubens sein, das Gericht lege bei seinem Urteil der Frage, x. ob er sich um Arbeit bemüht habe, keine Bedeutung bei.
in R . Demgegenüber stützt jedoch die strafkammer .die Annahme,
N . der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, In k auch darauf, dass er gar nicht den Willen habe, sich durch I EEE redliche Arbeit sein 3rot zu verdienen. Dies durfte sie je-WE & doch nicht, ohne zuvor die vom Angeklagten früher benannten Kr Personen zu vernehmen und ihre Aussage zu würdigen; mindestens
musste sie den Angeklagten darauf hinweisen, dass die Frage
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seiner Arbeitswilligkeit entgegen dem ablehnenden Bescheid des Vorsitzenden von Bedeutung sei, und ihn dadurch in die Lage versetzen, seinen Beweisamtrag zu wiederholen oder weitere sachdienliche Anträge zu stellen (BGHSt 1, 51). Indem sie dies unterliess, hat sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Dieser Verfahrensfehler kann nach der Sachlage den Strafausspruch in der Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, beeinflusst haben. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben; die Verurteilung wegen versuchten Rückfallsdiebstahls bleibt bestehen.
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer daher auch zu prüfen haben, ob sie die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anrechnen will. Die Strafzumessungsgründe enthalten hierüber nichts, sodass nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Anrechnung erwogen und die Befugnis des § 60 StGB beachtet hat (BGHSt 3, 327 3307).
Dr. Noericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner
a. uun. en.
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