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BGH Entscheidung vom 23.05.1955 – 2 StR 290/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 290/55 2246 062 7 5

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anneliese J EEE zer. xD aus OD, zeboren arı EEE 1916 ir CE 2.2.

im Landeskrankenhaus Osnabrück, wegen Urkundenfälschung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho[ls in der Sitzung vom 29, November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD äls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Neil- oder Pflegeanstalt angeoränet ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Anyeklagte veränderte im Herbst 1954 bei meuareren ärztlichen Verschreibungen die verordnete Menge von Codein und Phanodorm und erlangte dadurch von Apotheken Liehrmengen dieser Mittel, die wegen ihrer rauschgiftähnlichen Wirkung nür gegen ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Ihre Einsichtsfähigkeit und ihr Hemmungsvermögen war durch den übermäßigen Genuß von Betäubungsmitteln zur Zeit der Tat erheblich vermindert. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt, jedoch von der Höglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und an Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Honat eine Geldstrafe von 100,-- DM ausgesprochen. Außerdem hat sie ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.

Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des 5 51 Abs 1 StGB, da die Angeklagte die strafbare’ Handlung nach dem ärztlichen Befund nicht unter der Wirkung von Entziehungserscheinungen begangen habe. Soweit die Revision demgegenüber vorträgt, die Angeklaste habe infolge ihrer zunehmenden Gewöhnung sich in einer psychischen Zwangslage befunden, die ihre freie Willensbestimmung ausschloß, wendet sie sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Annahme einer Urkundenfälschung ist bedenkenfrei. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob nicht auch ein Vergehen nach §§ 3, 10 Opiunt vorliegt (RGSt 73, 392) beschwert die Angeklagte nicht. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Bedenken begegnet jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Angeklagte hat zwar eine Urkundenfälschung, also ein Vergehen, im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. weitere Voraus-

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setzung für eine Unterbringung ist jeäoch, daß die öffent-Jiche Sicherheit sie fordert. Dies ist aber nur der Fall, wenn eine bestiumte ernstliche Gefährdung der Rechtsordnung droht, die durch andere, mildere kaßnahmen nicht abwendber ist (R6St 73, 303; /3957). Die von dem Täter zu befürcitsenden Angriffe gegen die Rechtsordnung müssen ein erhebliches Gewicht haben. Der Zweck und die Tragweite der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verbietet es, sie gegen Täter anzuordnen, die lediglich durch Verfehlungen von geringerem Gewicht der Allgemeinheit lästig sind (RG in

DR 45, 18).

Es kann nun dehingestellt bleiben, ob die Angeklagte durch ihre Verfehlungen die Rechtsordnung bereits erheblich gestört hat und in Zukunft durch weitere strafbare Handlungen zu stören droht; denn die Strafkammer hätte jedenfalls prüfen müssen, ob bei der gegebenen Sachlage nicht die mildere Naßregel der Unterbringung in einer jüntziehungsanstalt nach § 42 c genügt, die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit deshalb nicht notwendig und auch nicht zweckmägsig ist

(RGSt 73, 44).

Dis Revision trägt vor, daß gegen die Angeklagte ein Unterbringungsverfahren anhängig gewesen sei, in welchem das Oberlendesgericht Oldenburg eine Störung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine unmittelbar bevorstehende Gefahr durch die Angeklagte hierfür verneint habe. Das Urteil 1§ 8t nicht ersehen, ob dies zutrifft und die Verwaltungsbehörde ein Verfahren- zur Unterbringung der Angeklagten nach §§ 9, 10 des Niedersächsischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (KäsGyBi 51 S 79) beantragt hat. Auch wenn dies der Fall wäre und das Verfahren zur Anordnung der Unterbringung geführt hätte, stünde

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es einer Sicherungsmaßnahme nach § 42 c oder 8 42 b StGB

im Strafverfehren nicht entgegen. Die Strafkamner hätte jedoch in diesem Falle bei der neuen Verhandlung zu prüfen, ob trotz der etwaigen Anordnung der Unterbringung nach dem Hiedersächsischen Landesgesetz zusätzlich eine Sicherungsmaßnahme durch das Strafgericht notwendig ist (BGESt 7. 61).

Dr. NMoericke Dr, Dotterweich Werner Dr. Schalscha Eoepner

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