Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 4 StR 109/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 St2 109755
2241 019
Im Nanen des Volxes In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Hans Johann T En zus GR. geboren ar ME 1905 in TE zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keim
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Jrteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
and die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von techts wegen
nm
Grünle:
Der Angexlagte ist wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch begegnet xeinen Bedenken. Das Landgericht hat die Jberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte am 19. April 1954 dem Landarbeiter HB. als dieser, auf der Grabenkante sitzend, eingeschlafen war, die Geldbörse aus der Tasche nahm und ihr 25 IM oder mehr entwendete. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen richtet, gehen fehl. Allgemein ist hierzu zu sagen, daß das Revisionsgcricht an Feststellungen des Tatrichters gebunden ist; daher müssen Ausführungen des Inhaltes, um, WEB habe nicht so ausgesagt, wie das Landgericht es dargestellt habe, vielmehr habe das Landgericht seine Sachdarstellung "aus der Iuft gegriffen", unbeachtet bleiben.
a) Den Beweisamtrag des Angeklagten, den Arbeiter SCHE darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte am 19. April 1954 gegen 21.30 Uhr den Sb um den Schlüssel zum Eßsaal gebeten habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde, Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, daß sich das Landgericht an diese Zusage nicht gehalten hat. Zu einer Vernehmung des Zeugen brauchte sich der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision nicht gedrängt fühlen. Es kann freilich Fälle geben, in denen die Wahrunterstellung einer behaupteten Tatsache zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere des Ausmaßes der Schuld eines Angeklagten, nicht ausreicht (BGNSt 1, 137). Im vorliegenden Falle ging es um die Frage, ob der Angeklagte die
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Tat ausgefürrt haben konnte, wenn feststeht, daß sr gegen 2.30 Uhr bereits im Astift den SCH um den Schlüssel zum Eßsaal gebeten hatte. Nach dem übrigen Beweisergebnis war die Tat spätestens um 21 Uhr ausgeführt; der Angeklagte konnte aber in der Zeit von 21 Uhr bis gegen 21.30 Uhr vom Tatort zum AB stift gelangt sein. Unter diesen Umständen bedurfte es der Vernehmung des Sb» nicht. Die Bekundung des HOME, der Vorfall sei "mitten in der Nacht" geschehen, hat das Landgericht so verstanden, daß zu jener Zeit bereits volle Dunkelheit eingetreten war. Diese Würdigung war möglich; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.
b) Den weiteren Beweisamtrag der Verteidigung, den Polizeimeister Sch darüber zu hören. daß TomEEEEEEEES bei der Anzeige die einzelnen Umstände des Diebstahls nicht mitgeteilt und nur von einer Wegnahme von 25 IM gesprochen habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil auh diese Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Auch hierbei hat das Landgericht die seinem richterlichen Ermessen gesetzten Schranken weder überschritten noch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 u 3 StPO). Das Landgericht hat sich eingehend damit befaßt, wie die unterschiedliche Schilderung des Vorfalles durch den Zeugen HOEEEEEEED bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung zu erklären sei; es legt die Gründe dar, die es veranlaßt haben, der letzteren Darstellung den Vorzug zu geben, Es brauchte sich bei dieser Sachlage von einer Vernehmung des Polizeimeisters für die Aufklärung des Sachverhaltes nichts zu versprechen. Denn es geht selbst davon aus, daß HOME bei der Polizei abweichende Angaben gemacht und. gewisse Einzelheiten nicht angegeben habe. Der Tatrichter hatte auch keine Veranlassung, den
Folizeibeamten darüber zu höre., ob HB seine Anzaben in aufgerestem Zustand gemacht hatte Darüber konnte SEE, bei seiner Vernehmung in dcr Hauptverhaudlung selbst Aufschluß geben und muß dies auch getan haben, wie sich
aus den Urteilszründen ergibt Die Strafkammer verstieß
auch nicht gegen die übernommene Pflicht der Wahrunterstellung, wenn sie annahm, der Angeklagte habe 25 DM oder mehr der Geldbörse entnommen. „ie Wahrunterstellung bezog sich nur darauf, daß HOME bei der Polizei erklärt hatte, ihm seien 25 DM gestohlen worden,
c) Die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Würdigung des Beweisergebnisses befassen, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Es mag dahinstehen, ob es zutrifft, daß Angaben, die unmittelbar nach einer Tat gemacht werden, diese eher. richtig wiedergeben als spätere Sachschilderungen, ferner, ob man sich leicht in falsche Vorstellungen hineinsteigern kann und als Verletzter geneigt ist, seine Verluste immer höher zu verenschlagen. Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht aus besonderen, eingehend behandelten Gründen die in der Hauptverhandlung gegebene Sachdarstellung des EEE als glaubwürdig angesehen hat, obwohl sie in einem wichtigen Punkte von seiner polizeilichen Aussage abweicht.
d) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Landgericht habe den Schuldspruch nur auf die Angaben des TED stützen dürfen. Seine Jberzeugung kann der Tatrichter aus dem Inbegriff der in der Beweisaafnahme zutage geförderten Tatsachen schöpfen, Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht mit Hinsicht auf die vielen Vorstrafen des Angeklagten bemerkt, die Tat sei dem Beschwerdeführer zuzutrauen.
Es stellt auch keinen Rechtsirrtum dar. wenn es zur Stütze seiner Jberzeugung darauf hinweist, daß die Angaben des Angeklagten über die Herkunft seiner Geldmittel, mit denen er nach der Tat seinen Lebensunterhalt bestritt. in sich widerspruchsvoll und deshalb unglaubwürdig seien.
e) Dem Landgericht kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit der Wahrunterstellung habe es der Verteidigung die Möglichkeit genommen, an die benannten Zeugen “ weitere Fragen zu stellen. Wollte die Verteidigung die Beweisaufnahme auf neue Gesichtspunkte ausgedehnt haben, so mußte sie die Zeugen für diese Beweisbehauptungen benennen. Das ist nicht geschehen.
f) Selbst wenn es zuträfe, daß der Vorsitzende den Verteidiger in seinem Schlußvortrag mit dem Zuruf: "Dann ist er es ja doch gewesen", unterbrochen hat, so’könnte die Revision nicht unter Bezugnahme auf § 338 Ziff 8 StPO auf diesen Vorfall gestützt werden; denn es handelt sich nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht um einen Beschluß des Gerichts, der -— nach der Meinung der Revision - die Verteidigung. in unzulässiger Weise beschränkt hat, Die von der Revision angeführte Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 5 StR 591/52 vom 2. Juli 1953 betrifft den Fall, daß der Vorsitzende einer Strafkammer die Redezeit des Verteidigers für seinen Schlußvortrag von vornherein begrenzte. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings sind die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 ‚StGB dargetan. Das Urteil gibt auch in seinem Zusammenhang
eine ausreichende Gesamtwürdigung des Täters. Es schildert seine Lebensführung und schließt aus der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Verbrechen, insbesondere deren rascher Aufeinanderfolge, daß sich der Angeklagte seit seiner Schulentlassung einen Hang zum Diebstahl erworben hat. Es fehlt aber an einer umfassenden Türdigung der Straftaten. Das Landgericht mußte dartun, daß jede der nach
8 20 a Abs I StGB der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten Straftaten Ausfluß dieses Hanges war. Hierzu reicht es keinesfalls aus, wenn das Lanägericht nur die Straftaten nach dem verletzten Gesetz sowie die verhängten Strafen mitteilt. Es bedurfte vielmehr eines näheren Singehens auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Verfehlungen nach der jeweiligen äußeren Lage und den Beweggründen des Täters; denn nur so läßt sich deren gleichartige innere Beziehung zum Wesen des Angeklagten, nämlich zu seinem verbrecherischen Hang zum Stehlen, erkennen (BGH NJW 1953, 673). Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall umsomehr erforderlich, als sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, daß die Vorstrafen aus den Jahren 1947 und 1950 unter Anwendung des § 20 a StGB ausgesprochen wurden. Möglicherweise handelt es sich um Gelegenheitstaten und nicht um Taten, die dem Hang des Angeklagten zum Stehlen entsprungen sind.
Schließlich hätte es der Erörterung bedurft, ob von dem Angeklagten in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten zu erwarten sind, die ihrer Natur nach über unerhebliche Störungen des Rechtsfriedens hinausgehen. Aus allen diesen Gründen ist die Annahme, daß die Tat des Angeklagten als solche eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzusehen ist, bisher nicht ausreichend dargzetan. Daß der Angeklagte im Jahre 1943 als Gewohnheitsverbrecher
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verurtcilt wurde, entpanäd das Gericht nicht von der Verpflichtung, die kennzeichnende gleichartige innere Bezi,ehung zwischen dem Angeklagten und seinen Taten bei allen Symptomtaten darzutun. Andererseits wird, entgegen der Auffassung der Revision, die Anwendung des § 20 a StGB nicht schon durch den Umstand ausgeschlossen, daß der
mäter bei seiner Tat unter Alkoholeinfluß stand (RGSt
74, 218).
Zu einer Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht besteht kein hinreichender Anlaß.
Güde Engels Dr. Augustin Seibert Haager