Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 3 StR 299/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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suchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, September 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann ‚ als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Koeniger ‚Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wierels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StEBi und wegen versuchter Verfümung eines 19-jährigen lüannes zur Unzucht (§ 175 a Nr 3, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat es vier Monate - etwas mehr als die Hälfte - der von Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft angerechnet,
‚Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensund sachlich-rechtliche Einwendungen erhebt, erzielt einen Teilerfolg.
1. Die Prüfung der Anwendung des sachlichen Rechts ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. soweit das Landgericht ihn wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§§ 175 StGB) im Falle I] verurteilt hat, Auch die Revision hat zu diesem Punkte nichts vorgebracht,
2. Im Falle WB +: das Landgericht den Angeklagten für schuldig gehalten, den fortgesetzten Versuch eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB begangen zu haben, Hierzu hat der Tatrichter festgestellt: Schon während der Autofahrt nach Jugoslawien, zu der der Angeklagte den 19-jährigen Elektriker Heinz daD eingeladen und mitge- ‚nommen hatte, berührte er den Körper des jungen Hannes. um zu erreichen, daß dieser das Anfassen seines Geschlechtsteils dulde, Hiermit kam er ebensowenig zum Ziel wie bei seinen späteren Versuchen, den im Schlafsack neben ihn ruhenden durch Betasten des Bauches zur Unzucht willfährig zu machen.
Nach diesem Sachverhalt liegst der äussere Tatbsstand eines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach
§ 175 a Nr 53 StGB vor. Die Bedenken, die die Revision gegen die Annahme des Versuchs der Verführung zur Unzucht erhebt. sind unbegründet. Daß die körperlichen Berührungen während der Autofahrt und während der gemeinsamen Nächtigung im Zelt den unter 21 Jahre alten Heinz GEBED zur Unzucht geneigt machen sollten, hat das Landgericht festgestellt. Es hat in den Urteilsgründen dargelegt, daß der Angeklagte das erwähnte Verhalten im Zelt noch fortsetzte, als «ED schon aufgewacht war: Auch wenn die DBerührungen nur kurze Zeit andauerten, liegt darin eine versuchte Verführung zur Unzucht. Daß der Angeklagte, wie das Urteil erwähnt, durch dies "alsbaid" einsetzende Abwehr des Jugendlichen zur Aufgabe seines Vorhabens veranlasst wurde, steht demnach weder
im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen des Urteils. wie der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, noch schliesst dieser Umstand die Annahme eines Versuchs aus.
Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkte bestehen jedoch deshalb, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestande der versuchten Verführung eines jugendlichen Mannes zur Unzucht Lücken aufweisen. Nach der Vorschrift des 15a Nr 3 hat der Vorsatz des Täters das Bewußtsein zu umfassen, daß der zu verführende Mann noch nicht 21 Jahre alt ist; mindestens muß der Täter den genannten Tatbestand auch für den als möglich erkannten Fall verwirklichen wollen, daß sein Opfer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
Hierüber lässt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen, Da WWW von ser im Gesetz genannten Altersgrenze nicht mehr allzu weit entfernt war. sind
solche Feststellungen nicht entbehrlich, Daran ändert nichts, daß der Angeklagte mit ED einige Zeit
unterwegs war und die wWahrscheinlichkeit besteht. daß er ihn während der gemeinsamen Fahrt näher kennen gelernt hat,
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklazste wegen versuchter Verführung des Eberhardt nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist, Die zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich,
3. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft ernevi zu befinden. Es bedarf daher keiner Erörterung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange erhobenen Verfahrensrüge. das Landgericht habe seine bisherige Entscheidung über die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft getroffen, ohne den Sachverhalt durch Verwertung der Akten genügend aufzuklären (§ 244 Abs 2 StPO). Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß das Leugnen eines Angeklagten. allein keinen rechtlich zulässigen Grund abgibt, die von ihm erlittene Untersuchungshaft ganz oder zum Teil nicht anzurechnen (BGHSt 1,106; 3 StR 272/55 vom 7. 9. 1955), |
'Glanzmann Koeniger Jagusch
Maaß Dr. Wiefels