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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 91/55

4. Strafsenat

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4 StR 91/55 22417 027

ım Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gärtner Matthias Cm aus NE Kenoren am > 1912 in MC zur Zeit in Untersu-

chungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Haager ' als beisitzende Richter,

Staatsanwalt SC.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZUM “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf-die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts in Bielefeld vom 10. Januar 1955 mit den Feststel-

lungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Sn rar

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Unterschlagung verurteilt, Seine Revision greift, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, die Verurteilung wegen Diebstahls an; nur in diesem Umfange werden Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorgetragen. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, ist daher das landgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, Die Revision hat in dem bezeichneten Umfange Erfolg.

Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Rückfalle sind allerdings zur äußeren Tatseite dargetan.: Die Geldbörse, die der Angeklagte in einer Gastwirtschaft an sich nahm, gehörte dem Bauführer WEM. Dieser hatte auch noch Gewahrsam an der Börse. Sie war ihm auf den Boden gefallen und zwischen seinem und dem Stuhl des Angeklagten zu liegen gekommen, ohne daß er etwas davon merkte. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht ausführt, Sachen, die jemand in einer Gastwirtschaft verliert oder liegen 1äßt, sich im Gewahrsam des Gastwirts befinden, weil sich der Herrschaftswille des Wirtes auf sie erstrecke, schon deshalb, um sie evtl. zurückgeben zu können (vgl dazu RG JW 1925, 784 und GA 65, 3715 Staudinger BGB § 854 I 6 d; BGHZ 8, 130).

Daß der Angeklagte die Geldbörse als fremde Sache ansah und, als er sie wegnahm, auch die Absicht der Zueignung hatte, ist den Urteilsausführungen mit Sicherheit zu entnehmen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Börse zunächst untersuchen und sich danach gegebenenfalls über die etwaige Aneignung ihres Inhalts schlüssig machen wollen (für diesen Fall wäre Unterschlagung anzunehmen: R6St 52, 147), findet in den Urteilsgründen keine’ Grundlage. Danach hat sich

der Angeklagte die Börse mit ihrem Inhalt bereits aneignen wollen. als er sie vom Boden aufnahm. Es ist auch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zur Stütze dieser ihrer Überzeugung den Umstand verwertet, daß der Angeklagte die Börse weder dem Gastwirt noch einem Gaste ablieferte. Dabei geht die Strafkammer, was die Revision verkennt, nicht von der Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei zu einen derartigen Verhalten verpflichtet gewesen.

Diebstahl scheidet aber aus, wenn der Angeklagte der Annahme war, an der Börse habe niemand Gewahrsam (RGSt 53. 302; RMG 14, 205, 207). Das Landgericht läßt es dahingestellt, ob der Angeklagte gewußt habe, daß die Börse dem WAREMEB zehörte oder ob er glaubte, sie sei von irgendeinem andern Gast verloren worden; denn in jedem Falle habe er fremden Gewahrsam gebrochen. Dem ist, was die äußere Tatseite anlangt, zuzustimmen. Für die innere Tatseite ist aber von folgendem auszugehen: Hatte der Angeklagte angenommen, daß er, wenn er die offensichtlich einem Geste zu Boden gefallene Börse an sich nehme, vom Eigentümer oder dem Wirt daran gehindert werden könne, dann entsprach seine Vorstellung dem Tatbestand, der dem Rechtsbegriff des Gewahrsams zugrunde liegt; es kam dann nicht weiter darauf an, wen er für den Gewahrsamsinhaber hielt. Hat er aber geglaubt, an der Börse bestehe kein fremder Gewahrsam mehr, was. bei laienhafter Betrachtung bedeutet, er könne die Börse an Sich nehmen, ohne befürchten zu müssen,von irgendeinem endem daran. gehindert zu werden, so läge ein Tatbestandsirrtum vor mit der Folge, daß die Annahme von Diebstahl ausscheidet. In der Erklärung, man habe die Sache für verloren gehalten, kann aber die Auffassung stecken, die Sache sei nicht mehr im Gewahrsam eines Andern gewesen, Das kann das Landgericht verkannt haben. Dass dem Angeklagten bewußt: war, im vorliegenden Falle könne auch der Gastwirt Gewahrsamsinhaber sein, kann den Urteilsgrün-

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den nicht entnommen werden, Wenn schließlich die Strafkammer ausführt, an der vorsätzlichen Begehung der Tat habe das Gcricht bei dem Verhalten des Täters keinen ZweifeLi, so läßt

sich aus dieser mehr formelhaften 'endung nicht erkennen. ob das Landgericht dabei auf den gekennzeichneten Gesichtsrunkt

abgestellt hat.

Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung hin weiter erforschen müssen.

Güde Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager