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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 42/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 Stn 42.755

2241 011 7,

Namen des vol-kes

In Jer Strafszche gegen

den Ingenieur Theo Tem aus Ye, zeboren an

GE 1905 ir. 1ER,

wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.

hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Engels 3undesrichter Dr. Augustin Bundesrichter ?rof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Eaager als beisitzende Richter, Staatsanwalt SCENE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Frau Hilde Ah als Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juni 1954 wird das Verfahren auf Grund des § 2 Abs 2 StTrG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen

Der angeklagte ist von der Beschuldigung, in der Zeit vom 6. April bis 25. Mai 1953 durch eine fortgesetzte handlung a) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der ülebenklägerin Althoff vorgenommen, h) sie vorsätzlich körperlich misshandelt und c) beleidigt zu haben, und zwar mittels Tätlichkeiten, indem er sie bei verschiedenen Gelegenheiten plötzlich mit Gewalt an die Brust fasste und in einem Falle auch durch den Schlipfer am Geschlechtsteil berührte, freigesprochen worden.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit sich der Freispruch auf die Verbrechen und Vergehen nach $f 176 Abs 1 Ziff 1, 223, 185, 73 StGB bezieht, sind äurchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Wach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters ist es erwiesen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mit Gewalt zur Duldung der unzüchtigen Handlungen bestimmt hat. Danach hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 1 nicht als erfüllt angesehen. Ebenso wird die Verneinung der änwendbarkeit des § 223 StGB durch die tatsächliche Feststellung getragen, dass der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Willen hatte, die Nebenklägerin körperlich zu misshandeln.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch insoweit, als das Landgericht eine Beleidigung deshalb als nicht gegeben ansieht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Nebenklägerin die Annäherungen des Angeklagten als ehrenkränkend empfunden hat. Beleidigung liegt in der Kundgabe der Kissachtung oder \Wichtachtung ohne Rücksicht darauf, ob der Angegriffene sie als solche empfindet.

Der Freispruch wird jedoch durch die für das itevisionsgericht bindende Feststellung getragen, dass die kinlassung des Angeklagten, er habe ein grundsätzliches Einverständnis der Nebenklägerin in sein Verhalten angenommen, nicht habe widerlegt und daher der 3Beleidigungsvorsatz mangels ausreichenden Beweises nicht habe festgestellt werden können.

Die Würdigung der Beweise war Sache des Tatrichters und ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern nicht Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben.

Insoweit konnte daher die Revision keinen Erfolg haben.

Das tandgericht hat jedoch die Frage nicht geprüft, ob der Angeklagte dadurch, dass er durch seine Berührungen an den Armen der Nebenklägerin blaue Flecke verursacht hat, sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Auf Grund der Feststellungen des Tatrichters ist es möglich, dass der Angeklagte bei Anwendung der erförderlichen Sorgfalt diese Folgen seines Tuns hätte voraussehen können und müssen. Da jedoch für diese Tat keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 5 Honaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe 3 konate nicht übersteigt, allein oder miteinander, zu erwarten wäre, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StFrG 1954 vor. Der Angeklagte hat erklärt, dass er gegebenen

um

falls mit der winstellung des Verfahrens einverstanden ist (vgl § 17 StFrG 1954). Zu ihr war auch das Revisionsgericht befugt.

Güde Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager

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