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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 108/55

4. Strafsenat

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2241 024

Im Namen des v Volkes In der Strafsache

gegen

den Bergmann Alfred WE. zus emm- Dei GEBR sebcren an 905 ir vom,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben; -

#ür Recht

Senatspräsident Güde \

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KOEBS ir. der Verhandlung, Staatsanwalt SEEN bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM \

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Januar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Ben Br}

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Xindern in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise durch bestimmte Angabe der den rechtlichen Mangel enthaltenden Tatsachen ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 StPO). Sie kann auch nicht als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) gedeutet werden, da sie sich lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdi-., gung und die von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet.

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu dAurchgreifenden Bedenken keinen Anlaß.

Die Beweiswürdigung und Feststellung der Tatsachen, gegen welche die Rügen sich richten, ist Sache des Tatrichters und kann mit der Revision nicht angefochten werden, sofern nicht Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben. .

Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts nicht unbedenklich, es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß die Kinder in ihren Aussagen beeinflußt worden seien, während es an anderer Stelle heißt, daß Monika EM und Ursula SEE sich vor Aufdeckung der Verfehlungen gegenseitig gedroht hätten, ihren Müttern zu erzählen, was der Angeklagte mit ihnen getan habe. Daraus ergibt sich, daß die beiden Kinder über die Vorfälle miteinander gesprochen haben. Die

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Höglichkeit, das eine gegenseitige Beeinflussung stattgsfunden hat, ist in Fällen solcher Art allgemein nicht auszuschließen. Hier greift jedoch das Bedenken nicht durch, Der Tatrichter hat seine "berzeugung, daß die Kinder ihre Angaben aus der Erinnerung an tatsächliche Erlebnisse ohne Beeinflussung gemacht haben, eingehend durch den Hinweis begründet, sie hätten ihre Angaben rein "phänomenal" gemacht, ohne über die Bedeutung ihrer Bekundungen unterrichtet zu sein, vor allem aber die “inzelheit angegeben, der Angeklagte habe die Hand, mit der er sie unzüchtig berührt habe, nachher berochen. Monika = habe zunächst

in der Hauptverkandlung hiervon nichts gesagt, auf Befragen, ob der Angeklagte mit der Hand, mit der er sie berührt habe, nicht noch etwas Besonderes gemacht habe, zunächst eine abweisende Mimik gezeigt, bis sich schließlich ihr Gesicht aufgehellt und sie dann diese 2inzelheit angegeben habe. Das Gericht hat hieraus gefolgert, daß sie, wenn eine Beeinflussung vorgelegen hätte, diese Einzelheit frisch im Gedächtnis gehabt hätte und sich nicht erst hätte besinnen müssen. Diese Schlüsse sind möglich und verletzen nicht allgemeine lirfahrungssätze. Daß sie zwingend sind, ist nicht erforderlich.

Auch die Erwägung, daß die Tat nicht als völlig persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann, da der Angeklagte in Ruf steht, trotz seiner Verheiratung anderen Frauen nachzustellen, ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Zwar lehrt die Erfahrung, daß sich im allgemeinen gerade solche Personen kleinen Kindern zuwenden, die aus irgendeinem Grunde eine normale geschlechtliche Befriedigung nicht finden. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Ge- : richt unter Verletzung dieses Erfahrungssatzes die Neigung zu unzüchtigen Handlungen mit Kindern gerade aus seinem Verhalten zu anderen Frauen habe herleiten wollen.

Vielmehr ergibt sich als naheliegende Deutung dieser Hilfs-

erwägung, daß der Tatrichter nur allgemein auf das Hervortreten des geschlechtlichen Momentes in der Persünlichkeit des Angeklagten als ein Anzeichen für die Möglichkeit der Begehung anderer Handlungen auf diesem Gebiete habe hinweisen wollen, Es hat auch aus diesem nicht den positiven Schluß gezogen, daß die unzüchtigen Handlungen dem Wesen des Angeklagten entsprechen, sondern lediglich, daß sie nicht völlig persönlichkeitsfremd sind. In dieser Begrenzung ist der gezogene Schluß ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze möglich.

Güde Engels Dr. Augustin lang-Hinrichsen Haager

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