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BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 4 StR 265/55

4. Strafsenat

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2239 007

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Inge 0 >. geborene TBB ::: dort geboren am I] 1932,

wegen Moineide.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Pauli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

_ Bündesrichter Dr. Engels, ' „ Bundesrichter Dr. Augustin | Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang- -Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. am

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in - en

or, als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

| für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der. = Großen Strafkammer. Recklinghausen des Lanägerichts ‚in Bochum vom 22. April 1955 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1 Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen eines im Eidesnotstand be- ‚gangenen Meineids unter Strafaussetzung zur Bewährung zu “vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Sachbe-

schwerde hat keinen Erfolg. .

habe sich seiner Frau unsittlich genähert. In

gen übler Nachrede wurde die Angeklagte am 26. November

1954 vor dem Antsgericht Recklinghausen « eidlich als Zeugin vernommen, en |

Sie bekundete, als. sie etwa im Oktober. 1953 einmal R zu BB gegangen sei, um ihren Mann zu holen, habe ‚Franz im.Korridor absichtlich mit seiner Hand ihre Brust

rt ünd auf ihre ‚Abwehr hin’ etwa gesagt, sie solle $ nicht ‘So anstellen. An ‘der Wahrheit dieser Aussage standen deshalb Zweifel, weil Franz > den Vorfall entschieden bestritt und die Angeklagte ihrem Mann erst etwa ein halbes Jahr später Mitteilung davon gemacht hatte, Die Angeklagte wurde deshalb vom-Amtsrichter noch aus- - drücklich über. ihr Verhalten gegenüber der Familie 7% nach dem von ihr bekundeten Vorfall vernommen. Hierzu hat die Angeklagte nach der Überzeugung der‘ Strafkammer

in mehrfacher Hinsicht unwahre und unvollständige Angaben gemacht,

1.) Die Angeklagte hat bekundet, sie habe sich seit

dem Vorfall bewußt von Herrn RO 7) fern gehalten, so daß

es ihrem Mann schließlich aufgefallen sei. In der Zwischen-

Er 7) angestrengten Privatklageverfahren we- .

N N 3

"Zeit sei sie nur ganz selten in der Wohnung I sewesen. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß sie doch weiter freundschaftlich im Hause verkehrt habe,

Diese Aussage war nach der F Feststellung der Straf kammer falsch. Die Angeklagte hat nämlich nach dem Okto- . ber 1953 ihr Verhalten gegenüber den Eheleuten I» nicht . geändert, sondern der ‚freundnachbarliche Verkehr dauerte. nach wie vor wort, == |

2. ) Auch in zwei _ Binzelfällen, die von der Angeklagten E besonders erwähnt worden waren, erachtet das Landgericht sie der Unwahrheit für überführt. Bl

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/4-str-265-55#rd_9

a) Etwa im \ Februar 1954, so hat die \ Angeklagte ausgesagt, habe sie ihren Mann einmal aus der Wohnung iD abgeholt, wo’ er mit Herrn > seit einer Stunde Schach gespielt habe. Ihr Mann sei nicht gleich mitgekommen, weil er das Spiel habe beenden vollen. Allerdings habe sie dabei ein Glas Glühwein mitgebracht, aber nur, um sich für eine von Herrn BD für das Schachspiel ausgegebene Flasche Schnaps zu revanchieren, länger als eine Viertelstuni sie nicht geblieben. =

= ‚In Wirklichkeit, 80 stellt, ‘die Strafkamer test, ist die Angeklagte damals nicht. nur zu er O3 ) gegangen, um ihren Mann ‚abzuholen. ‚Sie hat sich vielmehr. dort, ins; gesamt mindestens 1 1/2 Stünden aufgehalten. Kurz nachdem 'ihr Mann und Franz ID sich zum Schachspielen kinge- - setzt hatten, hat sie sich zu den anwesenden Frauen gesellt und mit diesen unterhalten, hat auch von dem von zB spendierten Schnaps getrunken; während ihrer Gegenwart wurden mindestens drei Scöchpartien gespielt. Dann ist die Angeklagte in ihre Wohnung gegangen, hat dort

‚„ Glühwein zubereitet und diesen zu I gebracht. Als danach Besuch für sie kam, hat sie, was sie verschwiegen

hat, die Eheleute Tg zu sich eingeladen, "um einen Gemütlichen zu machen," - eine Einladung, die diese allerdings mit Rücksicht auf ihre sonstigen Gäste ablehnten.

B) Ein zweites Mal, so hat die Angeklagte bekundet, sei sie dann noch in der Wohnung gewesen, weil sie dem ‚ Kinde der Familie 2 einen Tuftballon mitgebracht hatte.

Dabei hat t sie nach der Feststellung der Strafkammer verschwiegen, daß sie sich etwa zwei Stunden, und zwar 3 ‚bei 1 aufgehalten und sich je- we

bis gegen 22.00 Un 9 - denfalls während ‚der ersten halben Stunde, während der r noch Frau : 7 zugegen war, ausschliesslich mit Franz I der auf, dem Sofa lag, beschäftigt hat. Zu diesem setzte & sie sich und unterhielt sich mit ihm U. a. über die Her-

stellung der Iuftballone, während sie die anwesenden Frauen überhaupt nicht beachtete, so daß Frau 2 - - hierüber verärgert: - die Wohnung verließ.

Ye he

Was 'äie Revision gegen die Schlußfolgerune de u Landgerichts geltend macht, liegt auf tatsächlichen Gebiet und kann daher ‚dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg . verhelfen ($: 337 StPO). "Daß die Zeugenaussagen das Landgericht zu der Auffassung geführt haben, das Verhalten | der Angeklägten dem Franz Pr ) gegenüber sei auch nach

dem angeblichen Vorfall im Oktober 1953 unverändert ge- ‚blieben, und daß der Strafkammer durch die Gesamtumstände des Verhandlungsergebnisses die Überzeugung vermittelt worden ist, die Merkmale des inneren Meineidstatbe-

stands seien gegeben, ist eine Angelegenheit tatrichterlicher, das Revisionsgericht bindender Würdigung. Die

rechtliche Überprüfung kann sich daher hier nur darauf erstrecken, ob dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe zu entnehmen ist, daß die Angeklagte die äusseren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB verwirklicht hat,

1.) Das bedarf hinsichtlich der äusseren Tatseite keiner weiteren Darlegung. Denn die. Strafkanmer: stellt im einzelnen fest, daß und wie die Angeklagte. bei ihrer eidlichen Zeugenaussage das Verhalten, das. sie dem Franz eo | gegenüber seit Oktober 1953 beobachtete, teils durch unrichtige Angaben, teils durch Nichterwähnung. wesentlicher Unstände anders dargestellt: hat, als es der Wirklichkeit ‚entsprach. Dabei bedeutet es keinen durchgreifenden Widerspruch, hinsichtlich der Gesamtbewertung, wenn die Strafkamer feststellt, sehon die ' allgemeine Bevon 1» fern gehalten, sei ‘falsch, - während. die Inge . klagte, insoweit nur bekundet hat, daß sie sich bewußt von

u: fern gehalten habe, sei schließlich ihrem ‚Mann, auf-

| dern auf die Art des | Verhaltens an.

2. Bu Zur inneren Tatseite ergeben die. Urteilsgründe zunächst zweifelsfrei, daß die Angeklagte nach der Über-Beugung. des Landgerichts. die Unwahrheit der. von ihr unrich-

tig angegebenen und ‚das. Vorliegen der ‚von ‚ihr nicht angegebenen wesentlichen Umstände gekannt. hat. An mehreren Urteilsstellen wird nämlich ausgeführt, daß die Angeklagte ihre falsche‘ und: unvollständige Darstellung mit bewußter Zielsetzung gegeben hat. Sie stellte die Beziehungen, die zwischen ihr und der Familie I: insbesondere Franz I: nach dem angeblichen Zwischenfall bestanden, zum Teil falsch, zum Teil unvollständig dar, um dem Richter den vollen Glauben von der Wahrheit ihrer tussage, Franz Lg habe sie unsittlich berührt, zu geben und damit ihrem angeschuldigten Ehemann zu helfen. Sie war

sich nämlich, wie das Urteil anderweit fortfährt, im klaren darüber, daß ihre Aussage über den Vorfall mit franz BD angezweifelt würde, wenn sie ihr ferneres Verhalten so schildern würde, wie es jetzt zutage getreten ist, Deshalb hat sie ihr Verhalten als gegenüber der früheren Zeit verändert hingestellt, deshalb hat sie die beiden Besuche bei BB falsch dargestellt. Somit wäre die Angeklagte also nach der. Auffassung der Strafkanner durchaus . ‘in der Lage gewesen, "ihr ferneres Verhai iten ‚gegenüber u Franz Lg 5 ‚darzustellen, wie es als wirklich erwiesen worden ist, Sie war sich mithin sowohl der Unwahrheit der von ihr falsch bezeugten, also auch der von ihr verschwiegenen Umstände vewußt. > \ i

Die > Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts auch nicht im Zweifel darüber, daß die ihr bekannten Umstände, die sie verschwieg, für die Entschei-. dung des Privatklageverfahrens erheblich, waren und demgemäß von. ihr offenbart. werden mußten. . ‚Sie hatte erkannt, - daß der ‚Antsrichter sie über ihr ‚späteres Verhalten U = gegenüber deshalb befragte, um zu. prüfen, ob ihre Aussage übe ‚den Vorfall mit. diesem ‚richtig seis Sie ‚wusste, wie . trafkammer ausführt, was hier an entscheidungserheblichen Beweistätsachen. in Betracht kam. Sie hat diese vom Landgericht im einzelnen gekennzeichneten Tatsachen eben deshalb verschwiegen, weil sie deren Wichtigkeit erkannt hatte, da sie. sich nämlich im klaren darüber war,. daß ihre Darstellung über den Vorfall mit IB : bei Offenbarung der ganzen. Wahrheit, angezweifelt werden würde.

Be R} Be:

Damit ist auch die innere Tatseite des Meineids vollständig und bedenkenfrei nachgewiesen. Demgegenüber ist es belanglos, wenn die Urteilsgründe bei der zusammenfassenden Wertung des subjektiven Sachverhalts nicht erneut alle. wesentlichen Gesichtspunkte hervorheben,

De

sondern sich hier mit einer Wiederholung des Grundgedankens begnügen, daß die Angeklagte zielbewusst ihre Zeugenaussage nicht auf eine Schilderung der Wirklichkeit, sondern lediglich auf das von ihr erstrebte Prozeßergebnis abgestellt hat.-

Der Schuläspruch hält sich hiernach von Rechtsirrtum frei. Da auch die - von der Revision nicht angegriffenen - Strafzumessungsernägurgen jedenfalls‘ keinen zum ' Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. lassen, war somit das Rechtsmittel‘ unter Kostenfolge aus 8 473. ‚StPO zu verwerten. 000.

Engels Dr; Augustin

. Seibert Lang-Hinrichsen