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BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 3 StR 66/55

3. Strafsenat

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3 StR 66/55 2235 024

Im Naınıen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Wilfried D GER > DEEEBENEEEEEEEED. geboren sn BEE 1924 in

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Wirtzfela als beisitzende Richter,

Oberstartsanwalt als Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Re cht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ‚Schwurgerichts in Duisburg vom 18, November 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

: Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat in der Nacht vom 12. zum 13. November 1952, als er unter dem Einfluß reichlich genossenen Alkohols stand und stark Üübermüdet war, bei einer Auseinandersetzung die Ehefrau Anna Bu Helse gewürgt und ihr mit einer Eohlenschaufel auf den Kopf und andere Körperstellen geschlagen. Frau We ist entweder unmittelbar infolge des anhaltenden Würgens oder mittelbar durch Ein- ‚tritt erbrochener Speisereste in die Luftröhre erstickt. Das Schwurgericht, das Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge nicht für. erwiesen hielt, hat den Angeklagten wegen Körperverletzung durch Würgen am Halse und mittels eines gefährlichen Werkzeuges, nämlich der Kohlenschaufel, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, auf die Strafe die Untersuchungshaft angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung aber abgelehnt, da das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Gegen äleses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet, Die Revision hat zum Teil Erfolg,

1.) Die vom Schwurgericht zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.

a) Das Schwurgericht hatte dem Angeklagten die Berufung

auf Notwehr versagt. Wenn die Revision vorträgt, der Angeklagte |

habe die Wegnahme des ersten, zumindest aber des zweiten 20-Markscheines niemals geduldet, so will sie damit offenbar sagen, der Angeklagte habe Frau Wem in Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, der noch gegenwärtig war, gewürgt und geschlagen. Das Schwurgericht hat im Gegensatz dazu

aber festgestellt, daß der Angeklagte erst angegriffen hat, als er bemerkte, daß Frau Wege ihn los werden wollte, und daß er vorher die Wegnahme geduldet und sich bereits wieder die Jacke angezogen hatte, An die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung die eigene zu setzen, ist aber unzulässig. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil, der Angeklagte könne sich auf Notwehr auch des-. halb nicht berufen, weil er jedenfalls über die zur Abwehr erforderliche Verteidigung hinausgegangen sei, kommt es nicht | an. Sie sind Hilfserwägungen, Im übrigen sind sie auch zutreffend. \ i

Das Schwurgericht hat, schließlich entgegen der nicht näher begründeten Rüge der Revision auch die Voraussetzung des 8 53 Abs 3 StGB ohne Rechtsirrtum verneint.

b) Die Rüge, das Schwurgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht genügend geprüft, greift ebenfalls nicht durch. Da die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht erhoben ist, will die Revision anscheinend geltend machen, die Feststellungen des Gerichts rechtfertigten die Ablehnung des § 51 Abs 1 StGB nicht. Dies trifft nicht zu. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe infolge seiner durch Alkohol und Übermüdung bedingten geistigen Verfassung die tödlichen Folgen seines Tuns nicht erkennen können, ist durchaus vereinbar mit der weiteren Feststellung, daß er Frau Vo bewußt und. gewollt mittels des gefährlichen Werkzeugs verletzt hat, und daß. dabei sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht gänzlich aufgehoben war. De

Die Revision meint, das Schwurgericht habe den Blutalkohol des Angeklagten zur Tatzeit, da der Sachverständige sich außerstande erklärt hat, diesen auch nur annähernd

zu bestimmen, zugunsten des Angeklagten nach den Erfahrungsgrundsätzen feststellen müssen, wie sie z.B. bei der Beurteilung von Verkehrsstraftaten angewandt werden, Sie übersieht, daß die Bestimmung deshalb nicht möglich war, weil die Menge des genossenen Alkohols nicht genau feststand

und weil der Angeklagte nach dem Genuß. der größeren Uengen Alkohol erbrochen hat, daß also eine tatsächliche Grundlage für die- Bestimmung gar nicht zu gewinnen war,

2, ) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ‘begründet das Schwurgericht mit der Erklärung, das öffentliche Interesse verbiete dies wegen der ‚Schwere der Tat. Hiergegen würden nach der Sachlage keinerlei rechtliche Bedenken bestehen. Das Schwurgericht fügt dann aber bei, es "trüge von sich aus keine Bedenken gegen eine bedingte Aussetzung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch verbleibenden Strafrestes". Diese einander widerstreitenden Äußerungen lassen einen Rechtsirrtum bei der Auslegung des 8 23 SteB vermuten. u u

Da die erlittene Untersuchungshaft auf äie Strafe. angerechnet worden ist, "bezieht sich die Ablehnung der Strafaussetzung tatsächlich nur auf eine Reststrafe von wenig mehr als einem Monat. Möglicherweise glaubte das Gericht, daß Strafaussetzung zur Bewährung für einen allein noch zu verbüßenden Rest einer Strafe nur bewilligt werden darf, wenn auch. die Vollstreckung der ganzen Strafe, falls sie noch ausstände, zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Es ist aber auch denkbar, daß das Schwurgericht der Auffassung ist, das Öffentliche Interesse könne zwar die Aussetzung der Strafe durch Urteilsspruch ausschließen, im Gnadenwege aber zulassen. Beide Ansichten wären rechtsirrig.

Eine Strafaussetzung, die sich auf den infolge Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibenden Strafrest beschränkt, ist keine verbotene Teilaussetzung (vgl BGHSt 6, 163); das hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 6, 391 ausgesprochen. Die gegenteilige Auffassung würde zur Folge haben, daß der Tatrichter durch Anrechnung von Untersuchungshaft sich der Möglichkeit begäbe, auf Strafaussetzung zur Bewährung zu erkennen. Daß das vom Gesetz nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, kann aber nur auf den Teil der Strafe abgestellt werden, dessen Vollstreckung im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich auch noch in Betracht kommt. Es wäre rechtsfehlerhaft, die Entscheidung davon abhängig zu machen, ob die Strafaussetzung auch gewährt worden wäre, wenn noch die ganze Strafe zur Vollstreckug stände. Zu entscheiden ist allein über die Aussetzung der Vollstreckung, also über die Aussetzung hinsichtlich des noch nicht vollstreckten Teils der Strafe. Es hindert nichts, die Voraussetzung, der Strafaussetzung zur Bewährung für den u bejahen, während sie,

noch zu vollstreckenden Strafrest ı

wenn noch die ganze Strafe zu vollstrecken wäre, verneint werden müßte. Es darf sich dabei allerdings nur um den Rest einer Strafe handeln, die insgesamt | neun Honate nicht übersteigt (wenst | za 3m.

Hat das Schwargericht aber mit der fraglichen Außerung das öffentliche Interesse an der St rafvollstreckung für den ».im Gnadenwedem

Fall verneinen wollen, daß die Strafaussetzu ge erfolge, so stünde es in Wahrheit gar nic. Standpunkt, deß die Forderung gerechter sühne die. voll-

streckung der restlichen Strafe erheischt ‘Dann 1:

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der Ablehnung der Strafaussetzung durch Urteilsspruch unter gleichzeitiger Empfehlung der Strafaussetzung im Gnadenwege ein Widerspruch und damit ein Rechtsfehler.

Glanzmann Busch Jagusch

Maaß Wirtzfeld

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