Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 5 StR 103/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pe REN 5 Str 103/55 7 u
ImNamen de s Volkes
In der Strafsache gesen
den Gewandmeister Heinz H EB =.: Dun, geboren am ww 1915 in AED ir Tu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter ‚Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
= Von Rechts wegen -
we.
Gründe;
Der unverheiratcte Angeklagte pflegte sich durch gleichgeschlechtliche Betätigung zu befriedigen. Am Abend des 24.September 1953 hatte sich ihm ein fremder junger Hann, der 20jührige Arbeiter Eduard StB, aufgedrängt. Beide waren in die Yohnung des Angeklagten gegangen und tranken dort Alkohol. SC interessierte sich verdächtig für die Lage der ‘/ohnräume und für die Gepflogenheiten der Wohnungsinhaberin, deren Untermieter der Angeklagte war. Dieser wurde argwöhnisch und erklärte seinem Gast, er solle die wohnung verlassen, demn er, der Angeklagte, müsse zeitig aufstehen und habe viel zu tun. Ste weigerte sich jedoch una sagte, er wolle die Nacht beim Angeklagten verbringen. Er legte sich mit geöffnetem Hosenschlitz auf die Doppelcouch, forderte den Angeklagten zum gleichgeschlechtlichen Verkehr auf und versuchte, ihn zu sich herunterzuziehen. Dabei fiel plötzlich die Brieftasche des Angeklagten zu Boden, die SC vorher heimlich an sich genommen hatte. Es kam zu einem i/ortwechsel. SC äußerte, der Angeklagte, die "schwule Sau", solle kein Theater wegen der paar Piepen:! machen; er, St, habe noch ganz andere Freier, könne das ganze Haus zusammenrufen und gehe nicht raus. Der Angeklagte versuchte vergeblich, ihn von der Couch herunterzuziehen. StB setzte sich zur Tehr, blieb liegen und forderte den Angeklagten auf, ihm "Honey'! zu geben, oder er schreie "das ganze Haus zusammen", Um ihn daran zu hindern, griff der Angeklagte ihm kräftig an die Kehle und würgte ihn "nicht nur wenige Sekunden, sondern länger", St erstickte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
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1.) Sie vermißt mit Recht eine ausreichende Stellungnahme des Schwurgerichts zu dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB). Das Urteil enthält hierüber nur den einen Satz: "Notwehr oder auch nur Putativnotwehr sind zu verneinen!, Diese nicht näher begründete Auffassung kann auf Rechtsirrtum beruhen.
SC war nach dem Urteil "ein ausgesprochen krimineller, verwahrloster 'Strichjunge', der, ohne selbst homosexuell zu sein, es nur darauf anlegte, sein Opfer auszubeuten, zu bestehlen und zu erpressen". Er weigerte sich selbst damn noch, die Wohnung zu verlassen, als der Angeklagte ihn als Dieb der Brieftasche entlarvt hatte. Er drohte sogar, Iärm zu schlagen und den Angeklagten bloßzustellen, wenn dieser ihm kein Geld gebe. Das war als ein ernstgemeinter Erpressungsversuch zu verstehen, wie das Schwurgericht selbst sagt (UA 5 13). Gegen diesen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durfte der Angeklagte sich in der erforderlichen leise verteidigen (§ 53 Abs 2 StGB). Das Schwurgericht geht auch davon aus, daß er mit dem Würgegriff SCHE am Schreien, also an der Fortsetzung des erpresserischen Verhaltens hindern (UA S 7) und ihm "eine derbe Züchtigung verabreichen wollte", weil er fürchtete, "daß SC schließlich noch einen öffentlichen Skandal heraufbeschwören würde" (UA S 14).
Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Abwehrhandlung des Angeklagten zur Verteidigung erforderlich war oder auf welche schonendere und ungefährlichere Weise er seine Ehre, sein Vermögen und seinen Hausfrieden wirksam zu schützen, d.h. den Erpresser ohne Lärm und Aufsehen loszuwerden vermochte. Es mag sein, daß er bei seinen
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überdurchschnittlichen Körperkräften den SED ohne Würgegriff hätte am Schreien hindern und zwingen können, das Haus zu verlassen. Höglicherweise hätte Jedenfalls ein Würgegriff von geringerer Stärke oder kürzerer Dauer genügt, um den Gegner gefügig zu machen. Diese tatsächlichen Fragen hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu entscheiden. Das Schwurgericht hat sie nicht erkennbar geprüft. Es muß dies nachholen.
Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte mehr getan hat, als erforderlich war, um den Angriff abzuwenden, so wäre zu untersuchen, ob er sich dessen | bewußt war oder es bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Auch der besondere Schuldausschließungsgrund des § 53 Abs 3 StGB wäre zu beachten.
2.) Da das Urteil im vollen Umfange aufgehoben wird, braucht der Senat auf dle Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht einzugehen. Es kann insbesondere ungeprüft bleiben, ob etwa ein rechtlicher Fehler darin liegt, daß das Schwurgericht für die Körperverletzung keine geschlechtlichen Beweggründe des Angeklagten feststellt, seine Tat aber in den Strafzumessungsgründen mit seinem früheren Verhalten beim gleichgeschlechtlichen Verkehr und einer "ausgesprochen sadistischen Regune" in Zusammenhang bringt,
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Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesamwalts,
Dr.notberg 'ar.KXoffka Schmidt
Siener Dr.Börker