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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 2 StR 42/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2258 065 2o
in Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Georg Christin W EEE zus ei CE Mitte. geboren am En 1908 in VRR.
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Herlan in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Keime bei der Verkündung ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Dezember 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen-
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1. Ohne Erfolg rügt äie Revision die Verletzung des § 267 StPO. Das Landgericht stellt fest, daß die am 11. Dezember 1939 geborene Erika Sci mit Einwilligung ihrer Kutter im Mai 1954 eine Stellung als Ladenhilfe bei dem Angeklagten annahm, und daß der Angeklagte vorsah,
sie bis Weihnachten zu einer vollwertigen Verkäuferin auszu-
“bilden. Um sich nicht für mehrere Jahre zu binden, wollte er sie nicht als Lehrling anstellen, sondern nahm sie als "Anlernling" an und meldete sie als Solchen auch bei der Ortskrankenkasse an. Damit hat die Strafkammer gemäß § 267 Abs 1 Satz 1 StPO die Tatsachen angegeben, in denen sie das Gesetzesmerkmal des Anvertrautseins "zur Ausbildung und Betreuung" im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sieht. Auf welchen \rege es zu dieser Feststellung gekommen ist, entzieht sich regeimäßig der Nachprüfung des Revisionsgerichts. § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift.
2. Auch § 174 Nr 1 StGB ist nicht verletzt. Das Landgericht beurteilt das Vertragsverhältnis, in dem die damals vierzehn jährige Erika Sci bei dem Angeklagten arbeitete, zutreffend als ein solches, in dem das kädchen seiner Ausbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war, Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Strafkammer es als
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"Anlehrverhältnis" bezeichnet und ob der Angeklagte das Kind als "Anlernling" oder nur als "Hilfe für Reinigung : und Boetengänge" bei der Krankenkasse angemeldet hatte. Die kutter des in seiner geistigen Entwicklung etwas Zurück gebliebenen lädchens hatte besonders darum in die Beschäf. tigung ihrer Tochter bei dem Angeklagten eingewilligt. weil sie selbst ganztägig bei einer Firma im Fischereihafen beschäftigt war und nicht Zeit genug hatte, um das kädchen ständig zu beaufsichtigen. Sie erwartete daher auch vom Angeklagten, daß er ihr Kind in persönlicher Beziehung beaufsichtigen und betreuen werde. Dazu fühlte dieser sich, wie er selbst zugegeben hat, auch verpflichtet, hat darauf geachtet: daß sie nicht "auf die schiefe Bahn geriet", und ihr sogar Vorhaltungen gemacht, als er sie spät abends noch auf der Straße antraf. Dieser Sachverhalt ergibt unbedenklich, daß der Angeklagte mindestens für die Aufsicht und Betreuung des Mädchens verantwortlich war und sich auch dafür verantwortlich fühlte, wenn auch Geschäftsinhaber nicht er, sondern seine Ehefrau war. Auch im übrigen 18ßt der Schuldspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. 4
3. Dagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehobei werden, weil es bei der Strafzumessung wesentlich mitberücksichtigt, daß der Angeklagte das von der Erika Se» GEEER und ihrer Kutter in ihn gesetzte Vertrauen "gröblich missbraucht" hat. Diese Erwägung läuft auf eine unzulässiß Verwertung des Tatbestandsmerkmals "anvertraut" im $ .174 Nr 1 StGB als Straferhöhungsgrund hinaus, Jeder derartige Mißbrauch zur Unzucht ist zugleich ein erheblicher Vertrauensmißbrauch. Der Zusatz "gröblichst" kennzeichnet
nur dann einen zulässigen Straferhöhungsgrund, wenn dieser Mißbrauch nach Lage der Sache einen besonders hohen Grad erreicht (BGH 1 StR 378/54 v. 17. Dezember 1954). Dafür bieten die bisherigen Feststellungen des Urteils hier aber keinen Anhalt.
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