Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.04.1955 – 2 StR 315/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7313 068 Pr.
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schmiedemeister Peter S ED aus -EEEEEED Ars, AU dort geboren au EEE 1559,
wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung © vom 25, Juni 1954, an der teilgenommen haben: wi
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Wenges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsteamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt: &:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii . des Landgerichts in Mainz vom 16.April 1955 mit z .„. den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu 4 = neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision behauptet er verfahrens- und sachlichrechtliche kHängel. Eine Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrages. Aus ihrem Vorbringen, das Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe bestätigen, ist hierzu folgendes bedeutsams
Der Iandwirt OWB hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass Elsbeth Mb (jetzt verehelichte EB); an der der Angeklagte ein Verbrechen der Notzucht begangen haben soll, nach einer Tanzveranstaltung sich ihm - OWEB- gegenüber ohne Anlass aufdringlich benonmen und versucht habe, seinen Hosenschlitz zu öffnen. In der Hauptverhandlung blieb OEM trotz Ladung aus. Elsbeth bestritt unter Eid, sich OB in der geschilderten Weise genähert zu haben. Der Verteidiger stellte daraufhin den Antrag, die Vereidigung anderer Zeugen zurückzustellen, bis der nicht erschienene MB vernommen sei. Darauf erging der Beschluss:
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"Die Vernehmung des Heinz OWW als Zeuge wird abgelehnt, da die in sein Wissen gestellte Tatsache für die Entscheidung über die Frage der Unglaubwürdigkeit der Zeugin KÜEED ohne Bedeutung sind. Denn selbst wenn durch die Aussage des OB entgegen den Bekundungen der Zeugin a] erwiesen rürde, dass dieselbe versucht
. haben soll, dem Heinz OB den Hosenschlitz aufzumachen, wäre dies nach den wissenschaftlichen Erfahrungssätzen nicht geeignet, den allgemeinen Schluss auf Unglaubwürdigkeit der Zeugin KU in diesem Verfahren zu ziehen."
In den Urteilsgründen erörtert die Strafkammer die Frage; ob Elsbeth MD, auf deren Aussage die Verurteilung des Angeklagten in ihrem Falle beruht, glaubwürdig sei. Sie bejaht sie. Sie führt hierzu aus, dass alle Bedenken, die gegen Elsbeth sprechen könnten, beseitigt seien. Übrig bleibe nur der Widerspruch zwischen Elsbeths Aussage und den Angaben Os vor der Polizei. Die Bekundung OB, er habe sich ernstlich gegen Elsbeths Angriff gewehrt, widerspreche jedoch der üebenserfahrung. OB "dürfte" seine Angaben nur gemacht haben, um sich wegen seines vorehelichen Lebenswandels zu entlasten, Unterstelle man aber seine Angaben als richtig, so könne "daraus allein - nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Undeutsch - nicht die
‚Unglaubwürdigkeit der Zeugin in diesem Verfahren gefolgert werden". Im Anschluss daran heisst es:
"Entscheidend für die Bildung der Überzeugung
des Gerichts, dass die Zeugin WB durch das Abweichen ihrer eidlichen Aussagen in diesem Punkte von den polizeilichen Bekündungen des OD nicht unglaubwürdig anzusehen ist, ist die Tatsache ‚„ dass WB nunmehr die Zurückweisung von Annäherungsversuchen der M@MB behauptet, während der Zeuge MB zunächst - angeblich durch Namensverwechslung irrtümlich—- bekundete,. dass
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ihm OliiBerzänit habe, er habe mit der Me Geschlechtsverkehr gehabt, dann aber unter Eid insoweit einschränkte, dass WB zu ihm von seinem Verhältnis mit der MW gesprochen habe. Damit steht fest, dass Win einer Richtung unrichtige Angaben gemacht hat. Der Antrag der Verteidigung auf seine Vernehmung konnte daher abgelehnt werden."
Die Revision macht geltend, dass die Beweistatsache erheblich gewesen sei. Sie behauptet, dass die Urteilsgründe dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses wi-
„.dersprächen. Schliesslich meint sie, die Strafkammer "habe das Wesen der Wahrunterstellung verkannt.
Das Verfahren der Strafkammer enthält folgende Mängel;
.1,.) Die Strafkammer bezeichnet es im Besckluss als vnerheblich,: ob Elsbeth MB versucht hat, OMiliWaien Hosenschlitz zu öffnen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass die Strafkammer die Beweistatsache für erheblich gehalten hat. Denn sie führen zunächst aus, dass die Aussage WEB unglaubwürdig sei. Das wäre überflüssig gewesen, wenn die Strafkammer sie als bedeutungslos angesehen hätte, Ausserdem unterstellt die Strafkammer die Beweistatsache als wahr. Auch dies spricht dafür, dass sie sie für erheblich gehalten hat (vgl RGSt 64, 432). Schon dieser Widerspruch bringt eine solche Unsicherheit in die Beweisführung, dass das Urteil nicht bestehen bleiben kann.
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2 ) Die Würdigung der Beweistatsache in den Urteilsgründen ist aber auch für sich allein aus zwei Gründen fehlerhaftz
a) Das Urteil führt aus, dass MB unglaubwürdig sei. Hierin liegt eine unzulässige Vorwegnahne.
„der Beweiswürdigung, RGSt 75, 11.
b) Die Strafkammer hält die Wahrunterstellung nicht durch. Als entscheidend für ihre Überzeugung, Elsbeth ME sei nicht unglaubwürdig, obwohl zwischen ihrer und OB Aussaze ein Widerspruch bestünde, bezeichnet sie die Tatsache, dass MW 2.7. unrichtiger Angaben überführt sei. Im Ergebnis hält die Strafkammer also Elsbeth wiederun für glaubwürdig, weil sie OMBs Aussage nicht als zuverlässig ansieht. Das ist fehlerhaft. Der Tatrichter darf die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache nicht mehr bezweifeln. Er muss sie vielmehr bei der Beweiswürdigung als bewiesen behandeln, RGSt 39, 231)
3,) Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer das Ziel des Beweisamtrages verkannt hat. Sie befasst sich nur mit der Frage, ob Elsbeth deshalb keinen Glauben verdiene, weil ihre Aussage zum Teil unrichtig sei. Der Verteidiger hat jedoch ersichtlich ihre Uuglaubwürdigkeit auch durch den Nachweis ihrer geschlechtlichen Zuchtlosigkeit dartun wollen. Diese Seite des Beweisamtrages hat die Strafkammer, vie aus dem Urteil hervorgeht, offensichtlich auch bei der Entscheidung über ihn nicht geprüft. Der Ablehnungsbeschluss er- “ schöpft also nicht den Beweisamtrag. ”
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Diese Verfahrensmängel nötigen zunächst dazu, das Urteil im Falle Elsbeth IB aufzuheben. Es bleibt zu prüfen, ob dies auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle £nni ICE von Einfluss ist. Sie liesse sich nur aufrecht erhalten, wenn kein Zweifel bestünde, dass die Strafkannmer versuchte Notzucht gegenüber Anni unabhängig von einem solchen Verbrechen gejenüber Elsbeth angenommen hätte. Das ist nicht der Fall. Das Urteil folgert den Vorsatz des Angeklagten für beide Fälle gleichzeitig und einheitlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten gezenüber beiden Mädchen. Es legt hierbei sogar den entscheidenden Wert auf die Lliassnahmen und Redensarten, die der Angeklagte gegenüber Elsbeth t gebraucht haben soll. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der verfahrensrechtlich nicht einwandfrei geführte Schuldbeweis im ersten Falle auf das Ergebnis im zweiten Falle eingewirkt hat. Das Urteil ist deshalb in vollem Umfange aufzuhe.- ben,
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Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Noericke . Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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