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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 24/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 st 24/55 2258 076 /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Möbeltransportarbeiter Josef C EEE» aus EB», dort geboren am Em 1930;

wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Tosiiiie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WeiiiNEm»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen

Rechts.

Verfahrensrechtlich macht er lediglich geltend, die festgestellten Tatsachen seien für die Verurteilung nicht ausreichend. Diese Frage ist jedoch schon auf Grund der Sachrüge zu prüfen, so dass sich besondere verfährensrechtliche Ausführungen zu diesem Vorbringen der Revision erübrigen. "

Soweit der Angeklagte in seiner Revision die Auffassung vertritt, es sei bedenklich, die Zeugenaussage des zur Zeit der Tat noch nicht vier Jahre alten Kindes als Grundlage einer so schwerwiegenden Verurteilung zu nehmen, greift er nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Das ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich. “idersprüche oder sonstige Rechtsfehler des Urteils sind in seinen Darlegungen zu dem Beweisergebnis und den Folgerungen hieraus nicht erkennbar. Die Einlassung des Angeklagten hält die Strafkammer durch die Beweisaufnahme für widerlegt. Sie kam damit bei der Feststellung des Sachverhalts nicht weiter in Betracht. Daher ist auch belanglos, dass sich die Revision nunmehr erneut auf die Angaben des Angeklagten zu dem tatsächlichen Geschehen beruft

Fehlerhaft ist jedoch, dass die Strafkammer in der Handlung des Angeklagten zugleich eine Beleidigung des Kindes findet. Nicht nur die vollendete unzüchtige Handlung

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zehrt eine durch sie gleichzeitig dem Kinde gegenüber be- \ gangene Beleidigung auf (RGSt 45, 344, 345). Dies gilt auch u für den Versuch der Unzucht im Sinne von § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sofern der Tatbestand der Beleidigung allein durch die Handlungen verwirklicht ist, die den Beginn der Ausführung des Verbrechens nach der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift darstellen. Daher muss hier das Vergehen einer gleichzeitig in Tateinheit begangenen Beleidigung des Kindes, die in den Urteilsgründen festgestellt ist, in Vegfall kommen. Denn besondere Umstände, die über die Straftat nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB hinaus den Tatbestand einer Beleidigung des Kindes ergeben, so dass diese strafrechtlich besonders zu erfassen wäre, liegen nicht vor.

Anders ist es mit der Beleidigung der Eltern des Kindes. Da der Angeklagte die Straftat in der elterlichen Wohnung des Kindes begangen hat, liegt in seiner Handlungsweise zugleich eine Nichtachtung der elterlichen Kausgemeinschaft, ihrer elterlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, also der daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kinde. Dies durfte von dem Tatrichter als eine Beleidigung der Eltern gewertet werden (BGH NJW 1951, 531).

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Da sich sonst keine Mängel des Urteils ergeben haben, ist die Revision zu verwerfen. Die zu Unrecht

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angenommene gleichzeitige Beleidigung des Kindes, die in Wegfall kommt, hat das Strafmass ersichtlich nicht beeinflusst.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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