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BGH Entscheidung vom 29.03.1955 – 4 StR 233/55

4. Strafsenat

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ImNamen ües Volkes In der Strafsache see en

den Bergmann ı Paul 1 «EEE : aus Eye geboren

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hate der A. | _ yom 14. Juli 1955,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Engels | Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Dr. Lang- _Hinrichsen ‚als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. a : in der Verhandlung Bundesanwalt Dr. ed bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, en

Ds a un als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle, für Recht‘ erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das.

| Urteil des. Landgerichts in Bochum vom 29. März 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

8 afsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “

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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt worden. “ u

6: Dezenber 1954 mit dem 78-jährigen In- ‚ih einer. Gastwirtschaft in Bochum gewe- | en. erhielt dieser auf einen Fünfzigmarknebst einigen Kleingeld zurück. und steckte iner Gewöhnheit ‚gemäss in verschiedene Ta= Verlassen des Lokais verlangte der Angeklagger Zeit auf dem Wege hinter einer Unterfüh=-

; starker Dunkelheit und dichten Nebel von TgD- ä. Nachdem dieser auf zwei Anforderungen hin das

An imen abgelehnt hatte, sagte der Angeklagte: "Wenn du.

in mehrere Taschen seines Begleiters und nahm sämtliches Geld, das er vorfand, an sich. Dieser wehrte sich nicht,

| nieht willst, dann. nehme ich es mir eben selber. " Er griff.

weil er sich dem ‚Angeklagten hoffnungslos unterlegen“ Fühl- =

te. Er sagte ledi glich zu ihm: "Ach, so machst du’ das." Beide ‚gingen dann auseinander zu ihren Unterkünften.

die Revision rügt Verletzung des sachlich n Bechts. ‚Sie ist unbegründet, TEL

1. Soweit, sie. sich gegen die Beweiswürdiäung richtet,

ist, sie unbeachtlich. Diese ist Sache des Tatrichters und. ‚kann in der Revisionsinstenz nicht angegriffen werden, so: weit nicht Verstösse ‚gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind „jedoch nicht ersichtlich.

2. Sie geht auch insoweit fehl, als sie geltend . macht, dass der Angeklagte bei Wegnahme des Geldes keine

"Gewalt" angewandt habe; denn das Gericht hat nur die „ wendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angenommen.

3. Das Merkmal der Drohung setzt nicht voraus, dass der Täter diese wirklich ausführen wollte, Daher ist es unerheblich, ob der Angeklagte tatsächlich die Absicht gehabt hat, "dem Invaliden ICREED Gewalt anzutun. Von Bedeutung ist ‚allein, welchen Inhalt die Drohung erkennbar hatte. Be ni:

4. In dieser Hinsicht gibt das Urteil. zu Aurchgrei- F Zenden Bedenken ‚keinen Anlass. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach den Fatun- . ständen mit seinen Worten habe ausdrücken wollen, dass er i "einen etwaigen Widerstand des Opfers unter Anwendung sei - ner erheblich grösseren körperlichen Kräfte. brechen'werdef ‚Hierbei ist der Tatrichter ersichtlich von der zutreffen

den Erwägung ausgegangen, dass die äussere Form der Dro= = hung allein nicht entscheidend ist, dass nicht nur in ae | ren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen E Redensarten, in unbestimmten Andeutungen und in versteck-Ä. ter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen gedroht wer- ‘den kann, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (Beust 7, 252), Allerdings ist nicht ‚die Androhung jeder ganz vorübergehenden und unbedeutenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zur Erfüllung des Tatbestandes des N 249 StGB ausreichend (RGSt 72: 231). Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich aber dessen Überzeugung, dass der Angeklagte mit seinen Worten die Bereitschaft zu erkennen gab, seine Kräfte gegenüber dem Opfer in jeder für die Durchführung des la nes erforderlichen Weise einzusetzen. Damit ist das Tatbe standsmerkmal der Drohung im Sinne des § 249 StGB gegebeil

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Auch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechts-

irrtum erkennen.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen